Gesetzesantrag der Freien und Hansestadt Hamburg
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung von Vorschriften des Personenbeförderungsrechts

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten der öffentlichen Hand

E. Sonstige Kosten

Gesetzesantrag der Freien und Hansestadt Hamburg
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung von Vorschriften des Personenbeförderungsrechts

Der Präsident des Senats Hamburg, den 24. Februar 2005
der Freien und Hansestadt Hamburg


An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Matthias Platzeck


Sehr geehrter Herr Präsident,
der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg hat beschlossen, dem Bundesrat den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung von Vorschriften des Personenbeförderungsrechts mit dem Antrag zuzuleiten, seine Einbringung beim Deutschen Bundestag gemäß Artikel 76 Absatz 1 des Grundgesetzes zu beschließen.

Ich bitte Sie, die Vorlage gemäß § 36 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Bundesrates den zuständigen Ausschüssen zuzuweisen.


Mit freundlichen Grüßen

Ole von Beust

Anlage

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung von Vorschriften des Personenbeförderungsrechts

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Inhaltsübersicht
Artikel 1 Änderung des Personenbeförderungsgesetzes
Artikel 2 Änderung der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr
Artikel 3 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Artikel 4 Inkrafttreten

Artikel 1
Änderung des Personenbeförderungsgesetzes

In § 61 Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. l S. 1690), zuletzt geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076, 2004 I S. 69), wird das Wort "fünftausend" durch das Wort "zwanzigtausend" ersetzt.

Artikel 2
Änderung der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr

§ 45 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe k der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr vom 21. Juni 1975 (BGBl. I S. 1573), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 22. Januar 2004 (BGBl. I S. 117), wird wie folgt gefasst:

Artikel 3
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Die auf Artikel 2 beruhenden Teile der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr können auf Grund der Ermächtigung des Personenbeförderungsgesetzes durch Rechtsverordnung geändert werden.

Artikel 4
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Begründung

Zu Artikel 1:

euro; wird es nicht nur ermöglicht, auch bei Intensivtätern das begangene Unrecht tat- und schuldangemessen zu vergelten, sondern die gesetzliche Bußgelddrohung schreckt bereits potenzielle Täter ab. euro;); vgl. § 19 Absatz 5 des Güterkraftverkehrsgesetzes. Um so mehr bedarf es nun einer entsprechenden Anhebung des Bußgeldrahmens im Bereich des Personenbeförderungsrechts; es ist schwerlich zu rechtfertigen, dass gegenwärtig Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen über die gewerbliche Beförderung von Gütern einer viermal so hohen Bußgelddrohung unterliegen wie Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen über die gewerbliche Beförderung von Menschen.

Die Vorkommnisse, bei denen die Verhängung eines Bußgelds von mehr als 5.000 Euro angebracht sein kann, sind vielgestaltig. Neben den Fällen, in denen ohne Genehmigung grenzüberschreitender Linienverkehr mit Kraftomnibussen betrieben wird, ist außerdem an den Betrieb eines Taxiunternehmens ohne die erforderliche Genehmigung zu denken.

Weiter haben sich manche Taxenfahrer auf systematische Bereitstellung außerhalb gekennzeichneter Taxenstände verlegt; sie entziehen damit den ordnungsgemäß am Taxenstand wartenden Fahrern Kunden und erzielen erhebliche Umsatzsteigerungen. Dem Unternehmer seitens der Genehmigungsbehörde anzudrohen, seine Genehmigung zu widerrufen, wenn er dem jeweiligen Fahrer nicht Einhalt gebiete, führt meist nicht zum Erfolg, da der Unternehmer dann oft den Fahrer entlässt, der Fahrer aber schnell eine Anstellung bei einem anderen Unternehmer findet und seine Verstöße fortsetzt.

Zu Artikel 2:

In der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr ist zwar bei Taxen u.a. das Fehlen des Schildes mit der Ordnungsnummer in der unteren rechten Ecke der Heckscheibe bußgeldbewehrt, nicht aber ein Verstoß des Unternehmers gegen die Pflicht, in der Taxe an einer für den Fahrgast gut sichtbaren Stelle ein Schild mit dem Namen und dem Betriebssitz des Unternehmers anzubringen. Dieser Widerspruch ist nicht gerechtfertigt. Vielmehr ist durch die entsprechende Erweiterung des Ordnungswidrigkeitskatalogs zu ermöglichen, dass Taxenunternehmer, wenn nötig durch ein Bußgeld, dazu angehalten werden, im Interesse einer sicheren und ordnungsgemäßen Beförderung der Fahrgäste sämtliche festgelegten Ausstattungsmerkmale, die zur Identifikation dienen, anzubringen, auch das Unternehmerschild.

Für die Genehmigungsdienststellen ergibt sich daraus zugleich der Vorteil, dass durch die abschreckende Wirkung einer Bußgeldbewehrung die Anzahl der Verstöße gegen die Pflicht zur Anbringung des Schilds reduziert wird. Dadurch vermindert sich der Aufwand, der bislang in Form einer Vorführung der jeweiligen Taxe bei der Dienststelle zwecks Kontrolle des Schilds entsteht.

Zu Artikel 3:

Die Änderung der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr erfolgt wegen des sachlichen Zusammenhangs mit der Änderung des § 61 Absatz 2 des Personenbeförderungsgesetzes gemeinsam mit dieser durch Gesetz. Davon soll jedoch die Verordnungsermächtigung des § 57 des Personenbeförderungsgesetzes in ihrem Bestand nicht berührt werden.

Zu Artikel 4:

Das Gesetz soll alsbald nach der Verkündung in Kraft treten. Eine Übergangsfrist erscheint nicht erforderlich.