Beschluss des Bundesrates
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 47 Strahlenschutzverordnung: Ermittlung der Strahlenexposition durch die Ableitung radioaktiver Stoffe aus kerntechnischen Anlagen oder Einrichtungen

Der Bundesrat hat in seiner 895. Sitzung am 30. März 2012 beschlossen, der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift gemäß Artikel 85 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe der sich aus der Anlage ergebenden Änderungen zuzustimmen.

Anlage
Änderungen zur Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 47 Strahlenschutzverordnung: Ermittlung der Strahlenexposition durch die Ableitung radioaktiver Stoffe aus kerntechnischen Anlagen oder Einrichtungen

1. Zur Überschrift

Die Überschrift ist wie folgt zu fassen:

"Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 47 Strahlenschutzverordnung: Ermittlung der Strahlenexposition durch die Ableitung radioaktiver Stoffe aus Anlagen oder Einrichtungen"

Begründung:

Das Wort "kerntechnischen" kann gestrichen werden, da sich der Anwendungsbereich der Verwaltungsvorschrift auf die Ermittlung der Strahlenexposition durch die Ableitungen aus allen Anlagen und Einrichtungen gemäß § 47 Absatz 2 StrlSchV bezieht.

2. Zu Nummer 2.4 Satz 4

Nummer 2.4 Satz 4 ist wie folgt zu fassen:

"Demgegenüber sind bei Anlagen mit einer Genehmigung nach den §§ 7 oder 11 StrlSchV, für die keine Aktivitätsmengen und Aktivitätskonzentrationen zur Ableitung durch die Behörde festgelegt wurden und deren Betreiber zur Einhaltung der in Anlage VII Teil D der StrlSchV genannten Emissionswerte verpflichtet sind, Erfahrungswerte oder realistische Planungswerte für die Ableitung von radioaktiven Stoffen zugrunde zu legen."

Begründung:

Redaktionelle Klarstellung bezüglich einer gewollten Abgrenzung.

3. Zu Nummer 4.3.2.1 Satz 4, Nummer 4.4.1 Buchstabe b Satz 2, Nummer 4.4.2 Buchstabe b Satz 2, Anhang 10

Begründung:

Die Ausbreitung der radioaktiven Stoffe erfolgt entgegen der Windrichtung.

4. Zu Nummer 5.5 In Nummer 5.5 ist

Begründung:

Es kann erforderlich sein, auch diesen Pfad zu betrachten.