Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Dienstrechts in der Bundesagentur für Arbeit
(Dienstrechtsanpassungsgesetz BA - DRAnpGBA)

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Dienstrechts in der Bundesagentur für Arbeit (Dienstrechtsanpassungsgesetz BA - DRAnpGBA)

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 16. Februar 2007
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Harald Ringstorff

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen


mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel

Fristablauf: 30.03.07

Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Dienstrechts in der Bundesagentur für Arbeit (Dienstrechtsanpassungsgesetz BA - DRAnpGBA)

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594), zuletzt geändert durch ... (BGBl. I S. ...), wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Änderung des Kündigungsschutzgesetzes

Artikel 3
Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes

Artikel 4
Verordnung zur Übertragung der Befugnis zum Erlass von Rechtsverordnungen auf den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit

Artikel 5
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeines

Mit den Gesetzen für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt wurde eine umfassende Reform des Rechts der Arbeitsförderung in die Wege geleitet. Insbesondere durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) wurden tief greifende strukturelle Veränderungen in der Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur) herbeigeführt. Mit diesem Gesetz war der Auftrag verbunden, die Bundesagentur so umzugestalten, dass sie ihre Dienstleistungen am Arbeitsmarkt künftig als leistungsfähige Serviceeinrichtung mit Kundenorientierung im Wettbewerb zu anderen, privaten Dienstleistern am Arbeitsmarkt schnell und kompetent erbringen kann.

Um den sich daraus ergebenden Anforderungen an die Flexibilität des Personaleinsatzes gerecht zu werden, wurde in § 387 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) die personalpolitische Leitlinie für die Umstrukturierung der Bundesagentur zu einer modernen Dienstleisterin durch den Gesetzgeber normiert. Die Vorschrift des § 387 Abs. 1 Satz 1 SGB III legt fest, dass das Personal der Bundesagentur vorrangig aus Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bestehen soll. Neue Einstellungen in einem Beamtenverhältnis werden aufgrund eines Beschlusses des Vorstands der Bundesagentur vom 23. April 2003 nicht mehr vorgenommen.

Die gesetzliche Vorgabe des § 387 Abs.1 Satz 1 SGB III ist im Kontext mit den Reformen zur Ausgestaltung der Bundesagentur zu einer modernen Dienstleisterin am Arbeitsmarkt zu sehen.

Danach sind für die Erledigung der Aufgaben im Kernbereich der Bundesagentur grundsätzlich keine Beamtinnen und Beamten gemessen am Funktionsvorbehalt des Artikels 33 Abs. 4 des Grundgesetzes (allgemeigg_ges.htm ) mehr erforderlich. Eine der klassischen hoheitlichen Aufgaben, die Bekämpfung illegaler Beschäftigung, wurde inzwischen der Bundeszollverwaltung übertragen.

Derzeit besteht aber noch ein erheblicher Teil des Personalkörpers der Bundesagentur aus beamteten Kräften. Mit der Zulassung der so genannten "In-Sich-Beurlaubung" von Beamtinnen und Beamten der Bundesagentur sollen die Voraussetzungen geschaffen werden, dass der am 28. März 2006 geschlossene Haus-Tarifvertrag der Bundesagentur (TV-BA) auch auf die in einem Beamtenverhältnis stehenden Bediensteten der Bundesagentur angewandt werden kann.

Dies führt zu einer größeren Flexibilität beim Personaleinsatz und bei den Beschäftigungsbedingungen. Eine effektive und effiziente Bundesagentur stellt einen wichtigen Beitrag zu den Reformen am Arbeitsmarkt und der Linderung der Arbeitslosigkeit in Deutschland dar, so dass die dienstrechtlichen Änderungen des SGB III im allgemeinen staatlichen Interesse liegen.

Es soll den Beamtinnen und Beamten der Bundesagentur künftig möglich sein, sich im Rahmen der dienstlichen Erfordernisse auf freiwilliger Basis zur Wahrnehmung einer beruflichen Tätigkeit bei der Bundesagentur in einem tariflichen oder, soweit der Tarifvertrag nicht mehr angewendet wird außertariflichen Arbeitsverhältnis beurlauben zu lassen ("In-Sich-Beurlaubung").

Damit wird dem mit dem Dritten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt eingeführten Grundsatz, dass in der Bundesagentur vorwiegend Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu beschäftigen sind, Rechnung getragen.

Da für eine Übergangszeit weiterhin Leitungsfunktionen an noch vorhandene Beamtinnen und Beamte übertragen werden müssen, ist § 389 SGB III an die personalpolitischen Erfordernisse der Bundesagentur anzupassen. Durch eine Anpassung des Katalogs der Spitzenämter, die nach § 389 Abs. 1 SGB III im Beamtenverhältnis auf Zeit übertragen werden können, an die zwischenzeitlich erfolgte Organisationsentwicklung soll der Bereich der oberen Führungskräfte auf allen Ebenen und in allen Fachbereichen der Bundesagentur flexibler, ergebnis- und leistungsorientierter gestaltet werden.

