Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 28. Februar 2011
An die Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Hannelore Kraft
Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich das Abkommen vom 26. Februar 2010 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Königreichs Norwegen über die Umbildung der Deutschen Schule Oslo - Max Tau in eine deutschnorwegische Begegnungsschule
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 59 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 84 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Ronald Pofalla
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Königreichs Norwegen über die Umbildung der Deutschen Schule Oslo - Max Tau in eine deutschnorwegische Begegnungsschule
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung des Königreichs Norwegen - im Folgenden als "Vertragsparteien" bezeichnet von dem Wunsch geleitet, den Begegnungsgedanken an der Deutschen Schule Oslo - Max Tau durch den gemeinsamen Schulbesuch von deutschen und norwegischen Schülern und durch die Vermittlung der Landessprachen beider Vertragspartner zu Fördern - in der Absicht, die guten und freundschaftlichen Beziehungen zwischen den beiden Ländern weiterzuentwickeln und eine umfassendere Zusammenarbeit auf kulturellem Gebiet insbesondere auf dem Schulsektor zu erreichen, unter Bezugnahme auf das Kulturabkommen vom 29. Mai 1956 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Norwegen - sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 1
- (1) Gegenstand dieses Abkommens ist die Unigestaltung der Deutschen Schule Oslo -Max Tau., im Folgenden als 'Schule" bezeichnet, in eine deutschnorwegische Begegnungsschule unter Berücksichtigung der Besonderheiten sowohl des deutschen als auch des norwegischen Schulsystems,
- (2) Eigentümer der Schule ist der Deutsche Schulverein in Norwegen mit Hauptsitz in Oslo, im Folgenden als "Schuleigentümer" bezeichnet.
Artikel 2
- (1) Nach bestandener Schulausbildung erhalten die Schüler deutsche und norwegische Abschlusszeugnisse_ Die Einzelheiten sind in der Anlage zu diesem Abkommen geregelt.
- (2) Auf Seiten der deutschen Vertragspartei wird die Aufsicht über die Arbeit der Schule %rot' der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland bezüglich der Unterrichtspläne und der Unterrichtsprogramme sowie der abschließenden Examina und vom Bundesverwaltungsamt - Zentralstelle für das Auslandsschulwesen (BVA - ZfA) im Hinblick auf die Organisation des Unterrichts und der Schulstruktur geführt,
- (3) Auf Seiten der norwegischen Vertragspartei führt das Bildungsministerium (Kunnskapsdepartementet) die Schulaufsicht gemäß dem Gesetz über die Grundschule und die weiterführende Bildung (Ausbildungsgesetz) (Lov om grunnskolen og den videregaande opplaeringa (opplaeringslova)) vom 17. Juli 1998.
Artikel 3
Das vom Schulträger erhobene Schulgeld ist begrenzt auf die Höhe des Betrags, der an norwegischen anerkannten Privatschulen nach Maßgabe des innerstaatlichen norwegischen Rechts zu entrichten ist.
Artikel 4
- (1) Die deutsche Vertragspartei unterstützt die Schule nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts durch die Vermittlung von deutschen Lehrkräften und finanzielle Zuwendungen (Schulbeihilfe).
- (2) Die norwegische Vertragspartei trägt zur Finanzierung mit einem Zuschuss bei der 54,4 vom Hundert des Zuschusssatzes für private Schulen pro Schüler entspricht. Die Auszahlung des Zuschusses ist abhängig von der Anerkennung durch das Gesetz über die Grundschule und die weiterführende Bildung (Ausbildungsgesetz) (Lov om grunnskolen og den videregaande opplaeringa (opplaeringslova)) vom 17. Juli 1998 (§ 3-11).
Artikel 5
Die Einzelheiten zu Abschlusszeugnissen, Unterrichtsfächern, Lehrplan, Benotung, Schulwechsel und Prüfungen sind in der Anlage zu diesem Abkommen geregelt. Die Anlage ist Bestandteil des Abkommens.
Artikel 6
- (1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander notifiziert haben, dass die erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag des Eingangs der letzten Notifikation.
- (2) Dieses Abkommen wird für einen Zeitraum von fünf Jahren geschlossen, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens, Es wird automatisch um zwei Jahre verlängert, es sei denn, es wird von einer der Vertragsparteien mit einer Frist von mindestens sechs Monaten vor Ablauf des Fünf-Jahres-Zeitraums gekündigt.
