Der Bundesrat beschließt, den Gesetzentwurf nach Maßgabe folgender Änderungen beim Deutschen Bundestag einzubringen:
Zu Artikel 13 Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
Artikel 13 ist wie folgt zu fassen:
"Artikel 13
Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch , wird wie folgt geändert:
- 1. § 48 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 4 wir wie folgt gefasst:
"4. Planfeststellungsverfahren für die Errichtung, den Betrieb oder die Änderung von Gasversorgungsleitungen mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimeter sowie die Änderung ihrer Linienführung,"
- b) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
"6. den Betrieb von Verkehrsflughäfen sowie die Anlage, die Erweiterung oder Änderung und den Betrieb von Verkehrslandeplätzen mit beschränktem Bauschutzbereich,"
- c) In Nummer 7 wird das Wort "Magnetschwebebahnen" gestrichen.
- d) In Nummer 8 wird das Wort "Bundesfernstraßen" durch das Wort "Straßen" ersetzt.
- a) Nummer 4 wir wie folgt gefasst:
- 2. § 50 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 5 wird der abschließende Punkt durch ein Komma ersetzt.
- b) Folgende Nummern 6 bis 11 werden angefügt:
"6. über sämtliche Streitigkeiten, die Planfeststellungsverfahren und Plangenehmigungsverfahren für die nachfolgend bezeichneten Schienenwege mit überragender verkehrlicher Bedeutung im Sinne des § 18 Satz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes betreffen:
Nr. Vorhaben 1 ABS Lübeck/Hagenow Land - Rostock - Stralsund 2 ABS Leipzig - Dresden 3 ABS Hamburg - Lübeck 4 ABS Hamburg - Öresundregion 5 ABS/NBS Hamburg/Bremen - Hannover 6 ABS Stelle - Lüneburg 7 ABS Oldenburg - Wilhelmshaven/Langwedel - Uelzen 8 ABS Uelzen - Stendal 9 ABS Rotenburg - Minden 10 ABS Minden - Haste, ABS/NBS Haste - Seelze 11 ABS Berlin - Pasewalk - Stralsund (- Skandinavien) 12 ABS Berlin - Rostock (- Skandinavien) 13 ABS Berlin - Dresden 14 ABS Hoyerswerda - Horka - Grenze D/PL 15 ABS/NBS Hanau - Würzburg/Fulda - Erfurt 16 NBS Rhein/Main - Rhein/Neckar 17 ABS Düsseldorf - Duisburg (Rhein-Ruhr-Express) 18 ABS/NBS Karlsruhe - Offenburg - Freiburg - Basel 19 ABS/NBS Stuttgart - Ulm - Augsburg 20 ABS Ludwigshafen - Saarbrücken - Kehl - Appenweier 21 ABS/NBS Grenze D/NL - Emmerich - Obernhausen 22 ABS München - Rosenheim - Kiefersfelden - Grenze D/A 7. über sämtliche Streitigkeiten, die Planfeststellungsverfahren und Plangenehmigungsverfahren für die nachfolgend bezeichneten Bundesfernstraßen mit überragender verkehrlicher Bedeutung im Sinne des § 17 Satz 1 des Bundesfernstraßengesetzes betreffen:,
Nr. Vorhaben 1 A 1 Hamburg - Bremen 2 A 1 Ahlhorner Heide - Münster/Nord 3 A 1 Blankenheim - Kelberg 4 A 1 Saarbrücken (A 623) - A 1 5 A 3 Köln-Dellbrück - Leverkusen 6 A 3 Offenbach - Hanau 7 A 3 Hösbach - Erlangen 8 A 4 Düren - Kerpen 9 A 5 Frankfurt - Friedberg 10 A 5 Kreuz Walldorf - Kreuz Heidelberg 11 A 6 Kreuz Weinsberg - Kupferzell (B 19) 12 A 7 Hamburg - Bordesholm 13 A 7 Salzgitter - Göttingen 14 A 8 Karlsbad - Wurmberg 15 A 8 Mühlhausen - Ulm 16 A 8 Rosenheim - Felden 17 A 20 Stade (A 26) - Lübeck (A 1) 18 A 30 Löhne - Rehme 19 A 33 Bielefeld (A 2) - Borgholzhausen einschließlich Zubringer 20 A 33 Osnabrück/Schinkel - nördlich Osnabrück (A 1) 21 A 39 Lüneburg - Wolfsburg 22 A 44 Bochum (L 705) - Kreuz Bochum/Witten (A 43) 23 A 44 Rattingen (A 3) - Velbert 24 A 45 Hagen (A 46) - Westhofen (A 1) 25 A 