A. Problem und Ziel
In die Direktzahlungen-Durchführungsverordnung und die InVeKoS-Verordnung sind Durchführungsvorschriften aufzunehmen zu den mit dem Ersten Gesetz zur Änderung des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2370) geänderten Vorschriften über die Ausweisung von Gebieten mit umweltsensiblem Dauergrünland und über die Genehmigung zur Umwandlung von Dauergrünland.
In der InVeKoS-Verordnung soll aus systematischen Gründen eine Regelung verschoben werden.
B. Lösung
Erlass einer Verordnung.
C. Alternativen
Keine.
Die Regelungen sind erforderlich zur Durchführung des Direktzahlungen- Durchführungsgesetzes und des EU-Rechts.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Aus der Verordnung ergeben sich keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger ergibt sich kein Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Bei den vorgesehenen neuen Informationspflichten hinsichtlich der Anträge und Mitteilungen in Bezug auf Dauergrünland in den §§ 25 bis 25b InVeKoSV handelt es sich um die notwendige Ergänzung zu den Änderungen durch das Erste Gesetz zu Änderung des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes. Der entsprechende Erfüllungsaufwand wurde bereits bei diesem Gesetzgebungsverfahren dargestellt.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Keiner
F. Weitere Kosten
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Zweite Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung und der InVeKoS-Verordnung
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, 7. Februar 2017
An die Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Malu Dreyer
Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft zu erlassende Zweite Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung und der InVeKoS-Verordnung mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Altmaier
Zweite Verordnung zur Änderung der DirektzahlungenDurchführungsverordnung und der InVeKoS-Verordnung
Vom ...
Es verordnet auf Grund des § 15 Absatz 4, des § 16 Absatz 7 und des § 17 Absatz 2 und 3 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes vom 9. Juli 2014 (BGBl. I S. 897), von denen § 15 Absatz 4 und § 16 Absatz 7 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2370) eingefügt worden sind, das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, des § 17 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes vom 9. Juli 2014 (BGBl. I S. 897), der durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1928) geändert worden ist, das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, des § 6 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 6 Absatz 4 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 6 Absatz 5 des Marktorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847), von denen § 6 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Januar 2016 (BGBl. I S. 52) und § 6 Absatz 4 Satz 1 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2314) geändert worden sind, das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:
Artikel 1
Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung
Die Direktzahlungen-Durchführungsverordnung vom 3. November 2014 (BGBl. I S. 1690), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2387) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 19 werden folgende §§ 19a und 19b eingefügt:
" § 19a Geltungsdauer der Aufhebung der Bestimmung von Dauergrünland als umweltsensibel nach § 15 Absatz 2a des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes
Die Aufhebung der Bestimmung von Dauergrünland als umweltsensibel nach § 15 Absatz 2a des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes wird zu dem Zeitpunkt unwirksam, zu dem eine Genehmigung der Umwandlung des Dauergrünlands nach § 16 Absatz 3 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes nach Maßgabe des § 21a endet.
§ 19b Aufhebung der Bestimmung von Dauergrünland als umweltsensibel in bestimmten Fällen
- (1) Die Aufhebung der Bestimmung von Dauergrünland als umweltsensibel nach § 15 Absatz 2a des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes gilt für eine Fläche, die die Voraussetzungen des Unterbuchstaben i des Artikels 32 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 erfüllt, als erteilt.
- (2) Die Aufhebung der Bestimmung von Dauergrünland als umweltsensibel nach § 15 Absatz 2a des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes gilt für eine Fläche als erteilt, die nicht mehr der Begriffsbestimmung für Dauergrünland entspricht, weil die Fläche mit einer Vegetation bewachsen ist, die sich von einer Fläche natürlich ausgebreitet hat, die
- 1. unmittelbar angrenzt,
- 2. überwiegend mit gehölzartigen Pflanzen, die nicht der landwirtschaftlichen Erzeugung dienen, bewachsen ist, und
- 3. für die Direktzahlungen nicht beihilfefähig ist."
2. Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt:
" § 20a Genehmigung der Umwandlung von Dauergrünland in bestimmten Fällen
- (1) Die Genehmigung der Umwandlung von Dauergrünland nach § 16 Absatz 3 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes gilt für eine Fläche, die die Voraussetzungen des Unterbuchstaben i des Artikels 32 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 erfüllt, als erteilt.
- (2) Die Genehmigung der Umwandlung von Dauergrünland nach § 16 Absatz 3 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes gilt für eine Fläche als erteilt, die nicht mehr der Begriffsbestimmung für Dauergrünland entspricht, weil die Fläche mit einer Vegetation bewachsen ist, die sich von einer Fläche natürlich ausgebreitet hat, die
- 1. unmittelbar angrenzt,
- 2. überwiegend mit gehölzartigen Pflanzen, die nicht der landwirtschaftlichen Erzeugung dienen, bewachsen ist, und
- 3. für die Direktzahlungen nicht beihilfefähig ist."
3. Dem § 21 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Soweit Artikel 44 Absatz 3 Unterabsatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 nicht unmittelbar anzuwenden ist, ist die Vorschrift entsprechend anzuwenden."
4. Dem § 22 wird folgender Satz angefügt:
"Soweit Artikel 44 Absatz 3 Unterabsatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 nicht unmittelbar anzuwenden ist, ist die Vorschrift entsprechend anzuwenden."
5. Im Teil 5 wird vor § 34 folgender § 34 eingefügt:
" § 34 Anwendungsbestimmungen
Die §§ 19b und 20a sind mit Wirkung vom 28. Oktober 2016 anzuwenden."
6. Der bisherige § 34 wird § 35.
Artikel 2
Änderung der InVeKoS-Verordnung
Die InVeKoS-Verordnung vom 24. Februar 2015 (BGBl. I S. 166), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2387) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 7 Absatz 3 wird aufgehoben.
2. § 10 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) In Bezug auf die im Sammelantrag anzugebenden Flächen hat der Betriebsinhaber
- 1. alle landwirtschaftlichen Parzellen sowie alle berücksichtigungsfähigen Flächen im Sinne des Artikels 32 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 grafisch in das von der Landesstelle zur Verfügung gestellte geografische Beihilfeantragsformular im Sinne des Artikels 17 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 einzuzeichnen oder
- 2. die im geografischen Beihilfeantragsformular vorgeschlagenen Flächen nach Prüfung zu bestätigen.
Satz 1 gilt entsprechend für Landschaftselemente im Sinne des § 19 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 4 sowie für im Umweltinteresse genutzte Flächen im Sinne des § 27 Absatz 2, des § 28 oder des § 29 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung. Auf Terrassen und Einzelbäume ist Satz 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass lediglich deren Länge oder Standort einzuzeichnen oder zu bestätigen ist."
- b) Der Wortlaut des bisherigen Absatzes 1 wird Absatz 2.
- c) In dem neuen Absatz 2 wird Satz 1 wie folgt gefasst:
"Zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 hat der Betriebsinhaber getrennt nach ihrer Nutzung unter Angabe des von der zuständigen Landesstelle vorgesehenen Nutzungscodes
- 1. für jede landwirtschaftliche Parzelle des Betriebes die Hauptkultur im Zeitraum 1. Juni bis 15. Juli des Antragsjahres
- 2. sämtliche nichtlandwirtschaftlichen Flächen im Sinne des Artikels 32 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Betriebes anzugeben."
3. Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4.
4. § 25 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:
"1a. die beabsichtigte andere Nutzung der Fläche,".
- b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Soll die Fläche für die Durchführung eines nach anderen Rechtsvorschriften genehmigungspflichtigen Vorhabens genutzt werden, ist dem Antrag eine Kopie der dafür erteilten Genehmigung beizufügen."
5. Nach § 25 werden folgende §§ 25a und 25b eingefügt:
" § 25a Antrag auf Aufhebung der Bestimmung von Dauergrünland als umweltsensibel
- (1) Der Antrag auf Aufhebung der Bestimmung von Dauergrünland als umweltsensibel nach § 15 Absatz 2a des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes ist schriftlich bei der Landesstelle zu stellen.