Unabhängig davon werden die Leitungsstrukturen in den Agenturen für Arbeit flexibilisiert. Es wird die Möglichkeit geschaffen, deren Leitung einer alleinigen Geschäftsführerin, einem alleinigen Geschäftsführer oder einer Geschäftsführung, die aus zwei oder drei Mitgliedern besteht, zu übertragen.

Das Dienstrechtsanpassungsgesetz BA regelt die Einführung der "In-Sich-Beurlaubung" dauerhaft, so dass es einer Befristung nicht zugänglich ist.

Das Gesetzesvorhaben ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar.

Gesetzgebungskompetenz des Bundes

Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über die Rechtsverhältnisse der im Dienste des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen (Artikel 73 Abs. 1 Nr. 8 GG).

Im Übrigen hat der Bund für die Arbeitsförderung einschließlich deren Durchführung durch die Bundesagentur die Gesetzgebungszuständigkeit im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung (Artikel 74 Abs. 1 Nr. 12 GG).

Gleichstellungspolitische Bedeutung

Das Gesetzesvorhaben wurde im Hinblick auf mögliche Wirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern geprüft. Die vorgeschlagenen Änderungen betreffen Frauen und Männer gleichermaßen. Die Regelungen führen zu keinen unterschiedlichen Möglichkeiten der Inanspruchnahme der "In-Sich-Beurlaubung" durch Frauen und Männer. Die Regelungen sind geschlechterneutral formuliert.

B. Die Vorschriften im Einzelnen

Zu Artikel 1 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)

Folgeänderung zur Aufhebung des § 391 SGB III.

Zu Nummer 2 (§ 382)

Zu Buchstabe a)

Für den Vollzug der Verträge mit den Mitgliedern (und ehemaligen Mitgliedern) des Vorstands der Bundesagentur gibt es bisher keine Regelung. Der Vollzug der Verträge, insbesondere die Zahlung von Vergütung, Fürsorge- und Versorgungsleistungen obliegt der Bundesagentur. Dies entspricht der geltenden Praxis. Die gesetzliche Regelung schafft insoweit eine klare Zuständigkeit.

Beim Vollzug der Verträge unterliegt die Bundesagentur der Aufsicht des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und der Prüfung durch den Bundesrechnungshof.

Zu Buchstabe b)
Zu Absatz 7

Für den Fall, dass Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte zum Mitglied des Vorstands berufen werden sind gesetzliche Regelungen zu den Auswirkungen auf das bisherige Beamtenverhältnis erforderlich. Während der Amtszeit als Mitglied des Vorstands ruhen die Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis.

Zu Absatz 8

Endet das Amtsverhältnis eines Mitglieds des Vorstands, das zuvor in einem Beamtenverhältnis stand gelten die Regelungen des Beamtenrechts. Damit fällt die oder der Betroffene grundsätzlich wieder in das Amt zurück, das sie oder er zuvor innehatte. Die Regelung stellt sicher, dass bisherigen Mitgliedern des Vorstands, die vor ihrer Amtszeit in einem Beamtenverhältnis standen, keine Nachteile erwachsen. Ist nach Beendigung der Amtszeit als Mitglied des Vorstands die Übertragung eines angemessenen Amtes oder eine Versetzung nach § 26 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) nicht möglich, tritt die Beamtin oder der Beamte kraft Gesetzes in den einstweiligen Ruhestand. Die Funktionen der Mitglieder des Vorstands der Bundesagentur sind mit den in § 36 Abs. 1 BBG genannten Ämtern vergleichbar.

Zu Nummer 3 (§ 383)

Die Leitungsstrukturen in den Agenturen für Arbeit werden flexibilisiert. Bisher wurde jede Agentur für Arbeit unabhängig von ihrer Größe (von 220 bis zu 2 500 Beschäftigten) von einer dreiköpfigen Geschäftsführung, bestehend aus einer oder einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern, geleitet. Die Notwendigkeit einer Verschlankung der Leitungsebene ist durch die Entwicklung im Bereich des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) eingetreten. Insbesondere in kleinen Agenturen für Arbeit ist eine dreiköpfige Geschäftsführung nicht erforderlich.

Künftig besteht die Möglichkeit, die Leitung der Agenturen für Arbeit alleinigen Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführern oder aus zwei oder drei Mitgliedern bestehenden Geschäftsführungen zu übertragen. Die Zahl der Mitglieder der Geschäftsführung soll sich dabei an der Größe der Agenturen orientieren.

Zu Nummer 4 (§ 387)

Zu Buchstabe a)

Folgeänderung zur Änderung des § 383 SGB III.