46 Westring - Kreuz Sonnborn (L 418) 26 A 49 Bischhausen - A 5 27 A 52 Grenze NL/D - Elmpt 28 A 57 Neuss-West (A 46) - Kaarst (A 52) 29 A 57 Meerbusch (A 44) - Kamp-Lintfort (A 42) 30 A 60 Dreieck Mainz - Kreuz Mainz Süd 31 A 61 Grenze NL/D - Kaldenkirchen 32 A 61 A 6 - Kreuz Frankenthal 33 A 67 Darmstadt - Lorsch 34 A 81 Böblingen/Hulb - Sindelfingen Ost 35 A 94 Malching - Pocking (A 3) 36 A 99 Kreuz München-Nord - Haar 37 A 281 Eckverbindung in Bremen 38 A 445 Werl-Nord - Hamm Rhynern (A 2) 39 B 2n Schwedt - B 167 40 B 4 Nordhausen- Ilfeld 41 B 6n Köthen - A 9 42 B 19 OU Meinigen 43 B 56 Grenze NL/D - Heinsberg (B 221) 44 B 85 Untertraubenbach - südlich Altenkreith 45 B 87n Fulda - Meiningen 46 B 87n Leipzig - Torgau - Frankfurt (Oder) 47 B 95 OU Thum, Ehrenfriedersdorf, Burkardtsdorf 48 B 96n A 13 - Hoyerswerda 49 B 107 A 4 - Südverbund Chemnitz 50 B 112 OU Frankfurt (Oder), OU Brieskow-Finkenheerd, OU Eisenhüttenstadt, OU Neuzelle, OU Forst 51 B 160 Hoyerswerda - Weißwasser 52 B 166 OU Schwedt mit Grenzübergang 53 B 167(B) 198 - B 112 54 B 174 Chemnitz - Grenze D/CZ 55 B 180 Aschersleben - Quenstedt 56 B 188 Kloster Neudorf - Jävenitz - Hottendorf 57 B 190n A 39 - A 24 58 B 246n B 112 - Grenze D/P 8. über sämtliche Streitigkeiten, die Planfeststellungsverfahren und Plangenehmigungsverfahren für die nachfolgend bezeichneten Bundeswasserstraßen mit überragender verkehrlicher Bedeutung im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 des Bundeswasserstraßengesetzes betreffen:
Nr. Vorhaben 1 Mittellandkanal (Hannover - Magdeburg) Elbe-HavelKanal/Untere Havel - Wasserstraße/Berliner Wasserstraße 2 Havel-Oder-Wasserstraße und Hohensaaten-Friedrichsthaler Wasserstraße 3 Dortmund-Ems-Kanal (Südstrecke) 4 Main-Donau-Wasserstraße 5 Unter- und Außenelbe 6 Unter- und Außenweser 9. über sämtliche Streitigkeiten, die Planfeststellungsverfahren und Plangenehmigungsverfahren für Vorhaben im Sinne des § 1 Satz 1 des Magnetschwebebahnplanungsgesetzes betreffen,
10. über sämtliche Streitigkeiten, die Planfeststellungsverfahren und Plangenehmigungsverfahren für Vorhaben über die Anlage, die Erweiterung oder Änderung von Verkehrsflughäfen betreffen,
11. über sämtliche Streitigkeiten, die Planfeststellungsverfahren und Plangenehmigungsverfahren für Vorhaben über die Errichtung, den Betrieb oder die Änderung von Hochspannungsfreileitungen oder Erdkabeln mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt oder mehr sowie die Änderung ihrer Linienführung betreffen.""
Folgeänderungen:
- a) Zu "A. Problem und Ziel des Vorblatts Der letzte Absatz "Der vorliegende Gesetzentwurf berücksichtig nicht den Wunsch, die erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für bestimmte Vorhaben zu regeln. daran festgehalten werden soll." Ist zu streichen.
- b) Zu "B. Lösung" des Vorblatts Folgender Satz 3 wird angefügt:
"Verkürzung der gesamten Dauer eines Verfahrens bis zur Unanfechtbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses bzw. der Plangenehmigung durch die erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts."
- c) Zu "A. Allgemeines I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt" der Begründung Nach Absatz 5 wird eingefügt:
"Beschleunigungsmöglichkeiten im gerichtlichen Verfahren sind auch in der Verkürzung des Instanzenzuges zu sehen. Bisher sind die Oberverwaltungsgerichte nur in den in § 48 VwGO genannten Fällen erstinstanzlich zuständig.