- (2) In dem Antrag ist anzugeben:
- 1. Lage und Größe der Fläche, für die die Aufhebung der Bestimmung von Dauergrünland als umweltsensibel beantragt wird,
- 2. die beabsichtigte Nutzung der Fläche als nichtlandwirtschaftliche Fläche.
- (3) Soll die Fläche für die Durchführung eines nach anderen Rechtsvorschriften genehmigungspflichtigen Vorhabens genutzt werden, ist dem Antrag eine Kopie der dafür erteilten Genehmigung beizufügen.
- (4) Soll die Fläche für die Durchführung eines nach Bauordnungsrecht anzeige- oder sonst mitteilungspflichtigen Vorhabens genutzt werden, ist dem Antrag eine Kopie der erstatteten Anzeige beizufügen und anzugeben, wann diese gegenüber der zuständigen Stelle abgegeben worden ist, sowie zu bestätigen, dass die vom Antragsteller zu vertretenden Voraussetzungen vorliegen, damit nach den Vorschriften des Bauordnungsrechts mit der Ausführung begonnen werden darf.
- (5) Soll die Fläche für die Durchführung eines nach § 34 Absatz 6 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes anzeigepflichtigen Projekts genutzt werden, ist dem Antrag eine Kopie der erstatteten Anzeige beizufügen und anzugeben, wann diese gegenüber der zuständigen Stelle abgegeben worden ist. Außerdem ist entweder zu bestätigen, dass das Projekt innerhalb der nach § 34 Absatz 6 Satz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes einzuhaltenden Frist weder durch die zuständige Behörde untersagt worden ist noch dass diese eine Beschränkung verfügt hat, die die beabsichtigte Nutzung ausschließt, oder die Entscheidung dieser Behörde, keine solche Entscheidung zu treffen, zu belegen.
§ 25b Mitteilungspflichten nach § 15 Absatz 2b Satz 2 und § 16 Absatz 6 Satz 2 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes
- (1) Die Mitteilung nach § 15 Absatz 2b Satz 2 und die Mitteilung nach § 16 Absatz 6 Satz 2 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes sind durch einen Betriebsinhaber, der für das Jahr 2017 einen Sammelantrag stellt und der die betreffende Umwandlung durchgeführt hat, schriftlich im Zusammenhang mit dem Sammelantrag für das Jahr 2017 zu machen.
- (2) In der Mitteilung ist anzugeben:
- 1. Lage und Größe der betroffenen Fläche,
- 2. Zeitpunkt, ab dem die Nutzung dieser Fläche derart geändert worden ist, dass sie keine landwirtschaftliche Fläche mehr ist,
- 3. die geänderte Nutzung der Fläche.
- (3) Bedurfte die Änderung der Nutzung der Fläche nach anderen Rechtsvorschriften einer Genehmigung, ist der Mitteilung eine Kopie der erforderlichen Genehmigung beizufügen oder unverzüglich nachzureichen.
- (4) Soweit die Landesstelle über Daten gemäß Absatz 2 oder die Unterlage gemäß Absatz 3 verfügt und für die Mitteilung nach § 15 Absatz 2b Satz 2 und die Mitteilung nach § 16 Absatz 6 Satz 2 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes Muster bekannt gibt oder Vordrucke oder Formulare auch elektronisch bereithält, kann darin von Angaben gemäß Absatz 2 oder der Beifügung der Kopie gemäß Absatz 3 abgesehen werden.
- (5) In den in §§ 19b und 20a der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung bezeichneten Fällen gelten die Mitteilung nach § 15 Absatz 2b Satz 2 und die Mitteilung nach § 16 Absatz 6 Satz 2 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes als gemacht."
6. In § 35 Absatz 2 und 4 wird jeweils die Angabe " § 7 Absatz 3" durch die Angabe " § 10 Absatz 1" ersetzt.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
In die Direktzahlungen-Durchführungsverordnung und die InVeKoS-Verordnung sind Durchführungsvorschriften aufzunehmen zu den mit dem Ersten Gesetz zur Änderung des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes vom 21.10.2016 (BGBl. I S. 2370) geänderten Vorschriften über die Ausweisung von Gebieten mit umweltsensiblem Dauergrünland und über die Genehmigung zur Umwandlung von Dauergrünland.