Geschehen zu .......... am .......... in zwei Urschriften, jede in deutscher und norwegischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Für die Regierung des Königreichs Norwegen
Anlage zum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Königreichs Norwegen über die Umbildung der Deutschen Schule Oslo - Max Tau in eine deutschnorwegische Begegnungsschule
I. Schulstruktur und Abschlusszeugnisse
Die Deutsche Schule Oslo - Max Tau (DSD) wird in eine deutschnorwegische Begegnungsschule umgewandelt. Die Schule bietet eine zwölfjährige zweisprachige Ausbildung an. Nach bestandener Schulausbildung erhalten die Schüler ein deutsches und ein norwegisches Abschlusszeugnis.
a) Deutsches Abschlusszeugnis
Das deutsche Abschlusszeugnis wird gemäß den Regelungen der Deutschen Internationalen Abiturprüfung (DIAP) an deutschen Auslandsschulen vorn 17. Juni 2005 und den entsprechenden Richtlinien in der jeweils geltenden Fassung erteilt, mit Ausnahme folgender Sonderregelungen:
aa) Richtlinie Punkt 6.2: Qualifikationsphase
Deutsch und Norwegisch liegen als schriftliche Prüfungsfächer fest und sind somit in den vier Halbjahren der Qualifikationsphase verpflichtend.
Die Prüfung der Landessprache liegt in der Verantwortung der norwegischen Bildungsbehörde.
Für Schüler, die ohne hinreichende Kenntnisse der Landessprache spät in die Schule eintreten, kann für die schriftliche Prüfung in Norwegisch eine gesonderte Aufgabenstellung genehmigt werden. Die Genehmigung erteilt der Prüfungsleiter auf Antrag der Schule spätestens zu Beginn der letzten Jahrgangsstufe.
Ab dem sechsten Lernjahr nehmen die Schülerinnen und Schüler an der zentral gestellten staatlichen Norwegischprüfung teil.
bb) Richtlinie Punkt 13.2: Mündliche Prüfung
Norwegisch kann auch mündliches Prüfungsfach sein. Die Schule legt für jeden Schüler per Losentscheid fest, ob eine mündliche Prüfung in Norwegisch absolviert werden muss (vgl. Nummer 6 Buchstabe c Absatz 2). Diese Prüfung zählt gegebenenfalls im Sinne einer Divergenzprüfung.
Ist Norwegisch in obigem Sinne mündliches Prüfungsfach, werden mündliche Prüfungen in zwei weiteren Fächern festgelegt.
Ansonsten gilt § 32 (4) der Ordnung DIAP.
cc) Richtlinie Punkt 13.3: Viertes Prüfungsfach
Wird Sozialkunde (Samfunnsfag) durch das Losverfahren als mündliches Prüfungsfach festgelegt (vgl. Nummer 6 Buchstabe c Absatz 2), gilt es als 4. Prüfungsfach.
b) Norwegisches Abschlusszeugnis
Das norwegische Abschlusszeugnis wird gemäß dem Gesetz über die Grundschule und die weiterführende Bildung (Ausbildungsgesetz) (Lov om grunnskolen og den videregaande opplaeringa (opplaeringslova)) vom 17.07.1998 in Verbindung mit den entsprechenden Verwaltungsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung erteilt.
2. Fächer und Stundentafel
Die Unterrichtsfächer und deren Inhalte werden nach Maßgabe des jeweiligen innerstaatlichen Rechts und dieses Abkommens von den zuständigen deutschen und norwegischen Behörden einvernehmlich festgelegt.
3. Lehrplan
Von den zuständigen Behörden beider Länder genehmigte Lehrpläne bilden die Grundlage für den Unterricht an der DSO. Aus der Einleitung der Lehrpläne sollen die Prinzipien der Ausbildung hervorgehen.
Das norwegische Bildungsministerium (Kunnskapsdepartementet) bestimmt die Mindestanforderungen der einzelnen Fächer, die sodann in die deutschen Lehrpläne integriert werden. Die Schüler erhalten Ethik- oder Religionsunterricht.
Deutsch und Norwegisch sind Pflichtfächer in den Klassen 1 his 12. Norwegisch und Sozialkunde (Samfunnsfag) wird gemäß den norwegischen Lehrplänen auf Norwegisch unterrichtet, Für die 12. Klasse wird ein separater Lehrplan für Sozialkunde erstellt.