Zu Buchstabe b)

Mit der Einführung der so genannten "In-Sich-Beurlaubung" für die Beamtinnen und Beamten der Bundesagentur soll eine weitere Flexibilisierung des Personaleinsatzes in der Bundesagentur ermöglicht werden. Damit wird die Regelung des § 387 Abs. 1 Satz 1 SGB III, nach der das Personal der Bundesagentur vorrangig aus Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern besteht, konsequent weitergeführt. Während der Beurlaubung besteht kein Anspruch auf Besoldung. Für die Dauer der Beurlaubung wird mit den beurlaubten Beamtinnen und Beamten ein befristetes Arbeitsverhältnis zur Bundesagentur begründet, für das die tarifvertraglichen und allgemeinen arbeitsrechtlichen Regelungen gelten. Die Befristung des Arbeitsverhältnisses mit einer beurlaubten Beamtin oder einem beurlaubten Beamten, deren oder dessen "In-Sich-Beurlaubung" der Erleichterung eines flexiblen Personaleinsatzes dient, ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in einem gleich gelagerten Sachverhalt (Urteil vom 25. Mai 2005 - 7 AZR 402/04) nach § 14 Abs. 1 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) sachlich gerechtfertigt.

Zu Absatz 3

Die vorgesehenen Beurlaubungen beruhen auf freiwilliger Basis (Antragstellung) und sind befristet.

Die Befristungsdauer von längstens zehn Jahren mit Verlängerungsmöglichkeit entspricht z.B. der Regelung in § 4 Abs. 3 Satz 3 des Postpersonalrechtsgesetzes in der Fassung des Ersten Gesetzes zur Änderung des Postpersonalrechtsgesetzes vom 9. November 2004 (BGBl. I S. 2774). Auch für die Bundesagentur ist es im Zusammenhang mit dem Ausbau zu einer wettbewerbsfähigen Dienstleisterin und der dadurch notwendigen Flexibilisierung des Personaleinsatzes erforderlich eine langfristige Beurlaubungsdauer vorzusehen und die Möglichkeit einer Verlängerung der Beurlaubung zuzulassen.

Die Entscheidung über einen Antrag auf Beurlaubung liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Bundesagentur. Ein Anspruch auf Bewilligung der "In-Sich-Beurlaubung" besteht nicht. Da die Möglichkeit der "In-Sich-Beurlaubung" der Flexibilisierung des Personaleinsatzes in der Bundesagentur dient wird eine Bewilligung im Regelfall im dienstlichen Interesse liegen. Es ist jeweils zu prüfen, ob nicht andere gewichtigere dienstliche Gründe einer "In-Sich-Beurlaubung" entgegenstehen. Unter Berücksichtigung des vorgegebenen Kostenrahmens im Haushaltsplan kann die Bundesagentur verwaltungsinterne Kriterien zur Inanspruchnahme der "In-Sich-Beurlaubung" festlegen.

Die Regelung des Satzes 4 ermöglicht es der Bundesagentur, die Bewilligung der Beurlaubung aus zwingenden dienstlichen Gründen zu widerrufen. Es handelt sich dabei um einen gesetzlichen Widerrufsvorbehalt im Sinne des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG). Die schützenswerten Interessen der betroffenen Beamtin oder des betroffenen Beamten sind bei einem Widerruf angemessen zu berücksichtigen. Die Möglichkeit eines Widerrufs oder einer Rücknahme nach den §§ 48, 49 VwVfG bleibt im Übrigen unberührt.

Die Bewilligung der Beurlaubung und die Aufnahme einer hauptberuflichen Tätigkeit in einem befristeten Arbeitsverhältnis bei der Bundesagentur sind unmittelbar miteinander verbunden.

Satz 5 regelt deshalb, dass bei Beendigung oder Ruhen des Arbeitsverhältnisses die Bewilligung der Beurlaubung grundsätzlich zu widerrufen ist. Die Bundesagentur ist nicht verpflichtet, die Bewilligung nach Satz 5 zu widerrufen, wenn für eine Kündigung durch die beurlaubte Beamtin oder den beurlaubten Beamten kein wichtiger Grund im Sinne des § 626 des Bürgerlichen Gesetzbuches vorliegt. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine beurlaubte Beamtin oder ein beurlaubter Beamter über eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses die Rückkehr in das Beamtenverhältnis zu erreichen versucht.

Für eine beurlaubte Beamtin oder einen beurlaubten Beamten besteht kein Rechtsanspruch auf vorzeitigen Widerruf der Bewilligung und Rückkehr in das aktive Beamtenverhältnis. Neben der Wahrung der Rechtssicherheit soll der Bundesagentur eine mittelfristige Personalplanung möglich sein. Die Bundesagentur kann nach Satz 6 auf Antrag eine vorzeitige Rückkehr aus der Beurlaubung zulassen, wenn der Beamtin oder dem Beamten eine Fortsetzung der Beurlaubung nicht zugemutet werden kann. Die Regelung des Satzes 6 lehnt sich an § 72a Abs. 4 Satz 7 BBG an und trägt den schützenswerten Interessen der beurlaubten Beamtinnen und Beamten Rechnung.

Die Bewilligung einer Beurlaubung ist ferner zu widerrufen, wenn die beurlaubten Beamtinnen und Beamten in den Ruhestand treten, außerhalb des Dienstbereiches der Bundesagentur versetzt werden oder aus sonstigem Grund aus dem Beamtenverhältnis ausscheiden.

