Der Deutsche Bundestag hat in seiner 153. Sitzung am 13. März 2020 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichtes des Ausschusses für Inneres und Heimat - Drucksache 19/17817 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des THW-Gesetzes - Drucksache 19/17291 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 03.04.20
Erster Durchgang: Drucksache. 007/20 (PDF)
Artikel 1 Nummer 5 wird wie folgt geändert:
1. Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt:
"Auf die Erhebung von Auslagen soll verzichtet werden, soweit dies im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt und eine Auslagenerstattung an das Technische Hilfswerk zu Lasten der ersuchenden Gefahrenabwehrbehörde ginge. Die Auslagenerstattung ginge insbesondere dann zu Lasten der ersuchenden Gefahrenabwehrbehörde, wenn
- 1. ihr kein Erstattungsanspruch gegenüber einer oder einem Dritten zusteht oder
- 2. sie aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses auf die Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs gegenüber einer oder einem Dritten verzichtet."
2. Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"In der Rechtsverordnung kann bestimmt oder zugelassen werden, dass aus Gründen der Billigkeit oder eines überwiegenden öffentlichen Interesses verzichtet wird
- 1. auf die Erhebung von Gebühren und Auslagen sowie
- 2. auf die Erstattung von Kosten außerhalb der Amtshilfe."