Übermittelt vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie am 28. Februar 2007 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 12. März 1993 (BGBl. I S. 313), zuletzt geändert durch das Förderalismusreform-Begleitgesetz vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098).
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat die Vorlage am 23. Februar 2007 dem Bundesrat zugeleitet.
Die Vorlage ist von der Kommission am 26. Februar 2007 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.
Der Ausschuss für das Statistische Programm wird an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: vgl.
Drucksache 472/05(neu) = AE-Nr. 051506
Begründung
Kontext des Vorschlages
- Gründe und Ziele des Vorschlags
Internationale, europäische und einzelstaatliche Einrichtungen müssen über hinreichend zuverlässige Informationen über die Bevölkerung und die Wohnsituation in der Europäischen Union verfügen. In nahezu jedem politischen Bereich, in dem die EU aktiv ist, sei es die Wirtschafts-, die Sozial- oder die Umweltpolitik, werden Bevölkerungsdaten von hoher Qualität benötigt, um operationelle Ziele formulieren und Fortschritte bewerten zu können. Zählungsdaten ermöglichen aussagekräftige Vergleiche zwischen den EU-Mitgliedstaaten. Die Daten können direkt verwendet werden (z.B.: Wie viele Personen sind von einem bestimmten Problem/einer bestimmten Maßnahme betroffen?) oder als "Pro-Kopf"-Nenner dienen, um Vergleichbarkeit zu erzielen.
Darüber hinaus bilden europaweit vergleichbare Zählungsdaten die Grundlage für jährliche Bevölkerungsschätzungen, Stichprobenerhebungen und regionale Analysen.
Und schließlich wird mit diesem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates auch die Basis für die Erhebung von Wohnungsdaten geschaffen, die auf europäischer Ebene vergleichbar sind.
- 1) Die auf der Grundlage dieses Vorschlags alle zehn Jahre zu liefernden Daten sollen eine angemessene Bandbreite von Variablen abdecken. Oberstes Ziel ist es, ein hinreichend detailliertes Bild von Struktur und Merkmalen der Bevölkerung zu zeichnen, das es ermöglicht, die in vielen politischen Bereichen für Planungs-, Verwaltungs- und Kontrollzwecke benötigten eingehenden Analysen durchzuführen. Viele dieser politischen Maßnahmen haben eine europäische Komponente, und die Institutionen der Europäischen Union wie auch die Mitgliedstaaten verlangen nach zuverlässigen Vergleichen im europäischen Kontext.
- 2) Die auf der Grundlage dieses Vorschlags erhobenen Daten tragen dazu bei, eine hohe Qualität der jährlichen Bevölkerungsschätzungen aufrechtzuerhalten. In der Regel beruhen die jährlichen Bevölkerungsschätzungen entweder auf Registern oder auf anderen demografischen Zählergebnissen, die anhand von Verwaltungsunterlagen aktualisiert werden. Es ist allgemein bekannt, dass diese Angaben in regelmäßigen Abständen und auf der Grundlage von Zählungsdaten auf statistische und technische Fehler hin überprüft bzw. bereinigt werden müssen. Das Intervall zwischen zwei Runden zählungsbasierter Überprüfungen/Bereinigungen der jährlichen Bevölkerungsschätzungen sollte etwa zehn Jahre nicht überschreiten. Der Prozess der Datenerhebung gemäß diesem Vorschlag wird positive Auswirkungen auf die jährliche Bevölkerungsschätzung haben.
Die Qualitätsanforderungen für Bevölkerungsdaten sind sehr hoch, wie die folgenden Beispiele zeigen:
- - Der demokratische Prozess in der Europäischen Union verlangt jährliche Bevölkerungsschätzungen von höchstmöglicher Qualität. In Artikel 11 Absatz 5 der Geschäftsordnung des Rates der Europäischen Union wird das Verfahren bei der Beschlussfassung mit qualifizierter Mehrheit im Europäischen Rat festgelegt. Ein Kriterium ist, dass eine qualifizierte Mehrheit aus Vertretern von Mitgliedstaaten gebildet wird, die mindestens 62 % der Gesamtbevölkerung der Union repräsentieren.
- - Die Europäische Union fördert die Entwicklung ihrer ärmeren Regionen. Das "Konvergenzziel" der Strukturfonds steht in der Kohäsionspolitik der EU an oberster Stelle. Als Regionen mit Entwicklungsrückstand gelten die Regionen, in denen das Bruttoinlandsprodukt je Einwohner weniger als 75 % des Durchschnitts der Gemeinschaft (EU-25) beträgt. Um festzustellen, welche Regionen für eine Förderung in Frage kommen, werden qualitativ hochwertige Bevölkerungsdaten auf regionaler Ebene benötigt. Die Qualität der regionalen Bevölkerungsschätzungen hängt von einer hinreichend tiefen regionalen Gliederung der Quelle ab, auf der diese Schätzungen beruhen. Der geltende rechtliche Rahmen, der die allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds enthält, ist die Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006.
- - Bevölkerungsdaten können sich indirekt auf die Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen auswirken.
- 3) Die Europäische Union ist zuständig für den Bereich des regionalen Zusammenhalts, der regelmäßig einen der größten Haushaltsposten einnimmt. Die Datenerhebung gemäß dieser Verordnung deckt auf regionaler Ebene das gesamte Spektrum der Bevölkerungsdaten ab, die für die Bewertung der Fortschritte des regionalen Zusammenhalts benötigt werden.
- 4) Für viele wichtige, innerhalb der EU harmonisierte Stichprobenerhebungen (z.B. die Arbeitskräfteerhebung) werden statistische Daten über die Struktur der Bevölkerung auf regionaler Ebene benötigt, damit die Stichproben gezogen und die Ergebnisse hochgerechnet werden können. Der statistische Rahmen muss europaweit harmonisiert sein, damit die Vergleichbarkeit der Erhebungsergebnisse gewährleistet ist. Die Datenerhebung gemäß diesem Vorschlag liefert diesen statistischen Rahmen.
