968. Sitzung des Bundesrates am 8. Juni 2018
Der federführende Ausschuss für Kulturfragen (K), der Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik (AIS), der Finanzausschuss (Fz) und der Wirtschaftsausschuss (Wi) empfehlen dem Bundesrat, die Entschließung nach Maßgabe folgender Änderung zu fassen:
1. Zu Nummer 3 Satz 1
In Nummer 3 Satz 1 sind die Wörter "teilweise oder" zu streichen.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Die Worte "teilweise oder" können gestrichen werden, da die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren schon jetzt teilweise (im Schnitt zu 64 Prozent) erstattet werden.
2. Zu Nummer 3 Satz 3, Nummer 4
- a) Nummer 3 Satz 3 ist wie folgt zu fassen:
"Der Bundesrat fordert die Bundesregierung daher auf, anlässlich der beabsichtigten Kostenerstattung die AFBG-Finanzierung im Rahmen der anstehenden AFBG-Novellierung analog der Regelungen für das Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) umzusetzen".
- b) Nummer 4 ist zu streichen.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Seit dem Jahr 2015 trägt der Bund die Kosten für das BAföG zugunsten von Schülerinnen und Schülern sowie Studierenden komplett und entlastet seitdem die Länder, die zuvor diese gesetzliche Leistung kofinanziert haben. Bund und Länder betonen unter anderem mit dem Deutschen Qualifikationsrahmen die Gleichwertigkeit von akademischer Bildung und beruflicher Fortbildung. Daher wird der Bund anlässlich der geplanten Leistungsausweitung aufgefordert, analog zum BAföG auch bei der Aufstiegsfortbildungsförderung die Finanzierung komplett zu übernehmen.
3. Zu Nummer 3a - neu -
Nach Nummer 3 ist folgende Nummer einzufügen:
"3a. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, in § 2 Absatz 6 AFBG die Vorgabe für die Vollzeit-Fortbildungsdichte von 70 Prozent der Wochen auf 60 Prozent der Wochen zu senken."
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Eine moderate Verbesserung bei der Anerkennung von Praktikumszeiten bei der Erzieherausbildung verschafft den Schulen mehr Gestaltungsspielraum bei der Stundenplangestaltung insbesondere hinsichtlich der Praktikumszeiten.
Diese Ergänzung bedeutet eine entscheidende Verbesserung der Möglichkeiten, eine Förderfähigkeit bei Sicherung der Ausbildungsqualität zu erhalten. Die Praxiszeiten in den sozialpädagogischen und sozialpflegerischen Bildungsgängen sind in ihrer Bedeutung für die Qualität der Weiterbildungen in diesem Berufsfeld essentiell. Daher ist der größere Spielraum der Ausbildungsstätten für die Verankerung im Bildungsgang von besonderer Bedeutung.
4. Zu Nummer 3b - neu -
Nach Nummer 3ist folgende Nummer einzufügen:
"3b. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, die Förderung von AFBG-finanzierbaren E-Learning-Angeboten weiter zu erleichtern."
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
E-Learning und insbesondere Blended Learning nehmen als Weiterbildungsinstrumente angesichts der durchgreifenden Digitalisierung des Arbeits- und Wirtschaftslebens rasant an Bedeutung zu. Dies ist im AFBG noch unzureichend berücksichtigt. Hier sollte nachgebessert werden.
Die Stärkung der Digitalisierung entspricht den Grundsätzen und Erfordernissen einer qualitativ angemessenen Unterrichtsgestaltung einer beruflichen Hö-herqualifizierung. Unterricht als reine Präsenzveranstaltung und Vermittlungstätigkeit einer Lehrkraft zu definieren entspricht nicht mehr den Standards von modernem Unterricht, insbesondere im der Erwachsenenbildung. Hier bieten digitalisierte Unterrichtskonzepte eine Chance zur Weiterentwicklung.
5. Zu Nummer 3c - neu -
Nach Nummer 3 ist folgende Nummer einzufügen:
"3c. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung zu prüfen, welcher Anpassungen des AFBG es bedarf, um in Zukunft unter Berücksichtigung des fachpraktischen Teils der Ausbildung an {öffentlichen und privaten} Fachschulen [/Fachakademien für Sozialwesen] eine Förderung nach dem AFBG über die gesamte Ausbildungszeit gewährleisten zu können. Der Bundesrat erachtet eine umfassende Förderung für notwendig, um insbesondere die Aufnahme einer Erzieherinnen- und Erzieherausbildung attraktiver zu machen und dem Fachkräftemangel in diesem Bereich entgegenzuwirken."
6. Zu Nummer 4
Nummer 4 ist wie folgt zu fassen:
"4. Der Bundesrat hält es für erforderlich, dass zusammen mit der Umsetzung der vorgenannten Maßnahmen der bisherige Kostenverteilungsschlüssel zwischen Bund und Ländern (78 : 22) beim AFBG an die Regelungen für das Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) angepasst wird."
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Nummer 4 in der hier vorgeschlagenen Fassung verdeutlicht, dass insbesondere die in Nummer 3 angesprochene Kostenübernahme für sämtliche Aufstiegsfortbildungen an die Voraussetzung geknüpft ist, dass der Kostenverteilungsschlüssel zwischen Bund und Ländern an die Regelungen für das Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) angepasst wird und der Bund damit wie beim BAföG einen höheren Anteil der Kosten übernimmt.