921. Sitzung des Bundesrates am 11. April 2014
1. Zu Artikel 2 Nummer 3 (§ 4 Absatz 2 Satz 3 LegRegG)
In Artikel 2 Nummer 3 sind in § 4 Absatz 2 Satz 3 die Wörter "mindestens zwei Wochen" zu streichen.
Begründung:
Es ist ausreichend, wenn klargestellt wird, dass die Meldung vor der Umstellung zu erfolgen hat. Die Länder können so für den Vollzug festlegen, welche Frist sie für eine effektive Kontrolle benötigen.
2. Zu Artikel 2 Nummer 6 - neu - (§ 10 Absatz 1 Nummer 3 - neu -, Absatz 2 LegRegG)
In Artikel 2 ist nach Nummer 5 folgende Nummer 6 einzufügen:
'6. § 10 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:
"3. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 2 mehr als eine Kennnummer verwendet,"
- bb) Die bisherigen Nummern 3 bis 6 werden die Nummern 4 bis 7.
- aa) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:
- b) In Absatz 2 wird die Angabe "Nr. 2 und 5" durch die Angabe "Nummer 2, 3 und 6 " ersetzt.'
Begründung:
Um die mit der Neufassung von § 4 Absatz 2 Satz 2 beabsichtigte Verbesserung der Überwachungsmöglichkeiten der Legehennenhaltung durchzusetzen, bedarf es der Ahndungsmöglichkeit mit einem Bußgeld, da ansonsten die Gefahr besteht, dass sie wirkungslos bleiben.
3. Zu Artikel 2 (Änderung des Legehennenbetriebsregistergesetzes)
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, eine Rechtsnorm zur Integration der Junghennenaufzucht in die Marktüberwachung (im Sinne der Ziffer 1 seines Beschlusses in Drucksache 143/13(B) - vom 22. März 2013) vorzulegen, da er die Auffassung der Bundesregierung in der Begründung im Teil B. "Besonderer Teil",
Zu Artikel 2 Nummer 3, Satz 5 "Das neue System ermöglicht eine Feststellung der Überbelegung in den Ställen..." nicht teilt.
Eine Überbelegung in den Ställen kann durch diese Regelung nicht ermittelt werden. Um belastbare Zahlen für die Belegungsdichte bekommen zu können, bedarf es zusätzlich der Integration der Junghennenaufzucht in die Überwachungskette.
Nur wenn die Lücke in der Überwachungskette geschlossen ist, besteht die Möglichkeit, eine Überbelegung in den Ställen zu ermitteln und die Verbraucher vor Täuschung zu schützen, die bewusst Eier eines bestimmten Haltungssystems kaufen und sicher sein möchten, dass die vorgegebenen Besatzdichten nicht überschritten werden.