Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Volks- und Wohnungszählungen KOM (2007) 69 endg.; Ratsdok. 6768/07

Übermittelt vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie am 28. Februar 2007 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 12. März 1993 (BGBl. I S. 313), zuletzt geändert durch das Förderalismusreform-Begleitgesetz vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098).

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat die Vorlage am 23. Februar 2007 dem Bundesrat zugeleitet.

Die Vorlage ist von der Kommission am 26. Februar 2007 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.

Der Ausschuss für das Statistische Programm wird an den Beratungen beteiligt.


Hinweis: vgl.
Drucksache 472/05(neu) HTML PDF = AE-Nr. 051506

Begründung

Kontext des Vorschlages

- Gründe und Ziele des Vorschlags

Internationale, europäische und einzelstaatliche Einrichtungen müssen über hinreichend zuverlässige Informationen über die Bevölkerung und die Wohnsituation in der Europäischen Union verfügen. In nahezu jedem politischen Bereich, in dem die EU aktiv ist, sei es die Wirtschafts-, die Sozial- oder die Umweltpolitik, werden Bevölkerungsdaten von hoher Qualität benötigt, um operationelle Ziele formulieren und Fortschritte bewerten zu können. Zählungsdaten ermöglichen aussagekräftige Vergleiche zwischen den EU-Mitgliedstaaten. Die Daten können direkt verwendet werden (z.B.: Wie viele Personen sind von einem bestimmten Problem/einer bestimmten Maßnahme betroffen?) oder als "Pro-Kopf"-Nenner dienen, um Vergleichbarkeit zu erzielen.

Darüber hinaus bilden europaweit vergleichbare Zählungsdaten die Grundlage für jährliche Bevölkerungsschätzungen, Stichprobenerhebungen und regionale Analysen.

Und schließlich wird mit diesem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates auch die Basis für die Erhebung von Wohnungsdaten geschaffen, die auf europäischer Ebene vergleichbar sind.

- Allgemeiner Kontext

Wenn die Ziele des hier vorgeschlagenen Rechtsaktes nicht realisiert werden, so wird dies schwerwiegende negative Auswirkungen auf viele Teile des Europäischen Statistischen Systems sowie auf die Erfüllung der rechtlichen Verpflichtungen (z.B. Mehrheitsbeschlüsse, Strukturfonds) und die Qualität der auf den entsprechenden Statistiken aufbauenden Analysen haben.

Die letzte Volks- und Wohnungszählung in der Europäischen Union wurde für das Berichtsjahr 2001 durchgeführt. Sie beruhte nicht auf einer europäischen Rechtsvorschrift, sondern auf einem "Gentlemen"s Agreement". Es hat sich eindeutig erwiesen, dass ein "Gentlemen"s Agreement" die für die künftigen Verwendungszwecke der Daten erforderliche Qualität nicht hinreichend gewährleistet.

- Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet

Im Anwendungsbereich des vorgeschlagenen Rechtsakts gibt es keine Rechtsvorschriften.

- Übereinstimmung mit anderen Politikbereichen und Zielen der Europäischen Union

Die europäischen Rechtsvorschriften verpflichten Eurostat zur Bereitstellung von Bevölkerungsdaten von höchstmöglicher Qualität. (z.B. Mehrheitsbeschlüsse, Strukturfonds; siehe vorstehend "Gründe und Ziele des Vorschlags", Ziffer 2). Darüber hinaus werden in vielen politischen Bereichen, in denen die EU aktiv ist, Bevölkerungs- und/oder Wohnungsdaten benötigt, um operationelle Ziele formulieren und Fortschritte bewerten zu können. Die Daten müssen auf europäischer Ebene in vollem Umfang vergleichbar sein und werden häufig in einer regionalen Gliederungstiefe, einer Variablenuntergliederung und einer Qualität verlangt, die nur durch eine europäische Rechtsvorschrift über Volks- und Wohnungszählungen garantiert werden kann.

2) Anhörung von interessierten Kreisen und Folgenabschätzung

- Anhörung von interessierten Kreisen

Anhörungsmethoden, angesprochene Sektoren und allgemeines Profil der Befragten

Ein Entwurf für eine Verordnung über Volks- und Wohnungszählungen in der Europäischen Union wurde am 28. September 2005 den "Direktoren für die Sozialstatistik" (aus den für die Zählungen zuständigen nationalen Ämtern) und am 30. November 2005 dem Ausschuss für das Statistische Programm vorgelegt. Es gab intensive Konsultationen innerhalb der UN/ECE und der EU über die in eine Volks- und Wohnungszählung in dieser Region aufzunehmenden Themen. An diesen Konsultationen nahmen zahlreiche Sachverständige aus europäischen Ländern teil. Außerdem hat Eurostat eine Durchführbarkeitsstudie über die einzubeziehenden Themen und ihre regionale Gliederungstiefe durchgeführt. Die Studie umfasste eine Befragung bei den nationalen statistischen Ämtern.

Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung

Der Ausschuss für das Statistische Programm hat breite Zustimmung für das Legislativvorhaben und seinen Ansatz geäußert. Auf Ersuchen einiger EU-Mitgliedstaaten wurde der Verordnung eine Liste der einzubeziehenden Themen als Anhang beigefügt.

- Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Relevante wissenschaftliche/fachliche Bereiche Zählungsmethodik und -technik, Themen und Merkmale von Zählungen.

Angewandte Methodik

Innerhalb des Europäischen Statistischen Systems ist es gute Praxis, die von der Konferenz Europäischer Statistiker (CES) erarbeiteten Empfehlungen für Volks- und Wohnungszählungen (CES-Empfehlungen), die den wesentlichen nationalen, internationalen und gemeinschaftlichen Anforderungen an Bevölkerungs- und Wohnungsdaten entsprechen, so weit wie möglich zu berücksichtigen. Die CES-Empfehlungen betreffen Methodik und Technik der Durchführung von Zählungen sowie die Themen, über die berichtet werden soll.

Die in diesem Vorschlag enthaltene Liste der Themen für Zählungen in der Europäischen Union stimmt mit der der CES-Empfehlungen überein. Die Themen wurden nach jahrelangen eingehenden Untersuchungen und Nutzerkonsultationen als wesentlich ermittelt. Die Mitgliedstaaten haben die gemäß den CES-Empfehlungen erstellten Daten als für ihre nationalen Zwecke relevant befunden.

Der Vorschlag nimmt ausdrücklich auf die CES-Empfehlungen Bezug, um sicherzustellen, dass Entscheidungen auf der Grundlage angemessener Konsultationen und Überprüfungen ergehen. Die CES-Empfehlungen werden von einer Vielzahl von Sachveständigen aus den für die Durchführung von Zählungen und Analysen zuständigen Einrichtungen erarbeitet. Sie sind das Ergebnis eingehender Erörterungen und eines umfassenden Meinungsaustauschs im Rahmen von Konferenzen, Sitzungen, Arbeitsgruppen, Taskforces und schriftlichen Konsultationen.

Konsultierte Organisationen/Sachverständige

Statistikabteilung der Vereinten Nationen (UNSD), UN-Wirtschaftskommission für Europa (UN/ECE), nationale statistische Ämter.

Zusammenfassung der Stellungnahmen und ihre Berücksichtigung

Das Fehlen qualitativ hochwertiger Zählungsdaten über die EU-Bevölkerung könnte ernsthafte Risiken mit irreversiblen Auswirkungen für die Politikgestaltung und -bewertung sowie für die allgemeine und finanzielle Verwaltung bergen.

Die bei den Konsultationen abgegebenen Stellungnahmen stehen mit den CES-Empfehlungen selbst sowie mit den Ergebnissen der Durchführbarkeitsstudie in den Mitgliedstaaten im Einklang.

Form der Veröffentlichung der Stellungnahmen

Die derzeit gültige Fassung der CES-Empfehlungen ist zu finden unter http://www.unece.org/stats/documents/ece/ces/ge.41/2006/zip.1.e.pdf .

- Folgenanalyse

Die folgenden Alternativen wurden erwogen:

Die bevorzugte Lösung ist Option D. Sie kann Zählungsergebnisse gewährleisten, die zuverlässig, transparent und hinreichend vergleichbar sind. Die Rechtsgrundlage wird outputorientiert, nicht inputorientiert sein und den Mitgliedstaaten die Wahl lassen, welche Datenquellen sie verwenden und wie sie die Ergebnisse ableiten wollen. Obwohl es den Mitgliedstaaten freisteht, sich bei der Durchführung der Zählungen in ihrem Land für die Methode zu entscheiden, die ihnen am besten erscheint, wären Qualität und insbesondere Vergleichbarkeit hinreichend gewährleistet, da die Rechtsvorschriften die Mitgliedstaaten zur Einhaltung grundlegender Standards und spezifischer Qualitätsanforderungen verpflichten würden. Die angewandte Methodik und Technik wird klar beschrieben werden müssen, um die Prozesse und Ergebnisse der in den Mitgliedstaaaten durchgeführten Zählungen transparent zu machen.