- 5) Mit dem Vorschlag wird die Basis für die Erhebung hochwertiger, vergleichbarer Wohnungsdaten gelegt. Die Wohnsituation der Bevölkerung hat weitreichende Auswirkungen.
- - Der Zugang zu angemessenem Wohnraum ist ein wichtiges sozialpolitisches Anliegen. Auf der Tagung des Europäischen Rates in Laeken 2001 betonten die Regierungen der Mitgliedstaaten die Notwendigkeit, gemeinsame Indikatoren für die soziale Eingliederung zu entwickeln, wobei sie ausdrücklich auf den Bereich Wohnen hinwiesen, und das statistische Instrumentarium entsprechend zu verstärken. Dennoch fehlt es noch immer an Indikatoren zur Wohnsituation sowohl auf europäischer als auch auf nationaler Ebene. Die zuständigen Wohnungsbauminister aus den Mitgliedstaaten haben wiederholt Bedarf an vergleichbaren Daten zum Thema Wohnen angemeldet.
- - Die Wohngebäude der privaten Haushalte verbrauchen große Mengen an Energie, Wasser und sonstigen Lieferungen und Leistungen, die eine Umweltkomponente enthalten.
- - Der Wohnungssektor ist von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung (Angebot und Nachfrage nach Wohnraum, Finanzierung, Bau, Renovierung).
- Allgemeiner Kontext
Wenn die Ziele des hier vorgeschlagenen Rechtsaktes nicht realisiert werden, so wird dies schwerwiegende negative Auswirkungen auf viele Teile des Europäischen Statistischen Systems sowie auf die Erfüllung der rechtlichen Verpflichtungen (z.B. Mehrheitsbeschlüsse, Strukturfonds) und die Qualität der auf den entsprechenden Statistiken aufbauenden Analysen haben.
Die letzte Volks- und Wohnungszählung in der Europäischen Union wurde für das Berichtsjahr 2001 durchgeführt. Sie beruhte nicht auf einer europäischen Rechtsvorschrift, sondern auf einem "Gentlemen"s Agreement". Es hat sich eindeutig erwiesen, dass ein "Gentlemen"s Agreement" die für die künftigen Verwendungszwecke der Daten erforderliche Qualität nicht hinreichend gewährleistet.
- - Die starken Abweichungen zwischen den Stichtagen hat die Vergleichbarkeit drastisch verringert: Die Stichtage waren über einen Zeitraum von 39 Monaten gestreut, der von März 1999 (Frankreich) bis Mai 2002 (Polen) reichte; die Daten für Malta bezogen sich gar auf November 1995.
- - Die pünktliche Bereitstellung der Ergebnisse war nicht gesichert: Das "Gentlemen"s Agreement" sah zwar vor, dass alle Daten bis zum 30. Juni 2003 an Eurostat übermittelt werden sollten, die letzten Angaben gingen jedoch erst Mitte 2005 ein, sodass die Veröffentlichung erst im September 2005, also 44 Monate nach Ablauf des Bezugsjahres, erfolgen konnte.
- - Die anfänglich vorgelegten Daten waren in vielen Fällen unvollständig, nicht richtig validiert oder inkonsistent. Zahlreiche Anfragen nach erneuter Überprüfung der Daten führten zu einem beträchtlichen Verzug des Berechnungsprozesses. In Anbetracht der wichtigen Verwendungszwecke der Zählungsdaten sind höhere Standards für Metadaten und Qualitätssicherung erforderlich.
- Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet
Im Anwendungsbereich des vorgeschlagenen Rechtsakts gibt es keine Rechtsvorschriften.
- Übereinstimmung mit anderen Politikbereichen und Zielen der Europäischen Union
Die europäischen Rechtsvorschriften verpflichten Eurostat zur Bereitstellung von Bevölkerungsdaten von höchstmöglicher Qualität. (z.B. Mehrheitsbeschlüsse, Strukturfonds; siehe vorstehend "Gründe und Ziele des Vorschlags", Ziffer 2). Darüber hinaus werden in vielen politischen Bereichen, in denen die EU aktiv ist, Bevölkerungs- und/oder Wohnungsdaten benötigt, um operationelle Ziele formulieren und Fortschritte bewerten zu können. Die Daten müssen auf europäischer Ebene in vollem Umfang vergleichbar sein und werden häufig in einer regionalen Gliederungstiefe, einer Variablenuntergliederung und einer Qualität verlangt, die nur durch eine europäische Rechtsvorschrift über Volks- und Wohnungszählungen garantiert werden kann.
2) Anhörung von interessierten Kreisen und Folgenabschätzung
- Anhörung von interessierten Kreisen
Anhörungsmethoden, angesprochene Sektoren und allgemeines Profil der Befragten
Ein Entwurf für eine Verordnung über Volks- und Wohnungszählungen in der Europäischen Union wurde am 28. September 2005 den "Direktoren für die Sozialstatistik" (aus den für die Zählungen zuständigen nationalen Ämtern) und am 30. November 2005 dem Ausschuss für das Statistische Programm vorgelegt. Es gab intensive Konsultationen innerhalb der UN/ECE und der EU über die in eine Volks- und Wohnungszählung in dieser Region aufzunehmenden Themen. An diesen Konsultationen nahmen zahlreiche Sachverständige aus europäischen Ländern teil. Außerdem hat Eurostat eine Durchführbarkeitsstudie über die einzubeziehenden Themen und ihre regionale Gliederungstiefe durchgeführt. Die Studie umfasste eine Befragung bei den nationalen statistischen Ämtern.
Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung
Der Ausschuss für das Statistische Programm hat breite Zustimmung für das Legislativvorhaben und seinen Ansatz geäußert. Auf Ersuchen einiger EU-Mitgliedstaaten wurde der Verordnung eine Liste der einzubeziehenden Themen als Anhang beigefügt.
- Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Relevante wissenschaftliche/fachliche Bereiche Zählungsmethodik und -technik, Themen und Merkmale von Zählungen.
