In § 3 Nr. 26 Satz 1 wird die Angabe "1.848 Euro" durch die Angabe "2.400 Euro" ersetzt.
Begründung
Nach § 3 Nr. 26 EStG sind bisher Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten bis zu 1.848 € steuerfrei. Mit der im Gesetzentwurf vorgesehenen Erhöhung auf 2.100 € erfolgt lediglich eine Anpassung an die gestiegenen Lebenshaltungskosten. Um zu einer "echten" Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements zu kommen, sollte die Übungsleiterpauschale auf 2.400 € erhöht werden.