Die Ministerpräsidentin des Landes Rheinland-Pfalz Mainz, 19. März 2015
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Volker Bouffier
Sehr geehrter Herr Präsident,
die Landesregierungen von Rheinland-Pfalz und Niedersachsen haben beschlossen, die in der Anlage beigefügte Entschließung des Bundesrates zur tiergerechten Haltung von Legehennen beim Bundesrat einzubringen.
Ich bitte Sie, diesen gemäß § 36 Absatz 2 GO BR in die Tagesordnung der 932. Sitzung des Bundesrates am 27. März 2015 aufzunehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Malu Dreyer
Entschließung des Bundesrates zur tiergerechten Haltung von Legehennen
Der Bundesrat stellt fest, dass seit dem 1. April 2012 die Haltung von Legehennen in Deutschland nicht für alle Haltungsformen rechtssicher geregelt ist.
Mit Beschluss vom 12. Oktober 2010 hatte das Bundesverfassungsgericht die Bestimmungen der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung zur Kleingruppenhaltung von Legehennen aus dem Jahr 2006 aus formalen Gründen für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt und eine Neuregelung bis zum 31. März 2012 gefordert.
Der Bundesrat hat am 2. März 2012 (Drs. 095/12 (PDF) ) beschlossen, eine Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung der Bundesregierung zuzuleiten. Mit dieser Verordnung wird die vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärte Regelung zur Kleingruppenhaltung aufgehoben sowie eine Regelung der weiteren Nutzung bestehender ausgestalteter Käfige und Kleingruppenhaltungen getroffen.
Die Bundesregierung lehnte die Verkündung dieser Verordnung ab, so dass die seitens des Bundesverfassungsgerichtes geforderte Neuregelung bislang unterblieb. Als Folge dieser Regelungslücke steht es nun im Ermessen eines jeden Landes bzw. der zuständigen Behörde zu entscheiden, wie eine Kleingruppenhaltung ausgestaltet werden muss.
Der Bundesrat vertritt die Auffassung, dass es einer rechtssicheren Regelung der Legehennenhaltung bedarf und die bestehende Regelungslücke umgehend geschlossen werden muss. Er sieht eine bundeseinheitliche Regelung im Sinne des Bundesratsbeschlusses vom 2. März 2012 als einen wichtigen Beitrag zur Verbesserung des Tierschutzes auch im Sinne der Tierwohl-Initiative der Bundesregierung und zur Schaffung einheitlicher Wettbewerbsbedingungen für die Legehennenhalter in Deutschland.
Der Bundesrat fordert die Bundesregierung deshalb auf, möglichst umgehend eine Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung entsprechend des Beschlusses des Bundesrates vom 2. März 2012 zu erlassen.
Begründung:
Das Bundesverfassungsgericht erklärte mit Beschluss vom 12. Oktober 2010 aus formalen Gründen die Kleingruppenhaltung von Legehennen als unvereinbar mit dem Grundgesetz und forderte eine Neuregelung bis zum 31. März 2012. Ein von der Bundesregierung vorgelegter Verordnungsentwurf erhielt am 23. September 2011 im Plenum des Bundesrates nicht die erforderliche Zustimmung, da dieser von der Bundesregierung vorgelegte Entwurf unverhältnismäßig lange Übergangsfristen bis 2035 für die Käfighaltung in Kleingruppen vorsah.
Daraufhin beschloss die damalige Bundesregierung, keine Neuregelung vorzulegen. Dadurch ist eine Regelungslücke entstanden, die dazu führt, dass die bisherige Übergangsfrist für die Haltung von Legehennen in ausgestalteten Käfigen bis zum 31.12.2020 nicht mehr besteht und spezielle rechtliche Vorgaben für die Kleingruppenhaltung, insbesondere konkrete Anforderungen zum Mindestplatzbedarf, zur Nestfläche, zur Größe des Einstreubereiches und zur Mindesthöhe von Haltungseinrichtungen, fehlen.
Am 2. März 2012 erhielt eine von den Ländern Rheinland-Pfalz und Niedersachsen eingebrachte Verordnung im Bundesrat eine breite Mehrheit, die für bestehende Anlagen eine Übergangsfrist bis Ende 2023 und zur Vermeidung unbilliger Härten eine Übergangsfrist mit behördlicher Genehmigung in Einzelfällen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 vorsah.
Die damalige Bundesregierung setzte diese vom Bundesrat beschlossene Verordnung nicht in Kraft und begründete ihre Entscheidung mit verfassungsrechtlichen Bedenken gegenüber den vorgesehenen Übergangsfristen. Unter anderem hätten die betroffenen Halter im Vertrauen auf eine bestehende Rechtslage in die Kleingruppenhaltung investiert und das Bundesverfassungsgericht habe diese Haltungsform inhaltlich nicht beanstandet.
Dagegen wurde argumentiert, dass der von der Länderkammer beschlossenen Verordnung bereits eine hinreichende Abwägung der Rechte der Nutzer und der Belange des Tierschutzes zu Grunde liegen würde. Die Nutzer von Kleingruppenkäfigen hätten schon seit Einleitung des Normenkontrollverfahrens beim Bundesverfassungsgericht im Jahr 2007 mit Rechtsänderungen rechnen müssen, dies würde insbesondere für die nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in 2010 noch getätigten Investitionen in diese umstrittene Haltungsform gelten. Die in der Verordnung vorgesehenen Übergangsfristen würden sich an einer Stellungnahme des Kuratoriums für Technik und Bauwesen in der Landwirtschaft (KTBL) orientieren und die Abschreibungszeiträume berücksichtigen.