Der Bundesrat hat in seiner 895. Sitzung am 30. März 2012 beschlossen, der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift gemäß Artikel 85 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe der sich aus der Anlage ergebenden Änderungen zuzustimmen.
Anlage
Änderungen zur Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 47 Strahlenschutzverordnung: Ermittlung der Strahlenexposition durch die Ableitung radioaktiver Stoffe aus kerntechnischen Anlagen oder Einrichtungen
1. Zur Überschrift
Die Überschrift ist wie folgt zu fassen:
"Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 47 Strahlenschutzverordnung: Ermittlung der Strahlenexposition durch die Ableitung radioaktiver Stoffe aus Anlagen oder Einrichtungen"
Begründung:
Das Wort "kerntechnischen" kann gestrichen werden, da sich der Anwendungsbereich der Verwaltungsvorschrift auf die Ermittlung der Strahlenexposition durch die Ableitungen aus allen Anlagen und Einrichtungen gemäß § 47 Absatz 2 StrlSchV bezieht.
2. Zu Nummer 2.4 Satz 4
Nummer 2.4 Satz 4 ist wie folgt zu fassen:
"Demgegenüber sind bei Anlagen mit einer Genehmigung nach den §§ 7 oder 11 StrlSchV, für die keine Aktivitätsmengen und Aktivitätskonzentrationen zur Ableitung durch die Behörde festgelegt wurden und deren Betreiber zur Einhaltung der in Anlage VII Teil D der StrlSchV genannten Emissionswerte verpflichtet sind, Erfahrungswerte oder realistische Planungswerte für die Ableitung von radioaktiven Stoffen zugrunde zu legen."
Begründung:
Redaktionelle Klarstellung bezüglich einer gewollten Abgrenzung.
3. Zu Nummer 4.3.2.1 Satz 4, Nummer 4.4.1 Buchstabe b Satz 2, Nummer 4.4.2 Buchstabe b Satz 2, Anhang 10
- a) In Nummer 4.3.2.1 Satz 4, Nummer 4.4.1 Buchstabe b Satz 2 und Anhang 10 ist jeweils das Wort "Hauptwindrichtung" durch das Wort "Hauptausbreitungsrichtung" zu ersetzen.
- b) In Nummer 4.4.2 Buchstabe b Satz 2 ist das Wort "Windrichtung" durch das Wort "Ausbreitungsrichtung" zu ersetzen.
Begründung:
Die Ausbreitung der radioaktiven Stoffe erfolgt entgegen der Windrichtung.
4. Zu Nummer 5.5 In Nummer 5.5 ist
- a) in der Erklärung der Bedeutung der spezifischen Aktivität des Radionuklids r in Milch die Angabe "(5.19)" durch die Angabe "(5.19, 5.23)" und
- b) in der Erklärung der Bedeutung der spezifischen Aktivität des Radionuklids r in Fleisch die Angabe "(5.20)" durch die Angabe "(5.20, 5.23)" zu ersetzen.
Begründung:
Es kann erforderlich sein, auch diesen Pfad zu betrachten.