Punkt 29 der 882. Sitzung des Bundesrates am 15. April 2011
Der Bundesrat möge beschließen:
Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe e (§ 13 Absatz 5 Satz 2 - neu und 3 - neu - TKG)
Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe e ist wie folgt zu fassen:
'e) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5.
- aa) Die Angabe ... < weiter wie Vorlage > ... ersetzt.
- bb) Es werden folgende Sätze angefügt:
"Kommt die Bundesnetzagentur nach § 10 Absatz 2 zu dem Ergebnis, dass trotz unterschiedlicher Wettbewerbsverhältnisse ein bundeseinheitlicher Markt zu definieren ist, ist sie befugt, den Wettbewerbsbedingungen entsprechend unterschiedliche Verpflichtungen aufzuerlegen. Auch diese ergehen als einheitlicher Verwaltungsakt nach Satz 1." '
Begründung:
Die Anpassung begleitet die erforderliche Klarstellung in § 10 TKG. Zwar findet sich oben angeführte Änderung bereits in der Gesetzesbegründung, aber die Möglichkeit auf Grund regionaler Gegebenheiten, differenzierte Regulierungsauflagen auch innerhalb eines nationalen Marktes treffen zu können, sollte aus Gründen der Rechtssicherheit auch im Gesetz selbst klargestellt werden.