Beschluss des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Strafbarkeit der Datenhehlerei
Der Bundesrat hat in seiner 920. Sitzung am 14. März 2014 beschlossen, den Entwurf eines Gesetzes zur Strafbarkeit der Datenhehlerei gemäß Artikel 76 Absatz 1 des Grundgesetzes beim Deutschen Bundestag einzubringen.
Der Beschluss hat den Gesetzentwurf in der vom Bundesrat am 7. Juni 2013 beschlossenen Fassung zum Inhalt - Drucksache 284/13(B) .*)
Der Bundesrat hat ferner die nachstehende Entschließung gefasst:
Der Gesetzentwurf sieht vor, die mit Bereicherungs- oder Schädigungsabsicht vorgenommene Weitergabe von rechtswidrig erlangten Daten unter Strafe zu stellen und damit eine bisher grundsätzlich bestehende Strafbarkeitslücke zu schließen. Amtsträger, die sich allein dienstbezogen bemakelte Daten verschaffen, sollen von einer Bestrafung ausgeschlossen werden. In diesem Zusammenhang stellt der Bundesrat fest, dass der Ankauf sogenannter Steuer-CDs bereits nach dem geltenden Recht zulässig ist.