Hinzu kommt die erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für den Geltungsbereich des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes bis zum 31.12.2006. Damit sind diese Gerichte in diesen Fällen für Entscheidungen über den einstweiligen Rechtsschutz als einzige Instanz zuständig.
Die erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für ausgewählte Infrastrukturprojekte wird künftig umfassend in § 50 Abs. 1 VwGO-E geregelt. Inhaltlich wird an den Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben vom 4.11.2005 (BT-Drs. 016/54 ) angeknüpft.
- d) Zu "B Zu den einzelnen Vorschriften, Zu Artikel 13
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
Für Vorhaben von besonderer Bedeutung für die Infrastruktur und die wirtschaftliche Entwicklung wird die erst- und letztinstanzliche Zuständigkeit dem Bundesverwaltungsgericht zugewiesen. Dazu gehören Bundesfernstraßen, Schienenwege des Bundes und Bundeswasserstraßen mit überragender verkehrlicher Bedeutung sowie die Anlage, Erweiterung oder Änderung von Verkehrsflughäfen, Vorhaben nach dem Magnetschwebebahnplanungsgesetz und Hochspannungsleitungen oder Erdkabel ab 110 Kilovolt. Damit erhalten der Vorhabensträger und Investoren, die sich im Umfeld dieser Vorhaben ansiedeln wollen, schnell eine rechtssichere Basis für die Bauausführung bzw. für Standortentscheidungen.
In der Folge ist § 48 Abs. 1 VwGO entsprechend anzupassen. Für Streitigkeiten, die planfeststellungsbedürftige Vorhaben für Gasversorgungsleitungen betreffen, wird die erstinstanzliche Zuständigkeit der Oberverwaltungsgerichte in § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VwGO-E vorgesehen.
Der Anspruch des Bürgers auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG ist mit der Neuregelung der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts vereinbar. Die erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich auf Vorhaben von besonders hoher Bedeutung für die Infrastruktur und die wirtschaftliche Entwicklung. Der Rechtsschutz für den Bürger wird auch bei Beschränkung auf eine Instanz gewährleistet."
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Der Antrag entspricht weitgehend den Vorschlägen der Bundesregierung in dem Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben vom 4.11.2005 (BT-Drs. 016/54 ). Er steht in Übereinstimmung mit den Ergebnissen der Verkehrsministerkonferenz vom 6./7. April 2005 (TOP 3.3) und der Wirtschaftsministerkonferenz vom 09./10. Juni 2005 (TOP 4.2a). Danach ist eine gesetzgeberische Lösung zu finden, mit der die positiven Ergebnisse des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes auf ganz Deutschland ausgedehnt werden, so dass die Sonderregelung für Ostdeutschland entbehrlich wird. Der Beschluss der Wirtschaftsministerkonferenz, nimmt ausdrücklich auf die Möglichkeit einer erstinstanzlichen Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes für Planfeststellungsverfahren Bezug, ebenso der Koalitionsvertrag CDU, CSU, SPD vom 11.11.2005, Punkt 6.2:
- "Wir wollen die Eininstanzlichkeit beim Bundesverwaltungsgericht für Bundesvorrangprojekte auf Grundlage des vorliegenden Gesetzentwurfs der Bundesregierung."
Angesichts der überragenden Dringlichkeit der Errichtung neuer Hochspannungsleitungen und von Erdkabeln zur Verhinderung von Übertragungs- oder Verteilungsengpässen soll das Bundesverwaltungsgericht im ersten und letzten Rechtszug auch für diese Streitigkeiten zuständig sein. In diesem Punkt geht der Antrag über die Vorschläge der Bundesregierung hinaus.
Daran anknüpfend wird in § 50 VwGO dem Bundesverwaltungsgericht die erstinstanzliche Zuständigkeit zugewiesen.
Jede Gerichtsinstanz verlängert den Planungsprozess um etwa zwei Jahre. Erst nach Unanfechtbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses hat der Vorhabensträger eine gesicherte rechtliche Basis für die Ausführung seines Vorhabens. Da sich im Umfeld von Verkehrsinfrastrukturvorhaben in der Regel weitere Investoren ansiedeln wirkt sich eine lang andauernde Rechtsunsicherheit auf die Standortwahl dieser Investoren aus. Die erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes für ausgewählte Infrastrukturprojekte trägt damit zur Planungsbeschleunigung und zur wirtschaftlichen Entwicklung bei.