Bei Option D bleibt die zusätzliche Belastung, die durch die Intervention auf EU-Ebene entsteht, auf ein Mindestmaß begrenzt. Sie beschränkt sich auf das zur Berichterstattung über die vereinbarten Themen und zur Einhaltung der gemeinsamen Qualitätsanforderungen erforderliche Maß sowie auf eine gewisse Belastung für die statistischen Ämter (Abfassen der Qualitätsberichte und Bereitstellung der Metadaten und sonstiger erläuternder Unterlagen).

3) Rechtliche Aspekte des Vorschlags

- Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

In dem Vorschlag werden Zuständigkeiten und Aufgaben bei der zehnjährlichen Bereitstellung umfassender Daten über Bevölkerung und Wohnsituation sowie gemeinsame Anforderungen an Qualität und Transparenz der Ergebnisse und Methoden geregelt. Den Mitgliedstaaten bleibt es überlassen, die verlangten Daten so zu erstellen, wie es ihnen in ihrem Land am geeignetsten erscheint. Dies beinhaltet auch die Wahl der Quelle, aus der die Mitgliedstaaten die Daten ableiten wollen. Gleichzeitig garantiert der Vorschlag die Qualität der Daten, insbesondere die Vergleichbarkeit auf europäischer Ebene. Dieser Ansatz ist grundsätzlich nicht input-, sondern outputorientiert.

- Rechtsgrundlage

Artikel 285 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft stellt die Rechtsgrundlage für die Gemeinschaftsstatistik dar. Der Rat beschließt nach dem Mitentscheidungsverfahren Maßnahmen für die Erstellung von Statistiken, wenn dies für die Durchführung der Tätigkeiten der Gemeinschaft erforderlich ist. Der genannte Artikel legt Anforderungen für die Erstellung der Gemeinschaftsstatistik fest und fordert die Einhaltung von Standards in Bezug auf Unparteilichkeit, Zuverlässigkeit, Objektivität, wissenschaftliche Unabhängigkeit, Kostenwirksamkeit und statistische Geheimhaltung.

- Subsidiaritätsprinzip

Das Subsidiaritätsprinzip gelangt zur Anwendung, da der Vorschlag nicht in die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft fällt.

Die Ziele des Vorschlags können aus folgenden Gründen auf der Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden:

Ein zentrales Qualitätsanliegen für statistische Daten jeglicher Art ist die Vergleichbarkeit. Da Bevölkerungs- und Wohnungsdaten dazu beitragen, die europäischen Rechtsvorschriften zu erfüllen, europäische politische Maßnahmen zu bewerten und/oder die Ergebnisse einzelstaatlicher politischer Maßnahmen auf europäischer Ebene zu vergleichen, ist es unerlässlich, dass die zugrundeliegenden Daten europaweit vergleichbar sind. Die Mitgliedstaaten können dies ohne einen klaren europäischen Rahmen, d. h. europäische Rechtsvorschriften, die gemeinsame statistische Merkmale und Qualitätsanforderungen festlegen, nicht im erforderlichen Umfang erreichen. Darüber hinaus ist die Transparenz der in den einzelnen Ländern angewandten Zählungsmethodik und -technik eine Voraussetzung für Vergleichbarkeit. Transparenz wiederum verlangt europäische Rechtsvorschriften und eine auf diesen Rechtsvorschriften aufbauende strukturierte Zusammenarbeit zwischen den zuständigen statistischen Einrichtungen auf nationaler und europäischer Ebene.

Die Erfahrungen der Vergangenheit zeigen deutlich, dass eine informelle Übereinkunft ohne einen gemeinsam vereinbarten, klaren und kontrollierten Rahmen nicht zu statistischen Ergebnissen von der in der Zukunft benötigten Qualität führt.

Die Ziele des Vorschlags können aus folgenden Gründen besser durch Maßnahmen der Gemeinschaft erreicht werden:

Die vorgeschlagene EU-Rechtsvorschrift ist erforderlich, um die Qualität und vor allem die Vergleichbarkeit zu garantieren. In der Verordnung werden gemeinsame Anforderungen festgelegt, die diese Qualität sowie die Transparenz der in den Mitgliedstaaten angewandten Methodik und Technik sicherstellen sollen:

4) Auswirkungen auf den Haushalt

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt.

5) Weitere Angaben

- Vereinfachung

Mit dem Vorschlag werden Verwaltungsvorschriften für EU- oder einzelstaatliche Behörden vereinfacht.

Die in dem Verordnungsentwurf festgelegten gemeinsamen Anforderungen stellen anerkanntermaßen realisierbare Lösungen dar und liefern den nationalen Einrichtungen, die die Zählung durchführen, eine klare Orientierung. Die Tatsache, dass keine nachträglichen Harmonisierungen der statistischen Ergebnisse vorgenommen werden, was die Definitionen und Begriffe betrifft, vereinfacht die Verwaltungsverfahren innerhalb der statistischen Ämter.

