- 831. Sitzung des Bundesrates am 09.03.07:
Der Deutsche Bundestag hat in seiner 79. Sitzung am 1. Februar 2007 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit - Drucksache 016/4189 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 - Drucksache 016/3756 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
- 1. In der Eingangsformel werden die Wörter "mit Zustimmung des Bundesrates" gestrichen.
- 2.
- a) Die §§ 1 bis 8 werden zu Artikel 1.
- b) Artikel 1 erhält folgende Überschrift:
"Gesetz zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166 (2006)".
- 3. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- a) In § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 werden jeweils die Wörter "die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 aufgelisteten Tätigkeiten durchgeführt" durch die Wörter "eine oder mehrere der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 genannten Tätigkeiten ausgeübt" ersetzt.
- b) In § 5 Abs. 3 werden die Sätze 3 bis 6 durch die folgenden Sätze ersetzt:
"Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat in der Regel von einer Betroffenheit im Sinne des Satzes 1 Nr. 3 auszugehen, soweit übermittelte Informationen als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gekennzeichnet sind und die betroffene Person bei der Übermittlung der Informationen im Einzelnen dargelegt hat, warum diese als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis schützenswert sind. Steht das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe der Informationen dem Geheimhaltungsinteresse entgegen, ist die betroffene Person vor der Entscheidung über die Übermittlung der durch Satz 1 Nr. 1 bis 3 geschützten Informationen an das Umweltbundesamt für Zwecke des § 2 Abs. 2 oder des Artikels 7 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 anzuhören. Die Entscheidung, dass durch Satz 1 Nr. 1 bis 3 geschützte Informationen an das Umweltbundesamt übermittelt werden, wird der betroffenen Person bekannt gegeben."
- 4. Nach Artikel 1 wird folgender Artikel 2 angefügt:
Artikel 2
Änderung der Verordnung über Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen- In § 19 der Verordnung über Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen vom 20. Juli 2004 (BGBl. I S. 1717, ber. S. 2847), die zuletzt durch ... geändert worden ist, wird in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 jeweils das Wort "März" durch das Wort "Mai" ersetzt."
- 5. Die Bezeichnung " § 9" wird durch die Bezeichnung "Artikel 3" ersetzt.
Fristablauf: 09.03.07
Erster Durchgang: Drucksache. 640/06 (PDF)