Punkt 24 der 809. Sitzung des Bundesrates am 18. März 2005
Der Bundesrat möge beschließen:
Der Bundesrat bittet im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob in § 112 Abs. 1 Nr. 4 VAG die Vorgabe gestrichen werden sollte, nach der Versorgungseinrichtungen nur dann als Pensionsfonds gelten, wenn sie verpflichtet sind, ihre Leistung als lebenslange Altersrente zu erbringen.
Begründung
Aufgrund des Überganges zur Bilanzierung nach internationalen Rechnungslegungsstandards und aus Gründen des Insolvenzschutzes ist es für Unternehmen zunehmend interessant, ihre betrieblichen Rentenbestände an externe Pensionsfonds zu übertragen.
Durch die gegenwärtige Formulierung von § 112 Abs. 1 Nr. 4 VAG wird jedoch die Übertragung von betrieblichen Rentenbeständen aus Unternehmen an externe, in Deutschland ansässige Pensionsfonds dadurch erschwert, dass für Pensionsfonds die versicherungsförmige Anforderung eines Garantiezinssatzes von 2,75% besteht. Die bei den Unternehmen gebildeten Rückstellungen werden jedoch teilweise mit deutlich höheren Zinssätzen abgezinst. Es müssten also höhere Beträge übertragen werden, als bisher in den Unternehmen geführt wurden, was einen nicht unerheblichen Liquiditätsabfluss verursachen würde. Es steht daher zu befürchten, dass international aufgestellte Unternehmen Pensionsfonds in anderen Staaten ansiedeln, die ein regulativ günstigeres Umfeld bieten.
Die Hindernisse können dadurch verringert werden, dass auf das Erfordernis der Verpflichtung zur Zahlung einer "lebenslangen Altersrente" durch Pensionsfonds verzichtet wird; dadurch würden die Pensionsfonds auch von der Anwendung des Garantiezinssatzes von 2,75% befreit. Lebenslange Renten könnten trotzdem durch die Insolvenzsicherung des Pensions-Sicherungs-Vereins (PSVaG) und eine betriebliche Einstandspflicht sichergestellt werden.