Außerdem soll in der InVeKoS-Verordnung die Regelung des jetzigen § 7 Absatz 3 aus systematischen Gründen in § 10 verschoben werden.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
§ 21a der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung regelt die Geltungsdauer der Genehmigungen für die Umwandlung von Dauergrünland. Zur Durchführung der genannten Änderung des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes soll geregelt werden, dass die mit diesem Gesetz eingeführte Aufhebung der Bestimmung von Dauergrünland als umweltsensibel zusammen mit der Genehmigung für die Umwandlung für diese Fläche endet.
Des Weiteren soll zur Durchführung der genannten Änderung des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes in der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung für bestimmte Fälle geregelt werden, dass sowohl die Aufhebung der Bestimmung von Dauergrünland als umweltsensibel als auch die Genehmigung für die Umwandlung von Dauergrünland als erteilt gelten. Dies betrifft Fälle, in denen eine Fläche infolge der Anwendung bestimmter umweltrechtlicher Vorgaben nicht mehr der Begriffsbestimmung für Dauergrünland entspricht sowie den Bagatellfall der natürlichen Ausbreitung der Vegetation angrenzender Flächen, die überwiegend mit gehölzartigen Pflanzen, die nicht der landwirtschaftlichen Erzeugung dienen, bewachsen sind.
Außerdem sollen in die §§ 21 und 22 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung dem § 24a Absatz 2 dieser Verordnung entsprechende Regelungen aufgenommen werden.
In der InVeKoS-Verordnung sollen zur Durchführung der genannten Änderung des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes die Vorschriften über den Antrag auf Genehmigung für die Umwandlung von Dauergrünland ergänzt sowie Vorschriften über den Antrag auf Aufhebung der Bestimmung von Dauergrünland als umweltsensibel und die Mitteilungspflichten nach § 15 Absatz 2b Satz 2 und § 16 Absatz 6 Satz 2 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes über geheilte Altfälle eingefügt werden.
In der InVeKoS-Verordnung werden außerdem aus systematischen Gründen alle allgemeinen Regelungen zu flächenbezogenen Angaben im Sammelantrag in § 10 zusammengefasst.
III. Alternativen
Ein Verzicht auf die Regelungen, die sich unter Beibehaltung der bisher üblichen Vorgehensweise in die Vorschriften der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung und der InVeKoS-Verordnung einfügen, wäre im Sinne einer geordneten bundesweit möglichst einheitlichen Durchführung nicht angezeigt.
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Die Verordnung dient der Durchführung des EU-Rechts über Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik. Die Bestimmungen sind mit dem EU-Recht vereinbar.
V. Verordnungsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Eine Rechts- und Verwaltungsvereinfachung wird nicht erreicht.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Mit der Verordnung werden Regelungen für die Durchführung der Direktzahlungen einschließlich verfahrenstechnischer Regelungen angepasst. Wesentliche Änderungen gegenüber den bisherigen Regelungen werden nicht vorgenommen. Anforderungen an die landwirtschaftlichen Flächen oder Vorgaben für landwirtschaftliche Tätigkeiten als Voraussetzungen für die Gewährung der Direktzahlungen werden nicht geändert. Insoweit ergeben sich keine eigenständigen Aspekte der Nachhaltigkeit.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
4. Erfüllungsaufwand
a) Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Die Verordnung sieht keine Verpflichtungen oder Kosten für die Bürgerinnen und Bürger vor.
b) Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Der durch die Vorschriften in Artikel 1 Nummer 1 und 2 sowie Artikel 2 Nummer 5 und 6 in Bezug auf die Aufhebung der Bestimmung von Dauergrünland als umweltsensibel und die Genehmigung der Umwandlung von Dauergrünland betroffene Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft durch Informationspflichten ist bereits bei dem Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes erfasst worden (BT-Drucksache 18/8514).
In der InVeKoS-Verordnung wird lediglich eine bereits bestehende Informationspflicht aus systematischen Gründen verschoben.
§ 10 Absatz 1 neu entspricht dem bisherigen § 7 Absatz 3, so dass sich hier kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand ergibt.
c) Erfüllungsaufwand der Verwaltung
- (1) Bund
Dem Bund entsteht durch die Verordnung kein Erfüllungsaufwand.
