Entschließung des Bundesrates zur Bund-Länder-Kooperation in Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof
Ministerin für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien des Landes Nordrhein-Westfalen
Düsseldorf, 1. April 2014
Bevollmächtigte des Landes beim Bund
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Stephan Weil
Sehr geehrter Herr Präsident,
die Landesregierung von Nordrhein-Westfalen hat beschlossen, dem Bundesrat den als Anlage beigefügten Antrag für eine Entschließung des Bundesrates zur Bund-Länder-Kooperation in Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof zuzuleiten.
Ich bitte, die Vorlage gemäß § 36 Absatz 2 der Geschäftsordnung mit dem Ziel der sofortigen Sachentscheidung in die Tagesordnung der Sitzung des Bundesrates am 11. April 2014 aufzunehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angelica Schwall-Düren
Entschließung des Bundesrates zur Bund-Länder-Kooperation in Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof
Der Bundesrat möge folgende Entschließung fassen:
- 1. Der Bundesrat sieht mit Sorge, dass die Bundesregierung von ihrer üblichen Verfahrensweise abgewichen ist, Stellungnahmen der Länder in Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) an diesen weiterzuleiten. Er stellt fest, dass hierdurch Länderinteressen verletzt wurden, denn so bleibt den Ländern die Möglichkeit verwehrt, dem Gerichtshof ihre Sicht auf die Europarechtskonformität eigener Landesgesetze darzulegen.
- 2. Er fordert die Bundesregierung auf, in der Rechtssache C-549/13 (Bundesdruckerei GmbH ./. Stadt Dortmund) eine mündliche Verhandlung zu beantragen und die Stellungnahme Nordrhein-Westfalens in das Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof einzubringen.
- 3. Er ersucht die Bundesregierung, künftig zu dem bewährten Verfahren zurückzukehren, Stellungnahmen der Länder in EuGH-Verfahren an den Gerichtshof weiterzuleiten, ohne sich diese notwendigerweise zu Eigen zu machen.
Begründung:
Anlässlich eines Vergabeverfahrens der Stadt Dortmund zur Aktendigitalisierung und Konvertierung von Daten hat sich ein Bieter-Rechtsstreit entwickelt. Es geht um die Frage, ob die Verpflichtung eines ausländischen Subunternehmers zur Zahlung des vergabespezifischen Mindestlohns gemäß § 4 Abs. 3 i.V.m.
§ 9 Abs. 1 Tariftreue- und Vergabegesetz NRW (TVgG) mit europäischem Recht vereinbar ist. Die erstinstanzlich zuständige Vergabekammer bei der Bezirksregierung Arnsberg hat diese Frage dem Europäischen Gerichtshof gemäß Art. 267 AEUV zur Vorabentscheidung vorgelegt.
Die nordrheinwestfälische Landesregierung hat zur Darlegung ihrer Rechtsauffassung eine Stellungnahme erarbeitet und diese, wie in solchen Fällen üblich, der Bundesregierung als Prozessvertreterin zur Weiterleitung an den Gerichtshof übermittelt. Die Bundesregierung hat jedoch von einer eigenen Stellungnahme in dem Verfahren vor dem Gerichtshof abgesehen und auch die nordrheinwestfälische Stellungnahme nicht übermittelt.
Der Vorgang ist ungewöhnlich. Bislang sind keine Fälle bekannt, in denen die Bundesregierung als Prozessvertreterin Stellungnahmen der Länder nicht an den Gerichtshof weitergeleitet hat. In Ausnahmefällen, in denen zwischen dem Bund und dem entsprechenden Land ein Dissens über die rechtliche Wertung bestand, leitete der Prozessvertreter die Stellungnahme des Landes mit der Bemerkung weiter, sie mache sich diese nicht zu Eigen.
Zwar sieht das EUZBLG in § 7 Abs. 1 vor, dass die Bundesregierung "auf Verlangen des Bundesrates" von den ihr nach dem AEUV zustehenden Klagemöglichkeiten Gebrauch macht, soweit die Länder "durch ein Handeln oder Unterlassen von Organen der Union" in Bereichen ihrer Gesetzgebungsbefugnisse betroffen sind; entsprechendes gilt, wenn die Bundesregierung im Verfahren vor dem Gerichtshof Gelegenheit zur Stellungnahme hat (§ 7 Abs. 2 EUZBLG). Allerdings ist die Durchführbarkeit eines Bundesratsverfahrens von dem Hintergrund der engen Fristen zur Abgabe von Stellungnahmen vor dem Gerichtshof in der Praxis zu hinterfragen. Dies zeigte sich auch im vorliegenden Fall - zu dem Zeitpunkt, als deutlich wurde, dass eine Weiterleitung der Stellungnahme des Landes nicht erfolgt war, war ein entsprechendes Bundesratsverfahren wegen der zwischenzeitlich abgelaufenen Frist zur Abgabe einer Stellungnahme nicht mehr erfolgversprechend.
Die einzige Gelegenheit, die Stellungnahme des Landes Nordrhein-Westfalen im derzeitigen Stadium noch in das laufende Verfahren einzubringen, wäre im Rahmen einer etwaigen mündlichen Verhandlung. Diese muss jedoch entweder von den Prozessbeteiligten oder von einem Mitgliedstaat beantragt werden.
Perspektivisch sollte eine einvernehmliche Regelung zur Kooperation durch einen Briefwechsel zwischen Bund und Ländern herbeigeführt werden.