- Europäischer Wirtschaftsraum

Der vorgeschlagene Rechtsakt ist von Bedeutung für den Europäischen Wirtschaftsraum und sollte deshalb auf den EWR ausgeweitet werden.

6) Fahrplan

Es ist schwer, bereits heute einen detallierten "Fahrplan" (Road Map) für die Verabschiedung der Verordnung und ihrer Durchführungsvorschriften vorzulegen, denn die künftigen Tätigkeiten werden vom Ausgang der laufenden Verhandlungen in der Europäischen Kommission, im Rat und im Europäischen Parlament abhängen und davon, wie schnell die Verordnung förmlich angenommen wird. Ein provisorischer Zeitplan könnte indessen folgendermaßen aussehen (die Angaben könnten nach Maßgabe des Zeitpunkts des Inkrafttretens der Verordnung noch geändert werden):

Zweite Hälfte 2006

Der Verordnungsentwurf war Gegenstand einer dienststellenübergreifenden Konsultation innerhalb der Europäischen Kommission. Übersetzung des offiziellen Legislativvorschlags der Europäischen Kommission in alle Amtssprachen der EU.

Erste Hälfte 2007

Ein Verordnungsentwurf wird dem Kollegium zur förmlichen Annahme vorgelegt. Dem Rat der Europäischen Union wird ein offizieller Legislativvorschlag der Europäischen Kommission zur ersten Lesung vorgelegt.

Zweite Hälfte 2006 / gesamtes Jahr 2007

Taskforce-Sitzungen zu den fachlichen Aspekten der Verordnung. Zusätzliche Spezifikationen zu den Zählungsempfehlungen von UN/ECE und Eurostat. Erarbeitung einer Durchführungsverordnung der Kommission.

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Volks- und Wohnungszählungen (Text von Bedeutung für den EWR)

DAS Europäische Parlament UND Der Rat der europäischen Union - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 285 Absatz 1, auf Vorschlag der Kommission1, nach Anhörung des durch den Beschluss 89/382/EWG, Euratom des Rates eingesetzten Ausschusses für das Statistische Programm (ASP)2, gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags3, in Erwägung nachstehender Gründe:

Artikel 1
Gegenstand

Artikel 2
Definitionen

Artikel 3
Vorzulegende Daten

Artikel 4
Datenquellen und Datenqualität

Artikel 5
Datenübermittlung

Artikel 6
Durchführungsmaßnahmen

Artikel 7
Ausschuss

Artikel 8
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates Der Präsident Der Präsident

Anhang
Themen für die Volks- und Wohnungszählung

1 Bevölkerung

1.1 Obligatorische Themen für die geografischen Ebenen: NUTS 3, LAU 2

1.1.1 Nicht abgeleitete Themen
1.1.2 Abgeleitete Themen

1.2 Obligatorische Themen für die geografischen Ebenen: nationale Ebene, NUTS 1, NUTS 2

1.2.1 Nicht abgeleitete Themen
1.2.2 Abgeleitete Themen

1.3 Empfohlene Themen für die geografischen Ebenen: nationale Ebene, NUTS 1, NUTS 2, NUTS 3, LAU 2

1.3.1 Den Mitgliedstaaten wird empfohlen,

über alle für die regionale Ebene NUTS 2 obligatorischen Themen zu berichten, auch auf allen tieferen Ebenen bis hinunter zur tiefsten regionalen Gliederungsebene, auf der Daten zur Verfügung stehen.

1.3.2 Nicht abgeleitete Themen
1.3.3 Abgeleitete Themen

2.1 Obligatorische Themen für die geografischen Ebenen: NUTS 3, LAU 2

2.1.1 Nicht abgeleitete Themen
2.1.2 Abgeleitete Themen

2.2 Obligatorische Themen für die geografischen Ebenen: nationale Ebene, NUTS 1, NUTS 2

2.2.1 Nicht abgeleitete Themen
2.2.2 Abgeleitete Themen

2.3 Empfohlene Themen für die geografischen Ebenen: nationale Ebene, NUTS 1, NUTS 2, NUTS 3, LAU 2

2.3.1 Den Mitgliedstaaten wird empfohlen,

über alle für die regionale Ebene NUTS 2 obligatorischen Themen zu berichten, auch auf allen tieferen Ebenen bis hinunter zur tiefsten regionalen Gliederungsebene, auf der Daten zur Verfügung stehen.

2.3.2 Nicht abgeleitete Themen