- (2) Länder
Der durch die Vorschriften in Artikel 1 Nummer 1 und 2 sowie Artikel 2 Nummer 5 und 6 in Bezug auf die Aufhebung der Bestimmung von Dauergrünland als umweltsensibel und die Genehmigung der Umwandlung von Dauergrünland betroffene Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft durch Informationspflichten ist bereits bei dem Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes erfasst worden (BT-Drucksache 18/8514). Aus den weiteren Änderungen der InVeKoS-Verordnung ergibt sich kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand für die Länder.
5. Weitere Kosten
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Die vorgesehenen Regelungen sind nicht mit weitergehenden Belastungen für die Wirtschaft und die sozialen Sicherungssysteme verbunden.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Die Verordnung hat keine Auswirkungen auf Verbraucherinnen und Verbraucher. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung sind ebenfalls nicht zu erwarten, da die Verordnung keine Regelungen enthält, die auf die spezifische Lebenssituation von Frauen und Männern Einfluss nehmen.
VI. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung der Verordnung ist nicht vorgesehen. Dies wäre nicht angezeigt, da weder die zu ändernde Verordnung noch die zugrundeliegenden Vorschriften im EU-Recht oder im nationalen Recht befristet sind.
Eine Überwachung und Bewertung der reformierten Gemeinsamen Agrarpolitik wird auf EU-Ebene durch die Kommission durchgeführt werden. Dies ist in Artikel 110 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549) geregelt.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung)
Zu Nummer 1 (§§ 19a und 19b)
Zu § 19a:
§ 15 Absatz 2a des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes regelt, dass der Antrag auf Aufhebung der Bestimmung einer Fläche als umweltsensibel zusammen mit dem Antrag auf Genehmigung der Umwandlung des Dauergrünlands nach § 16 Absatz 3 zu stellen ist und dass, wenn einer der beiden Anträge abgelehnt wird, der andere Antrag ebenfalls als abgelehnt gilt.
§ 21a der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung regelt, wann nicht genutzte Genehmigungen nach § 16 Absatz 3 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes für die Umwandlung von Dauergrünland enden. Es ist vor diesem Hintergrund angezeigt, dass die Aufhebung der Bestimmung von Dauergrünland als umweltsensibel nach § 15 Absatz 2a des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes zusammen mit der Genehmigung der Umwandlung des Dauergrünlands endet. Dies regelt § 19a.
Zu § 19b:
Bereits die EU-Vorschriften über die Direktzahlungen berücksichtigen in besonderer Weise bestimmte Fälle, in denen Flächen aufgrund der Anwendung der Richtlinien 92/43/EWG /EWG, 2000/60/EG und 2009/147/EG bestimmte Vorgaben für die Gewährung der Direktzahlungen nicht mehr einhalten (Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe b Unterbuchstabe i und Artikel 43 Absatz 10 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ). In diesen Fällen ist bereits als ausdrückliches Ziel festgelegt, dass eine Fläche nicht länger Dauergrünland sondern nichtlandwirtschaftliche Fläche sein soll. Es erschiene daher überzogen, Betriebsinhaber in Bezug auf solche Flächen der Durchführung eines gesonderten Verwaltungsverfahrens zur Aufhebung der Bestimmung einer Dauergrünlandfläche als umweltsensibel zu unterziehen. Zudem sind die in Frage kommenden Flächen im Rahmen der Durchführung der Direktzahlungen oder aufgrund der umweltrechtlichen Vorgaben den zuständigen Stellen bereits bekannt. Daher soll mit Absatz 1 geregelt werden, dass die Aufhebung der Bestimmung von Dauergrünland als umweltsensibel in diesen Fällen als erteilt gilt.