Die Beamtinnen und Beamten, die von der "In-Sich-Beurlaubung" keinen Gebrauch machen, bleiben in ihrem beamtenrechtlichen Status und ihren Möglichkeiten der Personalentwicklung unberührt. Die Bundesagentur hat Stellen statusunabhängig und ohne die Bedingung der "In-Sich-Beurlaubung" auszuschreiben. Die Bundesagentur besitzt weiterhin Dienstherrnfähigkeit.

Die allgemeinen beamtenrechtlichen Regelungen gelten uneingeschränkt fort.

Änderungen einer Teilzeitbeschäftigung während der Beurlaubung sind grundsätzlich möglich, ohne dass dazu eine Aufhebung der Beurlaubung notwendig ist.

Zu Absatz 4

Absatz 4 regelt die Befreiung der beurlaubten Beamtinnen und Beamten im Rahmen ihrer hauptberuflichen Tätigkeit nach Absatz 3 Satz 1 im Anwendungsbereich des SGB III, in der gesetzlichen

Kranken- und Rentenversicherung sowie in der sozialen Pflegeversicherung. Hinsichtlich der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung ist die Regelung nur deklaratorisch (vergleiche Begründung zu Absatz 5). Mit der Beurlaubung sind aufgrund des fortbestehenden Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit keine Änderungen in der sozialen Absicherung verbunden. Dadurch wird ein Wechsel in die "In-Sich-Beurlaubung" erleichtert.

Die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Unfallversicherung bleibt bestehen. Damit werden die beurlaubten Beamtinnen und Beamten der Bundesagentur behandelt wie die anderen aus dienstlichem Interesse beurlaubten Beamtinnen und Beamten, welche z.B. zu internationalen Einrichtungen beurlaubt sind.

Zu Absatz 5

Die Zeiten der Beurlaubung sind ruhegehaltfähig, weil die Beurlaubung dienstlichen Interessen dient. In versorgungsrechtlicher Sicht ergibt sich für die beurlaubten Beamtinnen und Beamten eine ihrer bisherigen Rechtsstellung entsprechende Versorgungsperspektive. Ein beamtenrechtlicher Versorgungsanspruch ist aus dem letzten Amt durch die gesetzliche Regelung des Satzes 4 gewährleistet, soweit die Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) vorliegen. Eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung wird daher nicht begründet (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch).

Aus diesem Grund sind die beurlaubten Beamtinnen und Beamten nach Satz 1 Nr. 2 der Ausführungsbestimmungen zu § 28 Abs. 2 der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) auch von der Pflicht zur Versicherung in der Zusatzversorgung ausgenommen.

Soweit in einzelnen Fällen eine Nachversicherung oder eine Versorgungslastenteilung erforderlich wird ist Basis dafür die Besoldung aus dem zuletzt vor der Beurlaubung erreichten Amt.

Entsprechend ist in ähnlichen Fällen zu verfahren.

Ein Versorgungszuschlag wird nicht erhoben. Die Versorgung der beurlaubten Beamtinnen und Beamten wird aus dem Personalhaushalt der Bundesagentur gezahlt. Die Zusicherung der Zeit einer Beurlaubung als ruhegehaltfähige Dienstzeit bei einer Beurlaubung zu einem in § 121 Nr. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes genannten Dienstherrn, zu denen die Bundesagentur gehört ist nicht von der Erhebung eines Versorgungszuschlags abhängig zu machen. Die Versorgung kann durch die Beurlaubung im Vergleich zu den in der entsprechenden Tätigkeit beschäftigten Statusbeamtinnen und Statusbeamten entsprechend niedriger sein. Die Beamtin oder der Beamte ist zur Vermeidung von Versorgungslücken darauf verwiesen, ggf. eine private Zusatzversicherung abzuschließen.

Zu Absatz 6

Im Krankheitsfall besteht während der Zeit der Beurlaubung ein zeitlich unbegrenzter Anspruch auf Entgeltzahlung in Höhe der Besoldung, die den beurlaubten Beamtinnen und Beamten vor der Beurlaubung zuletzt zugestanden hat. Der Entgeltfortzahlungsanspruch besteht mindestens in Höhe des Krankengeldes, das den beurlaubten Beamtinnen und Beamten ohne die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung zustehen würde. Entgeltfortzahlungsansprüche gegen die Bundesagentur nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz, aus einem Tarifvertrag oder dem Arbeitsvertrag bleiben bestehen und werden auf Ansprüche nach diesem Absatz angerechnet. Damit wird sichergestellt, dass die beurlaubten Beamtinnen und Beamten mindestens so gestellt werden, wie sie bei Unterbrechung oder Beendigung der Beurlaubung im Falle einer Erkrankung im Beamtenverhältnis stehen würden. Gleichzeitig besteht bei Krankheit und Pflegebedürftigkeit weiterhin ein Anspruch auf Leistungen nach den beihilferechtlichen Vorschriften.

Zu Nummer 5 (§ 389)

Die Umsetzung des Personalkonzeptes der Bundesagentur erfordert vor dem Hintergrund der Aufgaben der Bundesagentur als moderne Dienstleisterin den Kreis der Spitzenämter, die im Beamtenverhältnis auf Zeit übertragen werden können, an die Organisationsentwicklung anzupassen.