Angewandte Methodik
Innerhalb des Europäischen Statistischen Systems ist es gute Praxis, die von der Konferenz Europäischer Statistiker (CES) erarbeiteten Empfehlungen für Volks- und Wohnungszählungen (CES-Empfehlungen), die den wesentlichen nationalen, internationalen und gemeinschaftlichen Anforderungen an Bevölkerungs- und Wohnungsdaten entsprechen, so weit wie möglich zu berücksichtigen. Die CES-Empfehlungen betreffen Methodik und Technik der Durchführung von Zählungen sowie die Themen, über die berichtet werden soll.
Die in diesem Vorschlag enthaltene Liste der Themen für Zählungen in der Europäischen Union stimmt mit der der CES-Empfehlungen überein. Die Themen wurden nach jahrelangen eingehenden Untersuchungen und Nutzerkonsultationen als wesentlich ermittelt. Die Mitgliedstaaten haben die gemäß den CES-Empfehlungen erstellten Daten als für ihre nationalen Zwecke relevant befunden.
Der Vorschlag nimmt ausdrücklich auf die CES-Empfehlungen Bezug, um sicherzustellen, dass Entscheidungen auf der Grundlage angemessener Konsultationen und Überprüfungen ergehen. Die CES-Empfehlungen werden von einer Vielzahl von Sachveständigen aus den für die Durchführung von Zählungen und Analysen zuständigen Einrichtungen erarbeitet. Sie sind das Ergebnis eingehender Erörterungen und eines umfassenden Meinungsaustauschs im Rahmen von Konferenzen, Sitzungen, Arbeitsgruppen, Taskforces und schriftlichen Konsultationen.
Konsultierte Organisationen/Sachverständige
Statistikabteilung der Vereinten Nationen (UNSD), UN-Wirtschaftskommission für Europa (UN/ECE), nationale statistische Ämter.
Zusammenfassung der Stellungnahmen und ihre Berücksichtigung
Das Fehlen qualitativ hochwertiger Zählungsdaten über die EU-Bevölkerung könnte ernsthafte Risiken mit irreversiblen Auswirkungen für die Politikgestaltung und -bewertung sowie für die allgemeine und finanzielle Verwaltung bergen.
Die bei den Konsultationen abgegebenen Stellungnahmen stehen mit den CES-Empfehlungen selbst sowie mit den Ergebnissen der Durchführbarkeitsstudie in den Mitgliedstaaten im Einklang.
Form der Veröffentlichung der Stellungnahmen
Die derzeit gültige Fassung der CES-Empfehlungen ist zu finden unter http://www.unece.org/stats/documents/ece/ces/ge.41/2006/zip.1.e.pdf .
- Folgenanalyse
Die folgenden Alternativen wurden erwogen:
- A) Keine Harmonisierung der Volks- und Wohnungszählungen in der EU: Mittelfristig würde dies bedeuten, dass in der EU keine umfassenden und vergleichbaren Daten über Bevölkerung und Wohnsituation zur Verfügung stünden. Dies würde schwerwiegende negative Auswirkungen haben, sowohl rechtlicher Art (z.B. Mehrheitsbeschlüsse, Strukturfonds) als auch politischer Art (z.B. Politikgestaltung und -bewertung).
- B) Volks- und Wohnungszählungen in der EU auf der Grundlage eines "Gentlemen"s Agreement": Dies würde zu Bevölkerungs- und Wohnungsdaten von geringer Qualität in der EU führen. Vergleichbarkeit könnte nicht garantiert werden. Auch dies würde in rechtlicher wie auch in politischer Hinsicht erhebliche negative Auswirkungen haben.
- C) Volks- und Wohnungszählungen in der EU auf der Grundlage einer Richtlinie: Hier besteht eine erhebliche Gefahr, dass es bei der Umsetzung der technischen Anforderungen in nationales Recht zu Abweichungen und Verzerrungen kommt, was zu einem erheblichen Verlust an Vergleichbarkeit und somit zu schwerwiegenden negativen Auswirkungen in rechtlicher und politischer Hinsicht führen könnte.
- D) Volks- und Wohnungszählungen in der EU auf der Grundlage europäischer Rechtsvorschriften (Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates + Durchführungsverordnung der Kommission). Die Rechtsvorschriften werden outputorientiert sein, nicht inputorientiert. Sie werden Zuständigkeiten und Aufgaben sowie gemeinsame Anforderungen an Qualität und Transparenz der Ergebnisse und Methoden regeln. Dies würde die Verfügbarkeit vergleichbarer, qualitativ hochwertiger Bevölkerungsdaten in der EU garantieren. Die rechtlichen und politischen Verpflichtungen könnten erfüllt werden.
- E) Volks- und Wohnungszählungen in der EU auf der Grundlage europäischer Rechtsvorschriften (Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates + Durchführungsverordnung der Kommission). Die Rechtsvorschriften werden inputorientiert sein. Sie werden im Einzelnen festlegen, welche Datenquellen die Mitgliedstaaten verwenden müssen (Fragebogen, Register usw.) und wie die verlangten Daten aus diesen Quellen abzuleiten sind. Die mit diesem Ansatz verbundene Belastung ist potenziell gewaltig. Die Mitgliedstaaten müssten alle für die Zählung verwendeten Register anpassen, insbesondere alle Personen- und Wohnungsregister. Viele gebietsansässige Personen müssten unter Umständen Fragebogen ausfüllen, was umfangreiche Feldarbeiten durch Zählungsbüros und Interviewer erforderlich machen könnte. Die finanziellen Auswirkungen einer EU-Intervention wären für die nationalen Haushalte erheblich.