Eine ähnliche Situation besteht in anderen Fällen als denen des Absatzes 1, wenn bisheriges Dauergrünland der Begriffsbestimmung für Dauergrünland nicht mehr entspricht infolge der natürlichen Ausbreitung unmittelbar angrenzender nicht der landwirtschaftlichen Erzeugung dienender Vegetation mit überwiegend gehölzartigen Pflanzen. Betroffen sind hier im Einzelfall naturgemäß nur kleine Teilflächen am Rande von Dauergrünland (Bagatellfall). Daher soll mit Absatz 2 geregelt werden, dass die Aufhebung der Bestimmung von Dauergrünland als umweltsensibel in diesen Fällen als erteilt gilt. Das Dauergrünland wird in einem solchen Fall zudem durch eine ebenfalls dem Klima- und Umweltschutz förderliche Vegetation ersetzt.
Zu Nummer 2 (§ 20a)
Die in den §§ 19a und 19b enthaltenen Bestimmungen sollen aus den genannten Gründen gleichermaßen für die Genehmigung für die Umwandlung von Dauergrünland anwendbar sein. Dies sieht § 20a vor.
Zu Nummer 3 und 4 (§§ 21 und 22)
§ 21 Absatz 2 Satz 2 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung regelt, dass die Genehmigung zur Umwandlung von Dauergrünland endet, wenn die erforderliche Neuanlage von Dauergrünland nicht rechtzeitig erfolgt und dass in einem solchen Fall die gegebenenfalls schon umgewandelte frühere Dauergrünlandfläche unverzüglich rückumzuwandeln ist.
§ 22 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung regelt, dass ohne Genehmigung umgewandeltes Dauergrünland bis zu dem auf die Umwandlung folgenden Schlusstermin für den Antrag auf Direktzahlung rückumzuwandeln ist.
Nach Wiederanlage des Grünlands wäre in beiden Fällen unter Beachtung der Begriffsbestimmung für Dauergrünland in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 damit aber noch kein Dauergrünland entstanden, sondern erst nach Ablauf von fünf Jahren. In der Zwischenzeit läge also an sich weiterhin ein Verstoß gegen die Vorschriften zum Dauergrünlanderhalt vor mit der Folge einer Kürzung und Verwaltungssanktion nach Artikel 25, 28 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014. Dies wäre jedoch nicht angemessen, weil der Betriebsinhaber mit der Wiederanlage von Grünland das getan hat, was ihm möglich ist, damit die Fläche wieder Dauergrünland wird. Für vergleichbare Konstellationen sehen Artikel 44 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Absatz 3 Unterabsatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 639/2014 vor, dass die Flächen ab dem Tag der Umwandlung bzw. Rückumwandlung als Dauergrünland gelten und mindestens fünf aufeinanderfolgende Jahre ab diesem Zeitpunkt zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden müssen. Nach Sinn und Zweck hat dies notwendigerweise auch bei Rückumwandlungen nach den §§ 21 und 22 Anwendung zu finden. Da die genannten EU-Vorschriften dem Wortlaut nach die Fälle der §§ 21 und 22 im Rahmen der Genehmigungsregelung nicht unmittelbar betreffen, sollte vorsorglich jeweils die entsprechende Anwendung des - hier jeweils näherliegenden - Artikels 44 Absatz 3 Unterabsatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 639/2014 geregelt werden. Dies erfolgt mit den Nummern 3 und 4. Die Direktzahlungen-Durchführungsverordnung enthält in § 24a Absatz 2 bereits eine entsprechende Regelung für einen anderen Fall.
Zu Nummer 5 und 6 (§§ 34 und 35)
Der neue § 34 sieht vor, dass die Regelungen über die Aufhebung der Bestimmung von Dauergrünland als umweltsensibel und die Genehmigung der Umwandlung von Dauergrünland in den bestimmten Fällen, die mit §§ 19b und 20a in die Direktzahlungen-Durchführungsverordnung aufgenommen werden, mit Wirkung ab dem Inkrafttreten der zugrundeliegenden Vorschriften im Direktzahlungen-Durchführungsgesetz am 28.
Oktober 2016 gelten. Der bisherige § 34 wird § 35.
Zu Artikel 2 (Änderung der InVeKoS-Verordnung)
Zu Nummer 1 (§ 7 Absatz 3)
Der bisherige § 7 Absatz 3 regelt die Art und Weise wie Flächen im Sammelantrag anzugeben sind. Aus systematischen Gründen soll die Regelung mit den sonstigen Regeln zu flächenbezogenen Angaben in § 10 zusammengeführt werden. Entsprechend wird Absatz 3 aufgehoben.
