Antrag des Landes Hessen
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften

Punkt 22 der 895. Sitzung des Bundesrates am 30. März 2012

Der Bundesrat möge beschließen:

Zu Artikel 1 Nummer 62 Buchstabe a - neu - und Buchstabe b - neu - (§ 78 Absatz 1 Satz 4, Absatz 3a Satz 1 und Satz 1a - neu - AMG) und Artikel 12a - neu - (§ 130b Absatz 1 Satz 3 bis 5 SGB V)

Begründung:

Für pharmazeutische Unternehmer führen Preisabschläge in Deutschland zu einer Preiserosion in anderen Ländern, die im Rahmen ihrer Preisbildung auf den offiziellen Arzneimittelpreis in Deutschland referenzieren. Eine vertrauliche Abwicklung des Erstattungsbetrags lässt die Einsparungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der privaten Krankenversicherung unberührt, vermeidet aber wirtschaftlich nachteilige Effekte für pharmazeutische Unternehmer in Referenzpreisländern und unter Umständen Versorgungsnachteile für deutsche Patienten (Nicht-Einführung neuer Arzneimittel).

Zu diesem Zweck ist im Arzneimittelgesetz die vertrauliche Abwicklung der Erstattungsbeträge festzuschreiben, indem die Gewährung der Rabatte auf den Handelsstufen nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch entfällt und an die bewährte Abwicklung der Rabatte der pharmazeutischen Unternehmer nach § 130a SGB V angepasst wird. Zugleich wird das Verfahren unbürokratischer.