Die bevorzugte Lösung ist Option D. Sie kann Zählungsergebnisse gewährleisten, die zuverlässig, transparent und hinreichend vergleichbar sind. Die Rechtsgrundlage wird outputorientiert, nicht inputorientiert sein und den Mitgliedstaaten die Wahl lassen, welche Datenquellen sie verwenden und wie sie die Ergebnisse ableiten wollen. Obwohl es den Mitgliedstaaten freisteht, sich bei der Durchführung der Zählungen in ihrem Land für die Methode zu entscheiden, die ihnen am besten erscheint, wären Qualität und insbesondere Vergleichbarkeit hinreichend gewährleistet, da die Rechtsvorschriften die Mitgliedstaaten zur Einhaltung grundlegender Standards und spezifischer Qualitätsanforderungen verpflichten würden. Die angewandte Methodik und Technik wird klar beschrieben werden müssen, um die Prozesse und Ergebnisse der in den Mitgliedstaaaten durchgeführten Zählungen transparent zu machen.
Bei Option D bleibt die zusätzliche Belastung, die durch die Intervention auf EU-Ebene entsteht, auf ein Mindestmaß begrenzt. Sie beschränkt sich auf das zur Berichterstattung über die vereinbarten Themen und zur Einhaltung der gemeinsamen Qualitätsanforderungen erforderliche Maß sowie auf eine gewisse Belastung für die statistischen Ämter (Abfassen der Qualitätsberichte und Bereitstellung der Metadaten und sonstiger erläuternder Unterlagen).
3) Rechtliche Aspekte des Vorschlags
- Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme
In dem Vorschlag werden Zuständigkeiten und Aufgaben bei der zehnjährlichen Bereitstellung umfassender Daten über Bevölkerung und Wohnsituation sowie gemeinsame Anforderungen an Qualität und Transparenz der Ergebnisse und Methoden geregelt. Den Mitgliedstaaten bleibt es überlassen, die verlangten Daten so zu erstellen, wie es ihnen in ihrem Land am geeignetsten erscheint. Dies beinhaltet auch die Wahl der Quelle, aus der die Mitgliedstaaten die Daten ableiten wollen. Gleichzeitig garantiert der Vorschlag die Qualität der Daten, insbesondere die Vergleichbarkeit auf europäischer Ebene. Dieser Ansatz ist grundsätzlich nicht input-, sondern outputorientiert.
- Rechtsgrundlage
Artikel 285 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft stellt die Rechtsgrundlage für die Gemeinschaftsstatistik dar. Der Rat beschließt nach dem Mitentscheidungsverfahren Maßnahmen für die Erstellung von Statistiken, wenn dies für die Durchführung der Tätigkeiten der Gemeinschaft erforderlich ist. Der genannte Artikel legt Anforderungen für die Erstellung der Gemeinschaftsstatistik fest und fordert die Einhaltung von Standards in Bezug auf Unparteilichkeit, Zuverlässigkeit, Objektivität, wissenschaftliche Unabhängigkeit, Kostenwirksamkeit und statistische Geheimhaltung.
- Subsidiaritätsprinzip
Das Subsidiaritätsprinzip gelangt zur Anwendung, da der Vorschlag nicht in die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft fällt.
Die Ziele des Vorschlags können aus folgenden Gründen auf der Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden:
Ein zentrales Qualitätsanliegen für statistische Daten jeglicher Art ist die Vergleichbarkeit. Da Bevölkerungs- und Wohnungsdaten dazu beitragen, die europäischen Rechtsvorschriften zu erfüllen, europäische politische Maßnahmen zu bewerten und/oder die Ergebnisse einzelstaatlicher politischer Maßnahmen auf europäischer Ebene zu vergleichen, ist es unerlässlich, dass die zugrundeliegenden Daten europaweit vergleichbar sind. Die Mitgliedstaaten können dies ohne einen klaren europäischen Rahmen, d. h. europäische Rechtsvorschriften, die gemeinsame statistische Merkmale und Qualitätsanforderungen festlegen, nicht im erforderlichen Umfang erreichen. Darüber hinaus ist die Transparenz der in den einzelnen Ländern angewandten Zählungsmethodik und -technik eine Voraussetzung für Vergleichbarkeit. Transparenz wiederum verlangt europäische Rechtsvorschriften und eine auf diesen Rechtsvorschriften aufbauende strukturierte Zusammenarbeit zwischen den zuständigen statistischen Einrichtungen auf nationaler und europäischer Ebene.
Die Erfahrungen der Vergangenheit zeigen deutlich, dass eine informelle Übereinkunft ohne einen gemeinsam vereinbarten, klaren und kontrollierten Rahmen nicht zu statistischen Ergebnissen von der in der Zukunft benötigten Qualität führt.
Die Ziele des Vorschlags können aus folgenden Gründen besser durch Maßnahmen der Gemeinschaft erreicht werden:
Die vorgeschlagene EU-Rechtsvorschrift ist erforderlich, um die Qualität und vor allem die Vergleichbarkeit zu garantieren. In der Verordnung werden gemeinsame Anforderungen festgelegt, die diese Qualität sowie die Transparenz der in den Mitgliedstaaten angewandten Methodik und Technik sicherstellen sollen:
- - Die Mitgliedstaaten werden verpflichtet, die Qualität der übermittelten Daten und Metadaten zu sichern und dafür zu sorgen, dass die gewählten Datenquellen und Methoden so weit wie möglich den wesentlichen Merkmalen der Volks- und Wohnungszählungen entsprechen, insbesondere den Merkmalen Individualität, Simultaneität, Universalität in einem festgelegten Gebiet, Verfügbarkeit kleinräumiger Daten und festgelegte Periodizität.
- - Die Mitgliedstaaten müssen über die zur Erfüllung der Meldepflichten verwendeten Datenquellen berichten, die Gründe für die Auswahl dieser Quellen erläutern und darlegen, wie sich die Auswahl der Datenquelle auf die von ihnen vorgelegten Ergebnisse auswirken könnte. Sie berichten auch, inwieweit die gewählten Datenquellen und Methoden den wesentlichen Merkmalen der Volks- und Wohnungszählungen entsprechen.
- - Die in die Zählung einzubeziehenden Kernthemen werden für alle Länder gleich sein.