Zu Nummer 2 (§ 10)
Der neue § 10 Absatz 1 enthält mit einer rein redaktionellen Anpassung die Regelung des bisherigen § 7 Absatz 3. Die redaktionelle Anpassung soll die Lesbarkeit und Verständlichkeit der Vorschrift verbessern. Materiellrechtliche Änderungen ergeben sich daraus nicht. Durch die Änderungen in den §§ 7 und 10 werden die Anforderungen an die allgemeinen flächenbezogenen Angaben im Sammelantrag in einer Vorschrift zusammengeführt.
Der neue Absatz 2 entspricht dem bisherigen Absatz 1. Die Anpassung des Wortlauts in Satz 1 ist redaktioneller Art, materiellrechtliche Änderungen ergeben sich daraus nicht.
Zu Nummer 3 (§ 25)
Die Vorschriften über den Antrag auf Genehmigung für die Umwandlung von Dauergrünland sollen ergänzt werden. Zum einen soll nun in allen Fällen auch die beabsichtigte andere Nutzung angegeben werden (Buchstabe a). Es bedarf dieser Angabe zur Durchführung der oben genannten Änderung des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes, wenn die Fläche - abweichend von § 16 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes - ohne Anlage einer Ersatzfläche in eine nichtlandwirtschaftliche Fläche umgewandelt werden soll. Auch in den anderen Fällen ist diese einfache Angabe für die Prüfung und die Durchführung der Direktzahlungen angezeigt. Zum anderen soll dann, wenn die Nutzung der Fläche für die Durchführung eines nach anderen Rechtsvorschriften genehmigungspflichtigen Vorhabens beabsichtigt ist, dem Antrag eine Kopie der erforderlichen Genehmigung beigefügt werden (Buchstabe b). Dies dient der Durchführung der oben genannten Änderung des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes im Hinblick auf dessen § 16 Absatz 3 Satz 5 Nummer 2.
Zu Nummer 4 (§§ 25a und 25b)
Zu § 25a:
Mit § 25a werden zur Durchführung von § 15 Absatz 2a des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes Vorschriften über den Antrag auf Aufhebung der Bestimmung von Dauergrünland als umweltsensibel getroffen.
Zu § 25b:
Mit § 25b werden zur Durchführung von § 15 Absatz 2b und § 16 Absatz 6 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes Vorschriften über die Mitteilung von nach diesen Vorschriften geheilten Altfällen der Umwandlung von Dauergrünland in eine Fläche, die keine landwirtschaftliche Fläche ist, eingefügt. Geregelt wird, dass und wie Betriebsinhaber, die für das Jahr 2017 einen Sammelantrag stellen und die betreffende Umwandlung durchgeführt haben, die Mitteilung im Zusammenhang mit dem Sammelantrag für das Jahr 2017 zu machen haben. Für den Fall, dass die hier mitzuteilenden Daten bereits aus anderen Quellen vorliegen, wird mit dem neuen Absatz 4 den Ländern die Option eröffnet, im Rahmen von Vordrucken, Mustern oder Formularen, die sie für die Mitteilungen vorsehen können, die entsprechenden Vorgaben auszulassen (Absatz 4). Da solche Vordrucke, Muster oder Formulare gegebenenfalls verwendet werden müssen (vergleiche § 5 InVeKoSV), besteht dann für die zur Mitteilung Verpflichteten hinreichende Klarheit über das, was von ihnen verlangt wird.
In den Fällen, in denen einer der in den neuen §§ 19b oder 20a der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung bezeichneten Sachverhalte der Umwandlung des Dauergrünlands zugrunde liegt, sollen keine besonderen Mitteilungen erforderlich sein, sondern als gemacht gelten (Absatz 5). Auf die Begründung zu Artikel 1 Nummer 1 und 2 wird verwiesen.
Zu Nummer 5 (§ 35)
Bei den Änderungen in § 35 handelt es sich um die notwendigen Folgeänderungen aus den Änderungen in den §§ 7 und 10.
Zu Artikel 3 (Inkrafttreten)
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.