Entsprechend dem Bestimmtheitserfordernis werden die Ämter im Einzelnen gesetzlich aufgeführt. Betroffen sind Ämter im Bereich der oberen Führungskräfte auf allen Ebenen und in allen Fachbereichen der Bundesagentur. Der Kreis der gesetzlich genannten Ämter ist weiterhin so eng gefasst, dass dem Regel-Ausnahme-Prinzip in Bezug auf das Beamtenverhältnis auf Zeit Rechnung getragen wird.

Zu Nummer 6 (§ 391)

Mit dem Dritten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt wurde in § 387 Abs. 1

Satz 1 SGB III festgelegt, dass das Personal der Bundesagentur vorrangig aus Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bestehen soll. Das Verhältnis von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu Beamtinnen und Beamten beträgt derzeit ca. drei zu eins. Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes wird Beamtinnen und Beamten die Möglichkeit eröffnet, sich für eine Beschäftigung im Arbeitsverhältnis bei der Bundesagentur beurlauben zu lassen, so dass sich das Verhältnis weiter zugunsten des Arbeitnehmerbereichs entwickeln wird. Der 2006 in Kraft getretene Tarifvertrag der Bundesagentur ist leistungsorientiert ausgelegt und enthält neue vielfältige Elemente leistungsorientierter Bezahlung. Daher ist die bisherige Sonderregelung für die Bundesagentur nicht mehr erforderlich, zumal die Einschränkung des Anwendungsbereichs des § 391 SGB III auf den organisatorisch kaum eingrenzbaren Bereich der Vermittlung bei der Umsetzung Probleme mit sich brachte. Für Beamtinnen und Beamte gelten weiterhin die allgemeinen Regelungen des Beamtenrechts.

Zu Artikel 2 Änderung des Kündigungsschutzgesetzes

Folgeänderung zur Änderung des § 383 Abs. 1 SGB III.

Zu Artikel 3 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes

Zu den Nummern 1 und 2

Folgeänderungen zur Änderung des § 383 (vgl. zu Artikel 1 Nummer 3).

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a)

Die Familienkasse wurde aus der üblichen Organisation der Bundesagentur herausgenommen und als besondere Dienststelle (§ 367 Abs. 2 Satz 2 SGB III) errichtet. Die Familienkasse beschäftigt ca. 3 300 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in einer Direktion und 107 örtlichen Familienkassen.

Die Bewertung nach Besoldungsgruppe (BesGr.) B 3 der Bundesbesoldungsordnung (BBesO) für die Leiterin oder den Leiter der Familienkasse ist aufgrund der Größe und Art der Dienststelle, der gegebenen Leitungsspanne sowie der Bedeutung der Familienkasse, gerechtfertigt.

Zu Buchstabe b)

Änderung der Amtsbezeichnung aufgrund der Errichtung des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) als besondere Dienststelle der Bundesagentur.

Zu den Nummern 4 und 5

Das IAB wurde auf Grundlage des § 382 Abs. 5 Satz 3 SGB III aus der damaligen Hauptstelle der Bundesagentur herausgelöst und als besondere Dienststelle (§ 367 Abs. 2 Satz 2 SGB III) errichtet. Mit dieser Organisationsentscheidung hat die Bundesagentur einen bedeutenden Schritt zu einer an den zukünftigen Herausforderungen ausgerichteten Forschungsarbeit im Bereich der Arbeitsmarkt- und Berufsforschung vollzogen. Damit wurde das Profil des IAB als international renommiertes Forschungsinstitut und seine Gestaltungsfreiheit durch die Herauslösung aus der hierarchischen Struktur der Bundesagentur nachhaltig gestärkt. Mit diesem für das IAB notwendigen Schritt wird der Freiheit der Forschung besonders Rechnung getragen.

Der Stellenwert des IAB wächst mit der zunehmenden Bedeutung der empirischen Erforschung der Wirkungen der arbeitsmarktpolitischen Instrumente. Das IAB nimmt in diesem Zusammenhang als Forschungseinrichtung der Bundesagentur die Aufgaben nach § 282 SGB III wahr. Der systematische Ausbau der Wirkungsforschung im IAB wird das Institut in Zukunft noch stärker als verlässlichen und kompetenten Ansprechpartner der politischen Akteure auf allen Ebenen deutlich machen. Zudem betreibt das IAB zunehmend Fremdforschung und verfügt damit zusammenhängend über internationale Forschungskontakte.

Durch die Umorganisation ergeben sich für die Leitung des IAB deutlich erweiterte Anforderungen.

Dies betrifft die Repräsentation des IAB nach innen und außen auf nationaler und internationaler Ebene. Ferner beinhaltet dies die Gesamtverantwortung für die Leistungsfähigkeit und wissenschaftliche Exzellenz des Instituts, die Definition der strategischen Geschäftspolitik des IAB sowie die eigenverantwortliche Entscheidung über die Festlegung von Forschungsfeldern einschließlich der Forschung im Auftrag Dritter. Hinzu kommt die Personalverantwortung für die Beschäftigten des IAB, die Sicherstellung der Qualität des wissenschaftlichen Personals und die Notwendigkeit, fortlaufend wissenschaftliche Spitzenkräfte zu rekrutieren. Zudem unterhält das IAB ein regionales Forschungsnetz mit insgesamt 23 Auslagerungen in den zehn Regionaldirektionen und 13 ausgewählten Arbeitsagenturen der Bundesagentur.