- - Der Stichtag, auf den sich ihre Daten beziehen, muss für alle Länder in dasselbe Kalenderjahr fallen.
- - Die Daten werden innerhalb von 24 Monaten nach Ablauf des Bezugsjahres in dem von der Kommission (Eurostat) verlangten technischen Format übermittelt.
- - Die Bevölkerung umfasst alle Personen, die ihren üblichen Aufenthaltsort im Erhebungsland haben. Dieser Begriff wird in der Verordnung definiert.
- - Die Begriffe "national" und "regional" werden in der Verordnung definiert.
- - Die Verordnung beschränkt sich auf die Festlegung gemeinsamer Anforderungen und überlässt es den Mitgliedstaaten, diese Anforderungen so zu erfüllen, wie es ihnen in ihrem Land am geeignetsten erscheint.
4) Auswirkungen auf den Haushalt
Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt.
5) Weitere Angaben
- Vereinfachung
Mit dem Vorschlag werden Verwaltungsvorschriften für EU- oder einzelstaatliche Behörden vereinfacht.
Die in dem Verordnungsentwurf festgelegten gemeinsamen Anforderungen stellen anerkanntermaßen realisierbare Lösungen dar und liefern den nationalen Einrichtungen, die die Zählung durchführen, eine klare Orientierung. Die Tatsache, dass keine nachträglichen Harmonisierungen der statistischen Ergebnisse vorgenommen werden, was die Definitionen und Begriffe betrifft, vereinfacht die Verwaltungsverfahren innerhalb der statistischen Ämter.
- Europäischer Wirtschaftsraum
Der vorgeschlagene Rechtsakt ist von Bedeutung für den Europäischen Wirtschaftsraum und sollte deshalb auf den EWR ausgeweitet werden.
6) Fahrplan
Es ist schwer, bereits heute einen detallierten "Fahrplan" (Road Map) für die Verabschiedung der Verordnung und ihrer Durchführungsvorschriften vorzulegen, denn die künftigen Tätigkeiten werden vom Ausgang der laufenden Verhandlungen in der Europäischen Kommission, im Rat und im Europäischen Parlament abhängen und davon, wie schnell die Verordnung förmlich angenommen wird. Ein provisorischer Zeitplan könnte indessen folgendermaßen aussehen (die Angaben könnten nach Maßgabe des Zeitpunkts des Inkrafttretens der Verordnung noch geändert werden):
Zweite Hälfte 2006
Der Verordnungsentwurf war Gegenstand einer dienststellenübergreifenden Konsultation innerhalb der Europäischen Kommission. Übersetzung des offiziellen Legislativvorschlags der Europäischen Kommission in alle Amtssprachen der EU.
Erste Hälfte 2007
Ein Verordnungsentwurf wird dem Kollegium zur förmlichen Annahme vorgelegt. Dem Rat der Europäischen Union wird ein offizieller Legislativvorschlag der Europäischen Kommission zur ersten Lesung vorgelegt.
Zweite Hälfte 2006 / gesamtes Jahr 2007
Taskforce-Sitzungen zu den fachlichen Aspekten der Verordnung. Zusätzliche Spezifikationen zu den Zählungsempfehlungen von UN/ECE und Eurostat. Erarbeitung einer Durchführungsverordnung der Kommission.
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Volks- und Wohnungszählungen (Text von Bedeutung für den EWR)
DAS Europäische Parlament UND Der Rat der europäischen Union - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 285 Absatz 1, auf Vorschlag der Kommission1, nach Anhörung des durch den Beschluss 89/382/EWG, Euratom des Rates eingesetzten Ausschusses für das Statistische Programm (ASP)2, gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags3, in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1) Die Kommission muss über hinreichend zuverlässige, ausführliche und vergleichbare Daten über Bevölkerung und Haushalte verfügen, um die ihr obliegenden Aufgaben, insbesondere nach den Artikeln 2 und 3 des Vertrags, erfüllen zu können. Die hinreichende Vergleichbarkeit der Methodik, der Definitionen und des Programms der statistischen Daten und Metadaten muss auf Gemeinschaftsebene gewährleistet werden.
- (2) In regelmäßigen Abständen erhobene statistische Daten über die Bevölkerung und die wichtigsten familiären, sozialen und wirtschaftlichen Merkmale sowie Wohnungsmerkmale der Einzelpersonen werden zur Planung und Festlegung regional- und sozialpolitischer Maßnahmen, die bestimmte Sektoren der Gemeinschaft betreffen, benötigt.
- (3) Damit die Daten so sinnvoll wie möglich für Vergleiche zwischen den Mitgliedstaaten genutzt werden können, sollten sie sich auf ein bestimmtes Jahr beziehen, das festzulegen ist.
- (4) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates vom 17. Februar 1997 über die Gemeinschaftsstatistiken4, die den Bezugsrahmen für die Bestimmungen dieser Verordnung darstellt, sind bei der Erhebung der Statistiken Standards in Bezug auf Unparteilichkeit, Zuverlässigkeit, Objektivität, wissenschaftliche Unabhängigkeit, Kostenwirksamkeit und statistische Geheimhaltung einzuhalten.
- (5) Bei der Erstellung und Verbreitung von Gemeinschaftsstatistiken gemäß dieser Verordnung sollten sich die statistischen Stellen der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft nach dem am 24. Februar 2005 vom Ausschuss für das Statistische Programm angenommenen Verhaltenskodex für europäische Statistiken richten, der der Empfehlung der Kommission zur Unabhängigkeit, Integrität und Rechenschaftspflicht der statistischen Stellen der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft5 beigefügt ist.
- (6) Da die Ziele der vorgeschlagenen Maßnahmen, nämlich die Erhebung und Erstellung vergleichbarer und umfassender gemeinschaftlicher Bevölkerungs- und Wohnungsstatistiken, wegen fehlender gemeinsamer statistischer Merkmale und Qualitätsanforderungen sowie wegen unzureichender Transparenz der Methodik auf der Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher durch Schaffung eines gemeinsamen statistischen Rahmens besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung über Volks- und Wohnungszählungen nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
- (7) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse6 beschlossen werden.
