934. Sitzung des Bundesrates am 12. Juni 2015
A
- 1. Der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderung zuzustimmen:
Zu Artikel 2 ( § 6 Absatz 2 Kontaminanten-Verordnung)
Artikel 2 ist wie folgt zu fassen:
'Artikel 2
Änderung der Kontaminanten-VerordnungIn § 6 Absatz 2 der Kontaminanten-Verordnung vom 19. März 2010 (BGBl. I S. 287), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. August 2012 (BGBl. I S. 1710) geändert worden ist, werden die Wörter "Verordnung (EU) Nr. 1259/2011 (ABl. L 320 vom 3.12.2011, S. 18)" durch die Wörter "Verordnung (EU) Nr. 2015/704 (ABl. L 113 vom 1.5.2015, S. 27)" ersetzt.'
Folgeänderung:
Die Eingangsformel ist wie folgt zu fassen:
"Es verordnen, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310),
- - das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft - auf Grund des § 13 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe a, des § 34 Satz 1 Nummer 1 und des § 35 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa und bb des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie,
- - auf Grund des § 62 Absatz 1 Nummer 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426) und - das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit auf Grund des § 62 Absatz 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426):"
Begründung:
Anpassung an das aktuell fortgeschriebene EU-Kontaminantenrecht im Lebensmittelbereich. der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz empfiehlt dem Bundesrat ferner, die folgende
Entschließung zu fassen:
- 2.
- a) Der Bundesrat erkennt die Umsetzung der Richtlinie 2014/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Änderung der Richtlinie 2001/110/EG des Rates über Honig durch die Bundesregierung an. Er stellt jedoch fest, dass die geänderte Honigrichtlinie nicht dazu geeignet ist, ausreichenden Schutz vor Einträgen von Pollen gentechnisch veränderter Pflanzen zu ermöglichen.
- b) Er verweist in diesem Zusammenhang auf die in seinem Beschluss vom 23. November 2012 (BR-Drucksache 569/12(B) -) aufgestellten Forderungen und stellt fest, dass Honig, entgegen dem Beschluss des Bundesrates, nach aktueller Rechtslage gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern nicht besonders gekennzeichnet sein muss, wenn er Pollen von gentechnisch veränderten Pflanzen enthält.
- c) Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich auf europäischer Ebene weiterhin für eine verpflichtende Kennzeichnung von Honig, welcher Pollen gentechnisch veränderter Pflanzen enthält, einzusetzen. Für den Verbraucher muss erkennbar sein, ob Honig gentechnisch veränderte Pollen enthält oder nicht.
- 3. Unabhängig von dieser fehlenden Kennzeichnung für Honig sieht der Bundesrat dringenden Bedarf für bundeseinheitliche Regelungen für den Schutz der Imker vor Verunreinigungen ihres Honigs mit GVO. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, umgehend entsprechende Regelungen vorzulegen. Dies ist besonders bedeutsam vor dem Hintergrund, dass bei vielen Imkern das Interesse an einer Kennzeichnung ihres Honigs mit dem "ohne Gentechnik" - Label besteht.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Zurzeit ist in Deutschland keine gentechnisch veränderte Pflanze zum Anbau zugelassen. Es ist damit zu rechnen, dass die EU-Kommission zeitnah mehrere gentechnisch veränderte Maislinien zum Anbau zulassen wird. Sobald wieder gentechnisch veränderte Pflanzen angebaut werden, muss mit Einträgen von gentechnisch veränderten Pollen in Honig gerechnet werden.
Darüber hinaus hatte der Bundesrat bereits mit Beschluss vom 30. November 2007 (BR-Drucksache 563/07(B) -) den Bund aufgefordert sicherzustellen, dass die Belange der Imkerei beim Anbau von gentechnisch veränderten Pflanzen angemessen berücksichtigt werden.