Der Bundesrat hat in seiner 944. Sitzung am 22. April 2016 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a ( § 16 Absatz 3 UStatG)
In Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a ist § 16 Absatz 3 wie folgt zu fassen:
(3) Die Angaben zu Investitionen, tätigen Personen und Umsatz in Unternehmen und Betrieben nach § 2 Satz 2 Buchstabe A Ziffer I Nummer 1 und 4 und Ziffer II, Buchstabe B Ziffer II Nummer 1, 3 und 4, § 3 Buchstabe A Ziffer I Nummer 1 und 3, Ziffer II Nummer 1 und Ziffer III Nummer 1 und 2, § 6 Buchstabe A Nummer 1, Buchstabe B Ziffer I Nummer 1 und Ziffer II Nummer 1 Buchstabe a und d sowie § 6a Buchstabe A Nummer 1, Buchstabe B Ziffer I Nummer 1 und 3 und Ziffer II Nummer 1 Buchstabe a und d des Gesetzes über die Statistik im Produzierenden Gewerbe dürfen, zusammen mit den Hilfsmerkmalen nach § 7 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes über die Statistik im Produzierenden Gewerbe, für den Abgleich des Kreises der zu Befragenden und für die Plausibilisierung der erhobenen Daten über Investitionen für den Umweltschutz nach § 11 verwendet werden."
Begründung:
Für die Erhebung der Investitionen für den Umweltschutz werden für Plausibilisierungszwecke aus den Statistiken des Produzierenden Gewerbes Angaben zu Investitionen und für Tabellierungszwecke im Hinblick auf Datenlieferungsanforderungen Angaben zu tätigen Personen und Umsatz benötigt. Um eindeutige Regelungen zu schaffen, sind die Merkmale tätige Personen und Umsatz neben dem Merkmal Investitionen aufzuführen.
2. Zu Artikel 2 (§ 3 HBauStatG)
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, im Rahmen einer weiteren Novellierung des Hochbaustatistikgesetzes die Erhebungsmerkmale in § 3 HBauStatG zügig um quantitative Angaben zum Energiebedarf zu ergänzen.
Begründung:
Vor dem Hintergrund der Steuerung und des Monitorings der Energiewende im Gebäudebereich sowie der städtischen und kommunalen Wärmeplanungen bildet die Kenntnis des Energiebedarfs eines Gebäudes eine sehr wesentliche Grundlage. Hierfür ließe sich auf den Primärbedarf oder den Endenergiebedarf berechnet nach EnEV abstellen.
Nach der gegenwärtigen Rechtslage wird zwar die Art der Erfüllung des EEWärmeG erhoben, nicht jedoch der energetische Gebäudezustand. Die entsprechenden Daten sind daher nur mit sehr hohem Aufwand zu erlangen. Für das Erhebungsmerkmal sollte eine Auskunftspflicht allerdings nur dann formuliert werden, wenn die Daten dem Auskunftspflichtigen auch vorliegen. Dies kann beispielsweise durch eine Einordnung in § 3 Absatz 1 Nummer 6 HBauStatG (Neubau) zusammen mit einem Verweis auf §§ 3 und 4 EnEV erfolgen. Alternativ wäre zum Zwecke der Bürokratievermeidung eine Aufnahme in § 3 Absatz 2 HBauStatG anstelle von Absatz 1 denkbar, um die Auskunftspflicht auf den Zeitpunkt der Fertigstellung des Gebäudes zu beschränken.
Auf Grund des dringenden Bedarfs an den entsprechenden Daten im Rahmen der Wärmeplanung der Länder ist ein zeitnahes Inkrafttreten der Regelung erforderlich.