Danach ist die Beibehaltung der Einstufung der Funktion der Direktorin oder des Direktors des IAB nach BesGr. B 5 oder BesGr. B 6 BBesO sachgerecht. Durch die Ausweisung von zwei Besoldungsgruppen kann die adäquate Besetzung dieses Dienstpostens mit Spitzenkräften, die über eine entsprechende wissenschaftliche Expertise verfügen, unter den Wettbewerbsbedingungen dieses speziellen Arbeitsmarktes gewährleistet werden.

Zu Artikel 4 Verordnung zur Übertragung der Befugnis zum Erlass von Rechtsverordnungen auf den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit

Folgeänderung zur Aufhebung des § 391 SGB III.

Zu Artikel 5 Inkrafttreten

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.

C. Stellungnahme der Gewerkschaften im Rahmen des Beteiligungsverfahrens

Den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften ist im Rahmen des Beteiligungsverfahrens nach § 94 BBG Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.

Im Gegensatz zum Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB) und ver.di, die die Einführung der "In-Sich-Beurlaubung" als Kernstück der gesetzlichen Regelung grundsätzlich begrüßen, bedauert der dbb beamtenbund und tarifunion (dbb) den eingeschlagenen Weg. Der dbb erkennt zwar das Interesse der Bundesagentur an, die Konsequenzen aus dem neu abgeschlossenen Tarifvertrag auch auf die Beamtinnen und Beamten zu übertragen, hätte es jedoch vorgezogen, ein Pilotprojekt für ein flexibles Dienstrecht des Bundes in der Bundesagentur durchzuführen. Der dbb verweist auf sein Reformmodell 21, ein Konzept, dessen Kernpunkte eine leistungsorientierte Bezahlung, eine stärkere Durchlässigkeit in Bezug auf das berufliche Fortkommen und eine Feinsteuerung über funktionsbezogene Elemente sind. Durch die Einführung der Möglichkeit der "In-Sich-Beurlaubung" werde der Beschluss des Vorstands der Bundesagentur verstärkt, das Beamtenverhältnis in der Bundesagentur auslaufen zu lassen. Diese Entwicklung sieht der dbb sehr kritisch. Die Bekämpfung des gegenwärtig größten gesellschaftlichen Problems "Arbeitslosigkeit" sei als öffentliche und hoheitliche Aufgabe zu werten. Somit seien Beamtinnen und Beamte weiterhin in der Bundesagentur unabdingbar.

Der dbb befürchtet weiterhin, dass die Abkehr vom Einsatz beamteten Personals Signalwirkung für andere Sozialleistungsträger haben könnte. Der dbb weist ausdrücklich darauf hin, dass Beamtenstatus und Leistungsorientierung miteinander vereinbar seien. Die positive Entwicklung im Rahmen der Reform in der Bundesagentur sei nur durch die Leistung, das Engagement und die Loyalität aller Beschäftigten erzielt worden. Die Beamtinnen und Beamten, die vor allem im gehobenen und höheren Dienst eingesetzt seien, seien insoweit am Reformprozess der Bundesagentur maßgeblich beteiligt gewesen. Für den Fall, dass der Gesetzesvorschlag verwirklicht werde fordert der dbb, dass Beamtinnen und Beamte, die sich nicht für eine "In-Sich-Beurlaubung" entscheiden, künftig nicht von der Übertragung höherwertiger Tätigkeiten oder von Beförderungen ausgeschlossen werden. Stellenausschreibungen müssten weiterhin statusunabhängig und ohne die Vorbedingung eines Antrags auf Beurlaubung erfolgen.

DGB, ver.di und dbb verlangen die Änderung der Regelung, dass die Bundesagentur die Bewilligung der Beurlaubung jederzeit aus dienstlichen Gründen widerrufen kann, und für beurlaubte Beamtinnen und Beamte das Recht, die Rückkehr ins Beamtenverhältnis zu beantragen. Alle Spitzenverbände fordern, Kriterien für den Widerruf wie auch für die Bewilligung der Beurlaubung in Dienstvereinbarungen festzulegen. Der dbb verlangt, anderenfalls vor Erlass entsprechender Regelungen nach § 94 des BBG beteiligt zu werden. Die Spitzenverbände fordern für die beurlaubten Beamtinnen und Beamten während der Zeit der "In-Sich-Beurlaubung" Möglichkeiten für eine Beförderung vorzusehen. Hilfsweise fordern sie zur Vermeidung von Versorgungslücken den Aufbau einer zusätzlichen Altersversorgung durch die Bundesagentur.

