Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft hat mit Schreiben vom 13. Mai 2016 Folgendes mitgeteilt:
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 22. April 2016 die o.g. Entschließung gefasst. Die Entschließung bezieht sich auf Artikel 6 (Änderung der Viehverkehrsverordnung) und Artikel 9 (Änderung der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung) der Fünften Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen.
Dazu nehme ich wie folgt Stellung:
Zu Artikel 6 "Viehverkehrsverordnung":
Die dem Bundesrat vorgelegte Fassung des Entwurfes für die Fünfte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlichen Verordnungen beinhaltete neben redaktionellen Anpassungen auf Grundlage der seit 1. Januar 2016 anzuwendenden Equidenpass-Verordnung (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/262 1) auch inhaltliche Änderungen im Hinblick auf die Bewehrung von Verstößen gegen die Vorgaben der unmittelbar geltenden EquidenpassVerordnung und im Hinblick auf den Umfang der Eintragungen bei der Ausstellung eines Equidenpasses sowie den Modalitäten der Pass-Rücksendung an die passausstellende Stelle beim Tod eines Einhufers.
Dem Wunsch des Bundesrates um eine zeitnahe Beratung einer Änderung der Viehverkehrsverordnung im Hinblick auf Regelungen zur Durchführung der EUEquidenpass-Verordnung sowie im Hinblick auf die elektronische Kennzeichnung von Rindern wird das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) gerne nachkommen.
Zu Artikel 9 "Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung":
Auch im Hinblick auf die Änderung der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung wird das BMEL dem Wunsch der Länder nachkommen, eine Klärung der in der Entschließung angesprochenen Gesichtspunkte herbeizuführen. Nach Maßgabe des vorliegenden Beschlusses des Bundesrates wurden bereits Ordnungswidrigkeitstatbestände zur Bewehrung von Verstößen gegen die Verordnung (EU) Nr. 576/2013 2 in die Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung aufgenommen. Hinsichtlich der verbliebenen Punkte ist beabsichtigt, die verschiedenen problematischen Aspekte mit den Vertretern der Länder im Rahmen einer Bund-Länder-Besprechung Anfang Juni zu erörtern.
- 1. Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/262 der Kommission vom 17. Februar 2015 zur Festlegung von Vorschriften gemäß den Richtlinien 90/427/EWG und 2009/156/EG des Rates in Bezug auf die Methoden zur Identifizierung von Equiden (EquidenVerordnung)
- 2. Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003