Punkt 37 der 976. Sitzung des Bundesrates am 12. April 2019
Der Bundesrat möge anstelle von Ziffer 10 Buchstabe b der Empfehlungsdrucksache 150/1/19 folgende Fassung zu beschließen:
Es ist erforderlich, die Umwandlung von erneuerbarem Strom in Wasserstoff in räumlicher Nähe zu den Schwerpunkten der Energieumwandlung und -speicherung aus Erneuerbaren Energien oder zur Gasleitungsinfrastruktur in die Betrachtungen zum Stromnetzentwicklungsplan einzubeziehen. Insgesamt ist es zukünftig notwendig, die Netzentwicklungspläne Strom und Gas aufeinander abzustimmen bzw. miteinander zu verzahnen.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Die Umwandlung von Strom aus erneuerbaren Energien durch Elektrolyse in Gas kann in bestimmten Erzeugungssituationen Redispatch und die Abregelung von Windenergieanlagen vermeiden helfen und ist daher insoweit zu begrüßen. In Ziffer 10 Buchstabe b der Ausschussempfehlungen soll die Erzeugung von Wasserstoff räumlich auf den Ort der Erzeugung von erneuerbarem Strom beschränkt werden. Dies greift aus Sicht von Nordrhein-Westfalen zu kurz, denn es sollte auch die räumliche Nähe zu Speichermöglichkeiten berücksichtigt werden.