Der DGB und ver.di wünschen klarstellende Regelungen zur Teilzeitbeschäftigung, insbesondere für den Fall, dass während der Beurlaubung eine Änderung der regelmäßigen Arbeitszeit erfolgt. Sie fordern weiterhin, dass beurlaubten Beamtinnen und Beamten, die sich während der Zeit der Beurlaubung in ihrer Funktion bewährt haben, ein "bedingter" Anspruch auf Verlängerung der Beurlaubung zugestanden wird. Darüber hinaus muss nach Auffassung des DGB und von ver.di sichergestellt sein, dass nach der Beendigung der Beurlaubung die Beamtin oder der Beamte auf den Dienstposten zurückkehren kann, den sie oder er vor der Beurlaubung innehatte.

Zumindest müsse es ein Rückkehrrecht in die Heimatregion geben.

Von Seiten des dbb wurde eine Präzisierung der vorgesehenen Regelung zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall dahingehend gefordert, dass sich die Höhe nach dem arbeitsvertraglichen Einkommensanspruch bemisst und nicht nach dem Besoldungsanspruch aus dem letzten Amt vor der Beurlaubung. Der dbb wünscht weiterhin, dass für die Unfallversicherung während der Zeit der Beurlaubung die Regelungen der Unfallfürsorge nach dem Beamtenrecht gelten.

Klarzustellen sei weiterhin, dass die Bestimmungen des Tarifvertrags der Bundesagentur für die während der "In-Sich-Beurlaubung" abzuschließenden Arbeitsverträge gelten. Zusätzlich fordert der dbb Zulagen für Beamtinnen und Beamte, die von der Möglichkeit der "In-Sich-Beurlaubung" keinen Gebrauch machen. Die Zulagen sollen als Ausgleich dafür dienen, dass diesem Personenkreis die funktionsbezogenen Bezahlungselemente des Tarifvertrags nicht zu Gute kommen.

Nach Auffassung der Bundesregierung erscheint die Bundesagentur für dienstrechtliche Modellprojekte eher ungeeignet, da der Gesetzgeber bereits mit dem Dritten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt die Grundentscheidung getroffen hat, dass das Personal der Bundesagentur vorrangig aus Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bestehen soll. Dementsprechend hat die Bundesagentur die geschäftspolitische Entscheidung getroffen, keine neuen Beamtinnen und Beamten mehr einzustellen. Schon vor diesem Hintergrund erscheint die Bundesagentur für ein Modellprojekt ungeeignet. Angesichts der anstehenden Dienstrechtsreform für alle Bundesbeamten wäre es nicht hilfreich, daneben ein spezielles Dienstrechtsmodell für eine kleine Beamtengruppe zu entwickeln. Die vorgesehene Einführung einer "In-Sich-Beurlaubung" auf freiwilliger Basis kommt hingegen in ihrer Begrenzung auf die Bundesagentur in besonderer Weise den Erfordernissen nach einem einheitlichen funktions- und leistungsbezogenen Personalmanagement der Bundesagentur entgegen.

Auch für die Bundesregierung ist es selbstverständlich, dass diejenigen Beamtinnen und Beamten, die sich nicht für eine Beurlaubung entscheiden, in ihrer beruflichen Entwicklung nicht behindert werden. Die Bundesagentur wird auch künftig Stellen statusneutral und unabhängig von der Vorbedingung einer "In-Sich-Beurlaubung" ausschreiben. Eine entsprechende Aussage wurde in die Gesetzesbegründung aufgenommen.

Den Wünschen der Spitzenverbände folgend wurde das Widerrufsrecht der Bundesagentur dahingehend modifiziert, dass ein Widerruf nur aus zwingenden dienstlichen Gründen erfolgen kann. Damit wurde der Entwurf den Regelungen zum Sonderurlaub für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte angepasst. Ferner wurde in den Entwurf aufgenommen, dass die Bundesagentur auf Antrag eine vorzeitige Rückkehr in das Beamtenverhältnis zulassen kann, wenn den Beamtinnen und Beamten eine Fortsetzung der Beurlaubung unzumutbar wäre.

Die Bundesregierung weist im Übrigen darauf hin, dass die allgemeinen beamtenrechtlichen Regelungen durch den Entwurf nicht tangiert werden. Die Regelungen zur "In-Sich-Beurlaubung" beruhen darauf, dass mittelfristig gesehen keine zusätzlichen Kosten entstehen.

Das bedeutet, dass sich berufliche Entwicklungen während der Beurlaubung grundsätzlich im Arbeitnehmerverhältnis vollziehen. Daraus entstehende Nachteile bei der Altersversorgung hat die beurlaubte Beamtin oder der beurlaubte Beamte durch eine ergänzende private Alterssicherung auszugleichen. Die Bundesagentur hat sich bereit erklärt, ggf. eine Rahmenvereinbarung über eine ergänzende Altersversorgung zu günstigen Konditionen zu ermöglichen.

Ein Rechtsanspruch auf eine Verlängerung der Beurlaubung kann aus beamtenrechtlichen Regelungen nicht abgeleitet werden. Gleiches gilt nach Beendigung der Beurlaubung für einen Anspruch auf Rückkehr auf eine frühere Position oder Einsatz an einem bestimmten Ort. Dennoch hat die Bundesagentur zugesagt, in diesem Zusammenhang die persönlichen Belange im Rahmen der dienstlichen Erfordernisse zu berücksichtigen.

