Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen
Erste Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2008

A. Zielsetzung

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten der öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen
Erste Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2008

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 18. Februar 2008

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ersten Bürgermeister
Ole von Beust

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die vom Bundesministerium der Finanzen zu erlassende


mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas de Maizière

Erste Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2008

Vom ...

Auf Grund von § 14 Abs. 4 und § 17 Abs. 2 des Finanzausgleichsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956) verordnet das Bundesministerium der Finanzen:

§ 1 Vollzug der Umsatzsteuerverteilung und des Finanzausgleichs im Ausgleichsjahr 2008

§ 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in Kraft.


Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 2008
Der Bundesminister der Finanzen

Begründung

Allgemeines

Nach § 14 Abs. 4 und § 17 Abs. 2 Finanzausgleichsgesetz (FAG) regelt das Bundesministerium der Finanzen zur Durchführung des Gesetzes jährlich den Vollzug der Umsatzsteuerverteilung und des Länderfinanzausgleichs während des Ausgleichsjahres durch Rechtsverordnung.

Die Rechtsverordnung bedarf der Zustimmung des Bundesrates. Die Vorschriften über die vorläufige Bemessung und den Vollzug der Umsatzsteuerverteilung und des Länderfinanzausgleichs während des Ausgleichsjahres sind in den §§ 13 und 14 FAG enthalten.

Zu § 1

Zu § 2

Die vorliegende Verordnung ist mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in Kraft zu setzen, um dem Vollzug der Umsatzsteuerverteilung und des Länderfinanzausgleichs von Beginn des Ausgleichsjahres 2008 an die Rechtsgrundlage zu geben.