Punkt 62 der 881. Sitzung des Bundesrates am 18. März 2011
Für den Fall, dass die Ausschussempfehlung in BR-Drs. 69/1/11 Buchstabe A Ziffer 1 keine Mehrheit erhält, möge der Bundesrat wie folgt beschließen:
Zum Einleitungssatz der Verordnung
Der Einleitungssatz der Verordnung ist wie folgt zu fassen:
"Es verordnen
- 1. auf Grund des § 33 Absatz 1 Nummer 1, des § 37 und des § 48a Absatz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830) die Bundesregierung, im Fall des § 33 Absatz 1 Nummer 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nach Anhörung der beteiligten Kreise,
- 2. auf Grund des § 3 Absatz 1 des Gesetzes über technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2, 219) das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung nach Anhörung des Ausschusses für technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte"
Begründung:
Die Marktüberwachung soll bundesrechtlich so angesteuert werden, dass sie möglichst ohne weiteren landesrechtlichen Umsetzungsakt in dem Vollzugszusammenhang ausgeführt werden kann, der bereits entsprechend geregelt und eingerichtet ist.
Die Bundesregierung hat den Bundesrat über einen langen Zeitraum in dem Glauben gelassen, dass der Vollzug der 28. BImSchV vom Kraftfahrt-Bundesamt geleistet wird und für die Länder mit keinen Verwaltungslasten verbunden ist.
Der Bundesregierung ist auch bekannt, dass die Vollzugsaufgaben der Länder in aller Regel nach Rechtsmaterien geordnet und den entsprechenden Verwaltungszweigen zugewiesen sind. Das gilt auch für die Marktüberwachung bei Konsumartikeln wie mobilen Maschinen und Geräten.
Der Bundesrat erwartet deshalb von der Bundesregierung wenigstens, den Vollzug der 28. BImSchV ähnlich der 32. BImSchV durch die Novelle so anzusteuern, dass ohne weiteren landesrechtlichen Umsetzungsaufwand die Behörden angesprochen sind, die tatsächlich mit Marktüberwachung befasst sind und darin Erfahrung haben.