- (8) Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die Voraussetzungen für die Anpassung der Definitionen, die Festlegung weiterer Bezugsjahre und die Annahme des Programms der statistischen Daten und Metadaten zu schaffen. Da es sich bei diesen Maßnahmen um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung handelt, sollten sie nach Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG im Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen werden -Haben folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1
Gegenstand
- Gegenstand dieser Verordnung ist die Aufstellung gemeinsamer Regeln für die Bereitstellung umfassender Bevölkerungs- und Wohnungsdaten im Abstand von zehn Jahren.
Artikel 2
Definitionen
- 1. Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Definitionen:
- a) "Bevölkerung" ist die nationale und regionale Bevölkerung an ihrem üblichen Aufenthaltsort zu dem in Artikel 5 Absatz 2 genannten Stichtag der Zählung;
- b) "Wohnung" umfasst Wohneinheiten und Gebäude sowie das Verhältnis von Bevölkerung zu Unterkünften auf nationaler und regionaler Ebene zum Stichtag. "Gebäude" sind Gebäude, die tatsächlich oder potenziell Wohneinheiten enthalten;
- c) "üblicher Aufenthaltsort" ist der Ort, an dem eine Person normalerweise ihre täglichen Ruhephasen verbringt, ungeachtet vorübergehender Abwesenheit zwecks Erholung, Urlaub, Besuch von Freunden und Verwandten, zu geschäftlichen Zwecken, medizinischer Behandlung oder religiöser Pilgerfahrt; oder, wenn diese Angabe nicht zur Verfügung steht, der rechtmäßige oder eingetragene Wohnsitz;
- d) "Stichtag" ist der Zeitpunkt, auf den die Daten des jeweiligen Mitgliedstaates gemäß Artikel 5 Absatz 2 dieser Verordnung bezogen sind;
- e) "national" bedeutet im Wirtschaftsgebiet der Mitgliedstaaten;
- f) "regional" bedeutet auf den Ebenen NUTS 1, NUTS 2 oder NUTS 3 im Sinne der durch die Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates7 geschaffenen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) in ihrer am Stichtag gültigen Fassung sowie auf der Ebene 2 der lokalen Verwaltungseinheiten (Ebene LAU 2);
- g) die "wesentlichen Merkmale der Volks- und Wohnungszählungen" sind Individualität, Simultaneität, Universalität in einem festgelegten Gebiet, Verfügbarkeit kleinräumiger Daten und festgelegte Periodizität;
- h) "anonymisierte Mikrodaten" sind statistische Individualdatensätze, die so verändert wurden, dass die Gefahr einer Identifizierung der statistischen Einheiten, auf die sie sich beziehen, in Übereinstimmung mit dem derzeit besten Verfahren minimiert wird.
- 2. Bei Bedarf kann die Kommission die in Absatz 1 aufgeführten Definitionen nach dem Verfahren von Artikel 7 Absatz 3 anpassen.
Artikel 3
Vorzulegende Daten
- Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) Bevölkerungs- und Wohnungsdaten, die die im Anhang aufgeführten demografischen, sozialen und wirtschaftlichen Merkmale sowie Wohnungsmerkmale von Einzelpersonen, Familien, Haushalten, Wohneinheiten und Gebäuden auf nationaler und regionaler Ebene umfassen.
Artikel 4
Datenquellen und Datenqualität
- 1. Die Mitgliedstaaten können für ihre Statistiken verschiedene Datenquellen heranziehen, insbesondere die folgenden:
- a) herkömmliche Zählung,
- b) registergestützte Zählung,
- c) Kombination aus herkömmlicher Zählung und Stichprobenerhebung,
- d) Kombination aus registergestützter Zählung und Stichprobenerhebung,
- e) Kombination aus registergestützter Zählung und herkömmlicher Zählung,
- f) geeignete Erhebung mit rotierenden Stichproben (rollierender Zensus).
- 2. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zur Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung verwendeten Datenquellen und Methoden so weit wie möglich den in Artikel 2 Absatz 1 aufgeführten wesentlichen Merkmalen der Volks- und Wohnungszählungen entsprechen.
- 3. Die Mitgliedstaaten ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um die Qualität der übermittelten Daten und Metadaten zu sichern. Die Kommission (Eurostat) stellt in Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten und den internationalen Organisationen Methodikempfehlungen und Anforderungen bereit, die der Gewährleistung der Qualität der erstellten Daten und Metadaten dienen, insbesondere die Empfehlungen für Volks- und Wohnungszählungen der Konferenz Europäischer Statistiker.
- 4. Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission (Eurostat) Bericht über die verwendeten Datenquellen, die Gründe für die Auswahl dieser Quellen sowie die Auswirkungen der gewählten Datenquellen auf die Qualität der Statistiken (Qualitätsbericht). In diesem Zusammenhang geben die Mitgliedstaaten auch an, in welchem Umfang die gewählten Datenquellen und Methoden den in Artikel 2 Absatz 1 aufgeführten wesentlichen Merkmalen der Volks- und Wohnungszählungen entsprechen.
- 5. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission (Eurostat) unverzüglich über Überarbeitungen und Berichtigungen der gemäß dieser Verordnung gelieferten Statistiken sowie über alle Änderungen bei den verwendeten Methoden und Datenquellen.
- 6. Die Kommission legt den Inhalt des Qualitätsberichts und die Qualitätskriterien für die Erstellung und Verbreitung der Daten nach dem Verfahren von Artikel 7 Absatz 3 fest.
Artikel 5
Datenübermittlung
- 1. Die Mitgliedstaaten liefern der Kommission (Eurostat) die in dieser Verordnung genannten vorgesehenen Daten und Metadaten grundsätzlich zu Beginn eines jeden Jahrzehnts.