4. Regelungen für Zeugnisse und Umrechnung der Noten
Die Notenvergabe für die Fächer Norwegisch und Sozialkunde richtet sich nach den norwegischen Bestimmungen. Die Notenvergabe in den übrigen Fächern richtet sich nach den deutschen Bestimmungen.
Die norwegischen Anforderungen hinsichtlich der Fächer Norwegisch und Sozialkunde werden in die jeweils geltende Fassung der Regelungen für Zeugnisse und Notenumrechnung an der DSO aufgenommen.
Deutsche und norwegische Noten werden gemäß der anliegenden Tabelle umgerechnet, die Bestandteil dieser Anlage ist,
5. Schulwechsel
Wechsel zwischen den Schulsystemen sind möglich. Schüler der DSO werden in der Regel in die entsprechende Jahrgangsstufe der norwegischen Schulausbildung eingestuft. Für Schüler der Gymnasialstufe der DSO wird ein Wechsel in die nächsthöhere Jahrgangsstufe der norwegischen Schule möglich sein,
Schüler, die die Prüfungen der 10. Klasse bestanden haben, können in das zweite Jahr der norwegischen Oberstufe wechseln.
6. Prüfungsordnung
a) Aufsicht
Die Deutsche Internationale Abiturprüfung (DIAP) wird unter deutscher und norwegischer Aufsicht abgelegt. Die Ständige Konferenz. der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland bestimmt für die gesamte Prüfung den deutschen Prüfungsbeauftragten. Der norwegische Prüfungsbeauftragte für die Fächer Norwegisch und Sozialkunde wird vom norwegischen Bildungsministerium (Kunnskapsdepartementet) oder einer von dem Ministerium beauftragten Institution ernannt.
b) Prüfungszulassung
Die Prüfungszulassung wird entsprechend den Bestimmungen der DIAP in der jeweils geltenden Fassung erteilt.
Schüler, denen keine Zulassung zur deutschen Abschlussprüfung erteilt werden konnte, oder denen eine weitere Wiederholung verwehrt ist, dürfen ein norwegisches Abschlusszeugnis erhalten. Diese Schüler nehmen an der Prüfung teil und erhalten das norwegische Abschlusszeugnis gemäß den norwegischen Regelungen.
c) Prüfungsfächer
Die Deutsche Internationale Abiturprüfung (DIAP) umfasst drei schriftliche und mindestens zwei mündliche Prüfungsfächer. In den Fächern Deutsch und Norwegisch (Muttersprache oder Fremdsprache) ist eine schriftliche Prüfung Pflicht In der Norwegischprüfung werden die Lernjahre der Schüler berücksichtigt. Norwegisch kann auch mündliches Prüfungsfach sein.
Für die Fächer Norwegisch und Sozialkunde erfolgt die Prüfung gemäß den norwegischen Regelungen. Die Schule legt für jeden Schüler per Losentscheid fest, ob eine mündliche Prüfung in Norwegisch oder Sozialkunde absolviert werden muss. Das Ergebnis des Losverfahrens muss den Schülern spätestens 48 Stunden vor dem Prüfungstag (Wochenenden und Feiertage exklusive) mitgeteilt werden. Falls das Fach Norwegisch auch mündliches Prüfungsfach wird, werden mündliche Prüfungen in zwei weiteren Fächer abgelegt, im Falle des Faches Sozialkunde in einem weiteren Fach.
Tabelle zu § 4 der Anlage zum Abkommen vom 26. Februar 2010 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Königreichs Norwegen über die Umbildung der Deutschen Schule Oslo - Max Tauin eine deutschnorwegische Begegnungsschule
Umrechnungstabelle zwischen deutschen und norwegischen Noten an der Deutschen Schule Oslo
Deutsche Noten | Norwegische Noten | |
1 | 6 | beste Note |
2 | 5 | |
3 | 4 | |
4 | 3 | |
2 | ||
5 | 1 | Nicht bestanden |
6 |
Punktetabelle für die Klassen 11 und 12
Punkte | Deutsche Noten | Norwegisches Zeugnis | |
15 | 1+ | bestanden | 6 |
14 | 1 | 5 | |
13 | 1- | 4 | |
12 | 2+ | 3 | |
11 | 2 | 2 | |
10 | 2- | ||
9 | 3+ | ||
8 | 3 | ||
7 | 3- | ||
6 | 4+ | ||
5 | 4 | ||
4 | 4- | nicht bestanden | 1 |
3 | 5+ | ||
2 | 5 | ||
1 | 5- | ||
0 | 6 | Kurs zählt nicht | iV |