921. Sitzung des Bundesrates am 11. April 2014
A
- 1. Der Wirtschaftsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
Der Bundesrat bittet darum, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob das Arbeitnehmer-Entsendegesetz dahingehend ergänzt werden könnte, dass die Haftungsregelung des § 14 in ihrer Praktikabilität erheblich verbessert wird. Nach § 14 haftet der Generalunternehmer, der einen Subunternehmer mit der Erbringung von Werk- und Dienstleistungen beauftragt, für die Löhne, die der Subunternehmer seinen Arbeitnehmern schuldet. Allerdings gab es in jüngster Vergangenheit - insbesondere in der Bauwirtschaft - Fallkonstellationen, in denen der Generalunternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen durchaus nachgekommen ist, gegenüber dem Subunternehmer aber ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bestand. Die beim Subunternehmer eingehenden Zahlungen können dann den betroffenen Arbeitnehmern nicht mehr als Lohn ausgezahlt werden, sondern fließen unmittelbar an den Pfändungsgläubiger - etwa an das Finanzamt. Somit sind Zweifel begründet, ob die Haftungsregelung des § 14 in solchen Fällen greift; denn der Generalunternehmer hat sich ja vertragsgemäß verhalten und eine Haftung würde dazu führen, dass er zweimal zahlen muss. Hinzu kommt, dass die betroffenen Arbeitnehmer ihre Ansprüche im Grenzfall gerichtlich geltend machen müssen, was sich insbesondere bei Arbeitnehmern, die nur zeitweilig zur Leistungserbringung nach Deutschland gekommen sind, als unpraktikabel erweisen dürfte.
Als Lösungsansätze kämen hier entweder die Gründung eines Hilfsfonds in Frage, in die alle Unternehmen einzahlen müssten, die Subunternehmer beauftragen, oder aber die Schaffung eines Anspruchs auf Insolvenzgeld durch Änderung oder Ergänzung der entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen.
B
- 2. Der federführende Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik und der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz empfehlen dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes keine Einwendungen zu erheben.