Der Bundesrat hat in seiner 956. Sitzung am 31. März 2017 gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG die folgende Stellungnahme beschlossen:
Der Bundesrat begrüßt die Bemühungen der Kommission, Terrororganisationen und dem organisierten Verbrechen die Finanzquellen abzuschneiden. Er teilt die Einschätzung der Kommission, dass die Einführung von Mindestvorschriften für die Festlegung des Straftatbestands der Geldwäsche grundsätzlich zu einer besseren grenzüberschreitenden Zusammenarbeit und zu einem intensiveren Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden führen wird und dazu beitragen kann, zu verhindern, dass sich Kriminelle die Unterschiede zwischen den nationalen Rechtsvorschriften zunutze machen.
Der Bundesrat gibt jedoch zu bedenken, dass sich der Regelungsansatz der Kommission entgegen Artikel 83 Absatz 1 AEUV nicht auf die Bestimmung von Mindestvorschriften zur Festlegung von Straftaten und Strafen im Bereich besonders schwerer Kriminalität beschränkt, sondern umfassend die vorsätzliche Verwendung jedes Vermögensgegenstandes in den Blick nimmt, der aus allgemeiner Eigentums- und Vermögenskriminalität herrührt. Er befürchtet, dass damit die bewährten Konturen der Tatbestände des Einundzwanzigsten Abschnitts des Strafgesetzbuchs verwischt werden und eine unvertretbare Ausweitung der Strafbarkeit in den Bagatellbereich einherginge.
Der Bundesrat weist weiter darauf hin, dass Geldwäschehandlungen von Vortatbeteiligten nicht selten ein typisches Nachtatverhalten darstellen, dessen Unrechtsgehalt bereits von der Verurteilung wegen der Vortat erfasst ist. Nur soweit die "Selbstgeldwäsche" einen eigenen, spezifischen Unrechtsgehalt aufweist, weil der Täter beispielsweise Mechanismen zum Schutz der Integrität des Wirtschafts- und Finanzkreislaufs umgeht, kann sie mit Rücksicht auf das Verbot der Doppelbestrafung nach Artikel 103 Absatz 3 des Grundgesetzes und den Grundsatz der Straffreiheit von Selbstbegünstigungshandlungen zusätzlich zur Vortat bestraft werden.
Er bittet die Bundesregierung, im Rahmen der weiteren Verhandlungen auf eine Fassung der Richtlinie hinzuwirken, die diesen Bedenken Rechnung trägt.