Punkt 42 der 842. Sitzung des Bundesrates am 14. März 2008
Der Bundesrat möge beschließen, der Verordnung mit folgender Maßgabe zuzustimmen:
Zu Artikel 1 Nr. 1 (§ 1 Abs. 3 Satz 2 DV-FahrlG)
In Artikel 1 Nr. 1 sind in § 1 Abs. 3 Satz 2 vor dem Wort "Anpassungslehrgang" die Wörter "höchstens dreijährigen" einzufügen.
Begründung
Diese Formulierung dient der Klarstellung und passt die Vorschrift sprachlich an die Terminologie des Artikels 14 der Richtlinie 2005/36/EG an. Die entsprechende Höchstdauer findet sich auch in zahlreichen Vorschriften des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen der Heilberufe vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686 ff.), z.B. Artikel 14 Nr. 4 (§ 2 Abs. 3 Satz 5 des Ergotherapeutengesetzes), Artikel 18 Nr. 12 (§ 28 Abs. 6 Satz 1 des Hebammengesetzes).
In dem bisherigen § 1 Abs. 3 Satz 1 DV-FahrlG war eine Mindestdauer von drei Monaten festgelegt, mit der Folge, dass die Anpassungslehrgänge in der Regel diesen Zeitraum umfassten. Um zu verdeutlichen, dass der Lehrgang insbesondere auch mehr als drei Monate dauern kann, erscheint diese Formulierung notwendig. Durch die Einfügung einer Höchstdauer von drei Jahren wird klargestellt, dass eine angemessene Ausbildung sichergestellt und Missbrauch z.B. durch unangemessen kurze Anpassungslehrgänge verhindert werden muss. In begründeten Einzelfällen kann der Anpassungslehrgang auch weniger als drei Monate dauern.