Hinsichtlich der Aufstellung von Richtlinien für die Bewilligung der Beurlaubungen, den Widerruf oder Verlängerungsmöglichkeiten weist die Bundesregierung darauf hin, dass dies in die Zuständigkeit der Bundesagentur im Rahmen der Umsetzung der gesetzlichen Regelungen fällt.

Dabei sind die geltenden personalvertretungsrechtlichen Vorschriften zu beachten.

Die Bundesregierung hat die Gleichbehandlung mit Beurlaubungen aus anderen Gründen sicherzustellen.

Deshalb hat für die Zeit der "In-Sich-Beurlaubung" das Recht der gesetzlichen Unfallversicherung und nicht die Unfallfürsorge nach beamtenrechtlichen Vorschriften Anwendung zu finden.

Zur Frage der Änderung einer Teilzeitbeschäftigung während der "In-Sich-Beurlaubung" weist die Bundesregierung darauf hin, dass diese nach der geltenden Rechtslage grundsätzlich möglich ist ohne dass dazu eine Aufhebung der Beurlaubung notwendig ist.

Die Regelung zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall wurde dahingehend präzisiert, dass während der Zeit der Beurlaubung ein zeitlich unbegrenzter Anspruch auf Entgeltfortzahlung in Höhe der Besoldung, die den beurlaubten Beamtinnen und Beamten vor der Beurlaubung zuletzt zugestanden hat, besteht. Der Forderung nach unbegrenzter Fortzahlung des Arbeitsentgelts konnte nicht entsprochen werden, da es keinen Rechtsgrund für eine derartige Vorzugsregelung für beurlaubte Beamtinnen und Beamte gibt. Vielmehr hat sich die unbefristete Entgeltfortzahlung an dem zugrunde liegenden Beamtenverhältnis zu orientieren. Die Beitragsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung ist durch die Spezialregelung in § 387 Abs. 4 sichergestellt.

Der Forderung des dbb, Zulagen entsprechend den tariflich vereinbarten Funktionsstufen für nicht "insichbeurlaubte" Beamte einzuführen, kann die Bundesregierung nicht entsprechen.

Die "In-Sich-Beurlaubung" eröffnet die Möglichkeit, entweder als tarifbeschäftigter oder außertariflich beschäftigter Arbeitnehmer tätig zu sein oder im Beamtenverhältnis zu verbleiben. Dabei gelten jeweils uneingeschränkt die einschlägigen statusrechtlichen Regelungen. Eine Übernahme von Elementen des Tarifvertrags der Bundesagentur in das Beamtenrecht kann daher nicht in Betracht kommen.

D. Finanzielle Auswirkungen

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Die Regelung ist kostenneutral. Mittel- bis langfristig werden Mehrkosten, die durch die Personalentwicklung während der Beurlaubung entstehen können, durch Entlastungen in den Versorgungsaufwendungen für die Beamtinnen und Beamten zumindest ausgeglichen, da sich die Versorgung in jedem Einzelfall nach dem zuletzt im Beamtenverhältnis vor der Beurlaubung erreichten (niedrigerem) Amt richtet. Die Bundesagentur geht davon aus, dass ca. 20 bis 50 Prozent der Beamtinnen und Beamten von der Möglichkeit der "In-Sich-Beurlaubung" Gebrauch machen werden. Der Anteil wird in den Besoldungsgruppen A 11 und insbesondere A 13 aufwärts tendenziell höher sein. Bei dieser Annahme ist in einer Gesamtschau, die das aktive Berufsleben mit einer durchschnittlichen Beförderung um zwei Besoldungsgruppen sowie Ruhestand mit entsprechender Beamtenversorgung abbildet, im Vergleich des Verbleibs im Beamtenstatus zur "In-Sich-Beurlaubung" Kostenneutralität gewährleistet. Danach wird die Kostenbilanz umso günstiger je mehr Beamtinnen und Beamte höherer Besoldungsgruppen beurlaubt sind. Die Bundesagentur hat ein Konzept zur Steuerung und Kontrolle zu entwickeln, das die Einhaltung dieses Rahmens ermöglicht.

Die anfänglichen Kostensteigerungen bei Beurlaubungen werden jeweils im Rahmen des durch die Bundesregierung genehmigten Personalhaushalts der Bundesagentur, ggf. durch entsprechende Steuerungsmaßnahmen im Haushaltsvollzug und in der Beurlaubungspraxis aufgefangen.

Im Übrigen entstehen keine Kosten.

2. Vollzugsaufwand

Es entsteht kein zusätzlicher Aufwand, da die Umsetzung in der laufenden Personaladministration erfolgt.

E. Sonstige Kosten

Der Wirtschaft, insbesondere den mittelständischen Unternehmen entstehen keine zusätzlichen Kosten.

Von den vorgesehenen personal- und organisationsrechtlichen Regelungen im Bereich der Bundesagentur werden keine Änderungen von Angebots- und Nachfragestrukturen ausgehen, die Auswirkungen auf Einzelpreise und Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau haben können.