- 2. Jeder Mitgliedstaat legt einen Zeitpunkt fest, auf den sich seine Daten beziehen (Stichtag). Dieser Stichtag muss in ein auf der Grundlage dieser Verordnung festgelegtes Jahr (Bezugsjahr) fallen. Das erste Bezugsjahr ist das Jahr 2011. Die nachfolgenden Bezugsjahre werden von der Kommission nach dem Verfahren von Artikel 7 Absatz 3 festgelegt.
- 3. Die Daten werden innerhalb von 24 Monaten nach Ablauf des Bezugsjahres übermittelt.
- 4. Die Kommission beschließt nach dem Verfahren von Artikel 7 Absatz 3 ein Programm der statistischen Daten und Metadaten, die zur Erfüllung der Anforderungen der Datenerhebung zu übermitteln sind. Die gemäß dieser Verordnung zu erfassenden Themen für eine bestimmte geografische Ebene können über die im Anhang für diese geografische Ebene aufgeführten Themen nicht hinausgehen.
- 5. Das Programm der statistischen Daten kann zusätzlich zu den aggregierten Daten (in Form eines Tabellenprogramms) auch eine Auswahl anonymisierter Mikrodaten umfassen.
- 6. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) die validierten Daten und Metadaten in elektronischer Form. Die Kommission legt das geeignete technische Format für die Übermittlung der verlangten Daten nach dem Verfahren von Artikel 7 Absatz 2 fest.
- 7. Im Falle von Überarbeitungen oder Berichtigungen gemäß Artikel 4 Absatz 5 dieser Verordnung übermitteln die Mitgliedstaaten die geänderten Daten unverzüglich an die Kommission (Eurostat).
Artikel 6
Durchführungsmaßnahmen
- 1. Die folgenden zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen werden nach dem Verfahren von Artikel 7 Absatz 2 beschlossen:
- a) Festlegung des geeigneten technischen Formats gemäß Artikel 5 Absatz 6.
- 2. Die folgenden zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen werden nach dem Verfahren von Artikel 7 Absatz 3 beschlossen:
- a) Anpassung der Definitionen gemäß Artikel 2 Absatz 2,
- b) Festlegung des Inhalts des Qualitätsberichts gemäß Artikel 4 Absatz 6,
- c) Festlegung der Qualitätskriterien gemäß Artikel 4 Absatz 6,
- d) Festlegung der Bezugsjahre gemäß Artikel 5 Absatz 2,
- e) Annahme des Programms der statistischen Daten und Metadaten gemäß Artikel 5 Absatz 4.
- 3. Dabei ist darauf zu achten, dass der Nutzen der Aktualisierung die Kosten überwiegt und dass sich zusätzliche Kosten und Belastungen grundsätzlich in vernünftigen Grenzen halten.
Artikel 7
Ausschuss
- 1. Die Kommission wird von dem durch den Beschluss 89/382/EWG, Euratom eingesetzten Ausschuss für das Statistische Programm unterstützt.
- 2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8. Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
- 3. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates unter Beachtung von dessen Artikel 8.
- 4. Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
Artikel 8
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates Der Präsident Der Präsident
Anhang
Themen für die Volks- und Wohnungszählung
1 Bevölkerung
1.1 Obligatorische Themen für die geografischen Ebenen: NUTS 3, LAU 2
1.1.1 Nicht abgeleitete Themen
- - Üblicher Aufenthaltsort
- - Geschlecht
- - Alter
- - Gesetzlicher Familienstand
- - Geburtsland/-ort
- - Staatsangehörigkeit
- - Vorheriger üblicher Aufenthaltsort und Datum der Ankunft am derzeitigen Aufenthaltsort oder üblicher Aufenthaltsort ein Jahr vor der Zählung
- - Beziehungen zwischen den Haushaltsmitgliedern
1.1.2 Abgeleitete Themen
- - Gesamtbevölkerung
- - Ort
- - Stellung im Haushalt
- - Stellung in der Familie
- - Typ der Kernfamilie
- - Größe der Kernfamilie
- - Typ des privaten Haushalts
- - Größe des privaten Haushalts
1.2 Obligatorische Themen für die geografischen Ebenen: nationale Ebene, NUTS 1, NUTS 2
1.2.1 Nicht abgeleitete Themen
- - Üblicher Aufenthaltsort
- - Arbeitsort
- - Geschlecht
- - Alter
- - Gesetzlicher Familienstand
- - Derzeitiger Erwerbsstatus
- - Beschäftigung
- - Wirtschaftszweig
- - Stellung im Beruf
- - Bildungsniveau
- - Geburtsland/-ort
- - Staatsangehörigkeit
- - Bei früherem Wohnsitz im Ausland Jahr der Ankunft im Meldeland
- - Vorheriger üblicher Aufenthaltsort und Datum der Ankunft am derzeitigen Aufenthaltsort oder üblicher Aufenthaltsort ein Jahr vor der Zählung
- - Beziehungen zwischen den Haushaltsmitgliedern
- - Wohnbesitzverhältnisse der Haushalte
1.2.2 Abgeleitete Themen
- - Gesamtbevölkerung
- - Ort
- - Stellung im Haushalt
- - Stellung in der Familie
- - Typ der Kernfamilie
- - Größe der Kernfamilie
- - Typ des privaten Haushalts
- - Größe des privaten Haushalts
1.3 Empfohlene Themen für die geografischen Ebenen: nationale Ebene, NUTS 1, NUTS 2, NUTS 3, LAU 2
1.3.1 Den Mitgliedstaaten wird empfohlen,
über alle für die regionale Ebene NUTS 2 obligatorischen Themen zu berichten, auch auf allen tieferen Ebenen bis hinunter zur tiefsten regionalen Gliederungsebene, auf der Daten zur Verfügung stehen.
