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Der Deutsche Bundestag hat in seiner 19. Sitzung am 16. Februar 2006 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - Drucksache 016/0669 - den von der Bundesregierung eingebrachten
- Entwurf eines Gesetzes über die Reform hufbeschlagrechtlicher Regelungen und zur Änderung tierschutzrechtlicher Vorschriften
- Drucksache 016/0029 -
mit folgenden Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen:
I. Artikel 1 (Hufbeschlaggesetz) wird wie folgt geändert:
- 1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Die Gesundheit von Huf- und Klauentieren, insbesondere die Leistungsfähigkeit ihres Bewegungsapparates, ist durch einen sach-, fach- und tiergerechten Huf- und Klauenbeschlag zu erhalten und zu fördern. Dazu werden die Berechtigung zur Ausübung des Beschlags von Hufen und Klauen und die damit verbundene staatliche Anerkennung sowie die staatliche Anerkennung von Hufbeschlaglehrschmieden/Hufbeschlaglehrschmiedinnen und Hufbeschlagschulen geregelt."
- 2. In § 4 Abs. 1 Nr. 3 wird am Ende das Komma durch ein "und" ersetzt.
- 3. In § 5 Abs. 1 Nr. 4 wird am Ende das Komma durch ein "und" ersetzt.
- 4. § 8 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter "Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft" durch die Wörter "Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" und die Wörter "und Arbeit" durch die Wörter "und Technologie" ersetzt.
- b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
(4) Die Landesregierungen werden ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zuständigen Behörden zu bestimmen; sie können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden übertragen."
- 5. § 9 wird wie folgt gefasst:
" § 9 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen § 3 Abs. 1 den Huf- und Klauenbeschlag ausübt,
- 2. entgegen § 3 Abs. 2 die Ausbildung an einer Hufbeschlagschule ausübt,
- 3. entgegen § 6 Abs. 1 eine Hufbeschlagschule betreibt oder
- 4. einer Rechtsverordnung nach a) § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 oder b) § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 zuwiderhandelt soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und 4 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden."
- 6. In § 10 werden
- a) in Absatz 1 die Wörter "bis zum ... einsetzen: Tag der Verkündung dieses Gesetzes" durch die Wörter "bis zum Ablauf des 31. Dezember 2006",
- b) in Absatz 2 Satz 1 die Wörter "am ... einsetzen: Tag der Verkündung dieses Gesetzes" durch die Wörter "am 31. Dezember 2006" ersetzt.
II. Artikel 2 (Änderung des Tierschutzgesetzes) wird wie folgt geändert:
- 1. Vor der bisherigen Nummer 1 werden folgende Nummern 1 und 2 eingefügt:
"1. § 2a wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 werden die Wörter "Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft" durch die Wörter "Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" ersetzt.
- b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "Verkehr, Bau- und Wohnungswesen" durch die Wörter "Verkehr, Bau und Stadtentwicklung" ersetzt.
2. In § 4b Satz 2 und § 13 Abs. 3 Satz 1 werden jeweils die Wörter "und Arbeit" durch die Wörter "und Technologie" ersetzt."
- 2. Die bisherigen Nummern 1 bis 6 werden die neuen Nummern 3 bis 8.
- 3. In der neuen Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb werden in § 6 Abs.1 Satz 4 nach den Wörtern "schmerzstillende Arzneimittel" die Wörter "einschließlich Betäubungsmittel" eingefügt.
- 4. Die neue Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
"8. § 18 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 9 wird die Angabe " § 6 Abs. 1 Satz 4" durch die Angabe " § 6 Abs. 1 Satz 5" ersetzt.
- bb) In Nummer 9a wird die Angabe " § 6 Abs. 1 Satz 5, 6, 7 oder 8" durch die Angabe " § 6 Abs. 1 Satz 6, 7, 8 oder 9" ersetzt.
- b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft zuwiderhandelt, die inhaltlich einem in
- a) Absatz 1 Nr. 4 bis 9, 11, 12, 17, 22 und 25 bezeichneten Gebot oder Verbot entspricht, soweit eine Rechtsverordnung nach § 18a Nr. 1 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
- b) Absatz 1 Nr. 9a, 10, 13 bis 16, 18, 19, 20a bis 21a, 23 und 25a bezeichneten Gebot oder Verbot entspricht, soweit eine Rechtsverordnung nach § 18a Nr. 2 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder
2. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die in Absatz 1
- a) Nr. 3 Buchstabe a genannte Vorschrift ermächtigt, soweit eine Rechtsverordnung nach § 18a Nr. 1 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
- b) Nr. 3 Buchstabe b genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach § 18a Nr. 2 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist."
- c) Der bisherige Absatz 3 wird neuer Absatz 4; er wird wie folgt gefasst:
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2, 3 Buchstabe a, Nr. 4 bis 9, 11, 12, 17, 20, 22 und 25, des Absatzes 2 sowie des Absatzes 3 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.""
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- 5. Nach der neuen Nummer 8 werden folgende Nummern 9 und 10 eingefügt:
"9. Nach § 18 wird folgender § 18a eingefügt:
" § 18a
Das Bundesministerium wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach
- 1. § 18 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a oder Nr. 2 Buchstabe a oder
- 2. § 18 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b oder Nr. 2 Buchstabe b geahndet werden können."
10. § 19 wird wie folgt gefasst:
" § 19
(1) Tiere, auf die sich
- 1. eine Straftat nach § 17 oder
- 2. eine Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1, 2, Nr. 3, soweit die Ordnungswidrigkeit eine Rechtsverordnung nach §§ 2a, 5 Abs. 4, § 11b Abs. 5 Nr. 2 oder § 12 Abs. 2 Nr. 4 oder 5 betrifft, Nr. 4, 8, 9, 12, 17, 19, 21a, 22, oder 23 bezieht, können eingezogen werden.
(2) Ferner können Tiere eingezogen werden, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit
- 1. nach § 18 Abs. 3 Nr. 1 bezieht, soweit die Ordnungswidrigkeit eine unmittelbar geltende Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft betrifft, die inhaltlich einem in § 18 Abs. 1 Nr. 4, 8, 9, 12, 17, 19, 21a, 22 oder 23 bezeichneten Gebot oder Verbot entspricht,
- 2. nach § 18 Abs. 3 Nr. 2 bezieht, soweit die Ordnungswidrigkeit eine unmittelbar geltende Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft betrifft, die inhaltlich einer Rechtsverordnung nach §§ 2a, 5 Abs. 4, § 11b Abs. 5 Nr. 2 oder § 12 Abs. 2 Nr. 4 oder 5 entspricht.""
III. Artikel 5 wird wie folgt gefasst:
"Artikel 5
Inkrafttreten
(1) Vorbehaltlich des Absatzes 2 tritt dieses Gesetz am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Vorschriften des Artikels 1, die zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigen, treten am Tage nach der Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt Artikel 1 am 1. Januar 2007 in Kraft."