843. Sitzung des Bundesrates am 25. April 2008
A
Der Gesundheitsausschuss (G) und der Wirtschaftsausschuss (Wi) empfehlen dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt Stellung zu nehmen:
Zur Vorlage allgemein
- 1. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung darauf hinzuwirken, dass bei der Änderung des Anhangs I der Richtlinie 76/769/EWG die Belastungen berücksichtigt werden, die die Durchführung von Genehmigungsverfahren verursachen. In diesem Zusammenhang sollten die vorgeschlagenen Regelungen im Sinne einer Deregulierung und Verwaltungsvereinfachung überprüft und so weit wie möglich eingeschränkt werden.
Zum Anhang I Nr. XX Spalte 2
- 2. Der Bundesrat weist darauf hin, dass DCM-haltigen Abbeizmitteln bei der Entfernung schwer entfernbarer Lackschichten (insbesondere gealterter Mehrfachlackschichten) sowie bei der Entfernung der heutzutage größtenteils angewandten Lacksysteme (lösemittelarme Lacke auf Wasserbasis) große Bedeutung zukommt.
- 3. Nach Anhang I Nr. XX Spalte 2 kann ein Mitgliedstaat die Abgabe von DCM-haltigen Abbeizern an gewerbliche Verwender gestatten. Die Genehmigung setzt einen Schulungsnachweis voraus. Weitere Voraussetzungen für eine Genehmigung werden nicht vorgeschrieben und sind im Hinblick auf einen effektiven Gesundheitsschutz der Beschäftigten auch regelmäßig nicht erforderlich. Daher sollte die Abgabe von DCM-haltigen Abbeizern an gewerbliche Verwender bei Vorlage eines Schulungsnachweises unmittelbar in der Entscheidung bzw. Richtlinie als genehmigt anerkannt werden, ohne dass es noch eines gesonderten Genehmigungsaktes bedarf (Formulierungsvorschlag für Anhang I Nr. XX Spalte 2 Abs. 3 Satz 1: "Die in Absatz 2 genannte Genehmigung für gewerbliche Verwender gilt als erteilt, wenn diese im sicheren Umgang mit Dichlormethan enthaltenen Farbabbeizern geschult sind.").
- 4. Es ist jedenfalls zwingend notwendig, dass die in dem Kommissionsvorschlag vorgesehene Ausnahmeregelung für die Abgabe von DCM-haltigen Farbabbeizern an gewerbliche Verwender praktikabel gehandhabt wird.
Der Bundesrat bittet daher die Bundesregierung, bei der Umsetzung der geänderten Richtlinie in nationales Recht auf jeden Fall darauf zu achten, dass sich der Zeit- und Kostenaufwand der betroffenen Betriebe für ein Genehmigungsverfahren zur Erlangung einer solchen Ausnahme auf das unabdingbar Erforderliche beschränkt.
B
- 5. Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union, der Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik und der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit empfehlen dem Bundesrat, von der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG Kenntnis zu nehmen.