Das Europäische Parlament hat die Entschließung in der Sitzung am 13. Dezember 2005 angenommen.
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss eines Protokolls zum Übereinkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Kriterien und Regelungen zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in Island oder Norwegen gestellten Asylantrags (KOM (2005) 131 - 8479/2005 - C6-0197/2005 - 2005/0031(CNS)) (Verfahren der Konsultation)
Das Europäische Parlament,
- - in Kenntnis des Vorschlags für einen Beschluss des Rates (KOM (2005) 131)1,
- - in Kenntnis des Protokolls zum Übereinkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen (8479/2005),
- - gestützt auf Artikel 63 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 des EG-Vertrags,
- - gestützt auf Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0197/2005),
- - in Kenntnis der Zuständigkeiten, die dem durch das Übereinkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen eingerichteten Gemischten Ausschuss durch dieses Protokoll zugewiesen werden,
- - in Kenntnis der Tatsache, dass dieser Gemischte Ausschuss "einen besonderen institutionellen Rahmen" im Sinne von Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 2 des EG-Vertrags schafft,
- - unter Hinweis auf die Stellungnahme des Rechtsausschusses, in der die Ansicht vertreten wird, dass Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 2 des EG-Vertrags, der die Anwendung des Verfahrens der Zustimmung vorsieht, die geeignete Rechtsgrundlage darstellt,
- - gestützt auf Artikel 51, Artikel 83 Absatz 7 und Artikel 35 seiner Geschäftsordnung,
- - in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres(A6-0380/2005),
1. billigt den Vorschlag für einen Beschluss des Rates in der geänderten Fassung und billigt den Abschluss des Protokolls;
2. behält sich das Recht vor, die ihm durch den Vertrag übertragenen Vorrechte zu verteidigen
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, der Republik Island sowie des Königreichs Norwegen zu übermitteln.
Vorschlag der Kommission | Abänderungen des Parlaments |
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Abänderung 1 Bezugsvermerk 1 | |
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Unterabsatz 1, | gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Unterabsatz 2, |
Abänderung 2 Bezugsvermerk 3 | |
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments, | nach Zustimmung des Europäischen Parlaments, |
1 Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.