Der Deutsche Bundestag hat in seiner 146. Sitzung am 13. Februar 2020 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichtes des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz - Drucksache 19/17154 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. März 2019 zum Ausschluss der Stiefkindadoption in nichtehelichen Familien - Drucksachen 19/15618, 19/16341 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 13.03.20
Erster Durchgang: Drucksache. 577/19 (PDF)
1. In Artikel 1 Nummer 2 wird § 1766a wie folgt geändert:
- a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Sie liegt in der Regel nicht vor, wenn ein Partner mit einem Dritten verheiratet ist."
- b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
(3) Ist der Annehmende mit einem Dritten verheiratet, so kann er das Kind seines Partners nur allein annehmen. Die Einwilligung des Dritten in die Annahme ist erforderlich. § 1749 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 2 gilt entsprechend."
2. Artikel 4 wird wie folgt gefasst:
"Artikel 4
Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
§ 187 Absatz 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2633) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
(4) Hat der Anzunehmende in Verfahren nach § 186 seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, gilt § 5 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Adoptionswirkungsgesetzes entsprechend." "