1.3.2 Nicht abgeleitete Themen
- - Ort der Schule oder Universität
- - Verkehrsmittel für die Fahrt zur Arbeit
- - Verkehrsmittel für die Fahrt zur Schule oder Universität
- - Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsplatz und Fahrzeit
- - Entfernung zwischen Wohnung und Schule oder Universität und Fahrzeit
- - Defacto-Familienstand
- - Gesamtzahl der lebend geborenen Kinder
- - Datum (Daten) der gesetzlichen Eheschließung(en) der jemals verheirateten Frauen: i) erste Ehe und ii) bestehende Ehe
- - Datum (Daten) des Beginns der nichtehelichen Lebensgemeinschaft(en) der jemals in nichtehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Frauen: i) erste nichteheliche Lebensgemeinschaft und ii) bestehende nichteheliche Lebensgemeinschaft
- - Üblicher Erwerbsstatus
- - Freiwillige oder ehrenamtliche Tätigkeiten
- - Art des Sektors (institutionelle Einheit)
- - Informelle Beschäftigung
- - Art des Arbeitsplatzes
- - Übliche Arbeitszeit
- - Zeitweilige Unterbeschäftigung
- - Dauer der Erwerbslosigkeit
- - Zahl der Beschäftigten in der örtlichen Einheit des Betriebs
- - Hauptquelle des Lebensunterhalts
- - Einkommen
- - Bildungsabschlüsse
- - Studienfach
- - Schulbesuch
- - Lese- und Schreibkompetenz
- - Computerkenntnisse
- - Vorheriges übliches Aufenthaltsland (bei Aufenthalt im Ausland)
- - Gesamtdauer des Aufenthalts im Meldeland
- - Üblicher Aufenthaltsort fünf Jahre vor der Zählung
- - Grund für die Wanderung
- - Geburtsland der Eltern
- - Einbürgerung
- - Ethnische Zugehörigkeit
- - Sprache
- - Religion
- - Behinderung
- - Einzel- oder Mehrfachbelegung
- - Miete
- - Gebrauchsgüter im Besitz des Haushalts
- - Zahl der dem Haushalt zur Verfügung stehenden Autos
- - Verfügbarkeit eines Parkplatzes
- - Telefon- und Internetanschluss
- - Landwirtschaftliche Produktion für den Eigenverbrauch (auf Haushaltsebene)
- - Merkmale aller landwirtschaftlichen Tätigkeiten im vergangenen Jahr (auf Einzelpersonenebene)
1.3.3 Abgeleitete Themen
- - Städtische und ländliche Gebiete
- - Sozioökonomische Gruppen
- - Personen mit ausländischem/inländischem Hintergrund
- - Für die internationale Wanderung relevante Bevölkerungsgruppen
- - Bevölkerung mit Flüchtlingshintergrund
- - Vertriebene
- - Gleichgeschlechtliche Partnerschaften
- - Großfamilie
- - Typ der Patchworkfamilie
- - Typ der Großfamilie
- - Generationenzusammensetzung der privaten Haushalte 2 Wohnung
2.1 Obligatorische Themen für die geografischen Ebenen: NUTS 3, LAU 2
2.1.1 Nicht abgeleitete Themen
- - Art der Unterkunft
- - Lage der Unterkunft
- - Belegungsstatus herkömmlicher Wohnungen
- - Zahl der Bewohner
- - Nutzfläche und/oder Zahl der Räume der Wohneinheiten
- - Wohnungen nach Gebäudetyp
- - Wohnungen nach Baujahr
2.1.2 Abgeleitete Themen
- - Wohnungsdichte
2.2 Obligatorische Themen für die geografischen Ebenen: nationale Ebene, NUTS 1, NUTS 2
2.2.1 Nicht abgeleitete Themen
- - Unterbringungsformen
- - Art der Unterkunft
- - Lage der Unterkunft
- - Belegungsstatus herkömmlicher Wohnungen
- - Eigentumsverhältnisse
- - Zahl der Bewohner
- - Nutzfläche und/oder Zahl der Räume der Wohneinheiten
- - Wasseranschluss
- - Toilette
- - Bad
- - Heizungstyp
- - Wohnungen nach Gebäudetyp
- - Wohnungen nach Baujahr
2.2.2 Abgeleitete Themen
- - Wohnungsdichte
2.3 Empfohlene Themen für die geografischen Ebenen: nationale Ebene, NUTS 1, NUTS 2, NUTS 3, LAU 2
2.3.1 Den Mitgliedstaaten wird empfohlen,
über alle für die regionale Ebene NUTS 2 obligatorischen Themen zu berichten, auch auf allen tieferen Ebenen bis hinunter zur tiefsten regionalen Gliederungsebene, auf der Daten zur Verfügung stehen.
2.3.2 Nicht abgeleitete Themen
- - Vorhandensein und Merkmale von Zweit- und Ferienwohnungen sowie leerstehenden Wohnungen
- - Belegung nach Zahl der privaten Haushalte
- - Art der Räume
- - Warmwasser
- - Sanitärwasserheizung
- - Art der Abwasserentsorgung
- - Küche
- - Kochmöglichkeit
- - Zum Heizen verwendete Energiequellen
- - Wärmeisolierung der Wohnung
- - Verfügbarkeit von Strom
- - Erzeugung von Strom
- - Gasanschluss
- - Klimaanlage
- - Lüftungsanlage
- - Lage der Wohnung im Gebäude
- - Zugänglichkeit der Wohnung
- - Aufzug
- - Wohnungen nach der Zahl der Stockwerke im Gebäude
- - Wohnungen nach den Baustoffen bestimmter Teile des Wohngebäudes
- - Wohnungen nach dem Reparaturzustand der Gebäude
- - Mülltrennung im Haushalt
- 1 ABl. C [...] vom [...], S. [...].
- 2 ABl. L 181 vom 28.06.1989, S. 47.
- 3 ABl. C [...] vom [...], S. [...].
- 4 ABl. L 52 vom 22.2.1997, S.1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).
- 5 KOM (2005) 217 endg.
- 6 ABl. L 184 vom 17.07.1999, S. 23. Geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).
- 7 ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1.