Der Bundesrat hat in seiner 956. Sitzung am 31. März 2017 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe der sich aus der Anlage ergebenden Änderungen zuzustimmen.
Der Bundesrat hat ferner beschlossen, die aus der Anlage ersichtliche Entschließung zu fassen
Anlage
Änderungen und Entschließung zur Zweiten Verordnung zur Änderung der Düngemittelverordnung
A Änderungen
1. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a (Anlage 2 Tabelle 7 Nummer 7.4.7, Spalte 1 und 3 Satz 2 - neu -)
In Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a ist Anlage 2 Tabelle 7 Nummer 7.4.7 wie folgt zu ändern:
- a) Spalte 1 ist wie folgt zu fassen:
"Synthetische Polymere oder Polymere auf Basis von Chitin oder Polymere auf Basis von Stärke"
- b) In Spalte 3 ist nach Satz 1 folgender Satz einzufügen:
"Der verwendete Stoff nach Spalte 1 ist anzugeben."
Begründung:
In der Produktkennzeichnung ist nach Anlage 2 der Stoff gemäß seiner Bezeichnung nach Spalte 1 anzugeben. Nach der Vorlage bedeutet dies, dass auch bei ausschließlichem Einsatz von Polymeren auf Basis von Stärke der gesamte Text "Polymere, synthetisch oder auf Basis von Chitin oder Stärke" anzugeben ist.
Die vorgeschlagene Änderung bedeutet eine Klarstellung des Gewollten.
2. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a und b Doppelbuchstabe aa (Anlage 2 Tabelle 7 Nummer 7.4.7 Spalte 3, Tabelle 8 Nummer 8.1.3 Spalte 3)
In Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a und Buchstabe b Doppelbuchstabe aa sind in Anlage 2 Tabelle 7 Nummer 7.4.7 Spalte 3 und Tabelle 8 Nummer 8.1.3 Spalte 3 jeweils die Wörter "Anwendung nur bei tatsächlichem Bedarf." zu streichen.
Begründung:
Die Anwendungsvorgabe "Anwendung nur bei tatsächlichem Bedarf" soll sich auf die eingesetzten Polymere beziehen, ist aber an die Anwender der Dünge-und Bodenhilfsmittel, die solche Polymere als Aufbereitungshilfsmittel enthalten, gerichtet. Es wird somit ein falscher Adressat angesprochen.
3. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa (Anlage 2 Tabelle 8 Nummer 8.1.3 Spalte 3 Satz 4)
In Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa sind in Anlage 2 Tabelle 8 Nummer 8.1.3 Spalte 3 Satz 4 die Wörter ", für die ein Abbau von mindestens 20 % in zwei Jahren nachgewiesen worden ist" durch die Wörter ", die sich um mindestens 20 % in zwei Jahren abbauen" zu ersetzen.
Begründung:
Die Formulierung in der Vorlage lässt zum einen offen, wem ein entsprechender Nachweis vorzulegen ist und zum anderen ist für Aufbereitungshilfsmittel ein Zulassungsverfahren nicht vorgesehen. Für Aufbereitungshilfsmittel gilt, dass die in der Verordnung gestellten Anforderungen eingehalten werden. Hierfür ist der Inverkehrbringer in der Garantenpflicht. Dies wird durch die amtliche Düngemittelverkehrskontrolle überwacht.
B Entschließung
- 1. Der Bundesrat begrüßt eine Neuregelung der Anforderungen an die Verwendung von Polymeren im Anwendungsbereich des Düngerechts und die Zulassung von Alternativen zu den herkömmlich verwendeten synthetischen Polymeren.
- 2. Der Bundesrat stellt fest, dass es nach Aussage des Wissenschaftlichen Beirats für Düngungsfragen nach gegenwärtigem Kenntnisstand keine Hinweise auf schädliche Bodenveränderungen gibt, diese sich aber auch nicht mit Sicherheit ausschließen lassen. Vor diesem Hintergrund kommt der für Ende 2019 festgelegten Evaluierung eine wichtige Bedeutung zur Bewertung der Auswirkungen der Neuregelung zu.
- 3. Der Bundesrat stellt fest, dass weder die Verordnung selbst noch die Begründung Hinweise zur Ableitung der festgelegten Höhe der zulässigen Frachten enthält.
- 4. Der Bundesrat bittet daher die Bundesregierung nachdrücklich, für die Evaluierung wissenschaftlich fundierte Grundlagen zur Bewertung der Auswirkungen synthetischer Polymere sowie der Alternativstoffe unter Berücksichtigung des natürlichen Abbauverhaltens, der Akkumulation synthetischer Polymere oder Alternativstoffe sowie deren Metabolite im Boden, der Ausschwemmungen in Gewässer und vor allem zur Ableitung maximal zulässiger Frachten zu erarbeiten.