Die Vorlage ist von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 25. Januar 2005 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.
Das Europäische Parlament wird an den Beratungen beteiligt.
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Übermittelt vom Bundesministerium der Finanzen am 3. März 2005 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union (BGBl. I 1993 S. 313 ff.).
Hinweis: vgl. Drucksache 963/01 = AE-Nr. 013418, AE-Nr. 033326 und Drucksache 283/04 (PDF) = AE-Nr. 041319
Begründung
Im Verlauf des letzten Jahrzehnts ist es kriminellen Organisationen gelungen, international angelegte Netzwerke von großer Spannweite zu errichten und umfangreiche Profite zu erzielen. Mit illegalem Drogenhandel, Menschenhandel (insbesondere Frauen- und Kinderhandel), illegalem Waffen- und Munitionshandel, Fälschungen und Produktpiraterie und generell mit international angelegten Betrugspraktiken werden immense Gewinne erwirtschaftet1. Die durch diese Straftaten erzielten riesigen Vermögen werden gewaschen und danach wieder in den Wirtschaftskreislauf eingeschleust. Die organisierte Kriminalität befindet sich im beträchtlichen Aufschwung.
Die Europäische Union spielt auf dem Gebiet der Bekämpfung der organisierten Kriminalität eine bahnbrechende Rolle seit dem Vertrag von Amsterdam und dem Europäischen Rat von Amsterdam am 16. und 17. Juni 1997, der den ersten Aktionsplan zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität beschlossen hat.
1998 hat der Rat eine Gemeinsame Maßnahme zu Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung angenommen2. Jedoch braucht die Union jetzt ein ehrgeizigeres und verbindlicheres Instrument, das tatsächlich eine Angleichung des Strafrechts der Mitgliedstaaten bewirkt und die Zusammenarbeit verbessert so dass die organisierte Kriminalität wirksamer bekämpft werden kann, unter anderem bei der Harmonisierung der Mindesthöchststrafen
Der Europäische Rat vom Dezember 1998 in Wien hat die Union aufgefordert, die Maßnahmen der EU zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität im Lichte der neuen, durch den Vertrag von Amsterdam eröffneten Möglichkeiten zu verstärken.
Punkt 6 der Schlussfolgerungen des Europäische Rat von Tampere vom 15./16. Oktober 1999 stellt fest, dass "die Bürger von der Union zu Recht erwarten können, dass sie der durch schwere Kriminalität bedingten Bedrohung ihrer Freiheit und ihrer gesetzlichen Rechte entgegenwirkt. Dies erfordert gemeinsame Anstrengungen, um unionsweit Kriminalität und kriminelle Organisationen zu verhüten und zu bekämpfen". Punkt 40 der Schlussfolgerungen fügt hinzu: "Der Europäische Rat tritt entschieden für eine Verstärkung des Kampfes gegen schwere organisierte und grenzüberschreitende Kriminalität ein.".
Wie aus der Strategie der Europäischen Union für den Beginn des neuen Jahrtausends zur Prävention und Bekämpfung der organisierten Kriminalität (2000/C 124/01) hervorgeht, ist die organisierte Kriminalität ihrem Wesen nach dynamisch und nicht an starre Strukturen gebunden. Es hat sich gezeigt, dass sie in der Lage ist, entsprechend den sich wandelnden Marktkräften und Gegebenheiten auf unternehmerische, geschäftsmäßige und hochflexible Weise vorzugehen. Gruppierungen der organisierten Kriminalität sind im Allgemeinen nicht nur innerhalb der nationalen Grenzen aktiv. Sie bilden oft Partnerschaften innerhalb und außerhalb des Unionsgebietes, entweder mit Einzelpersonen oder mit anderen Netzen, um einzelne oder mehrere Straftaten zu begehen. Diese Gruppierungen scheinen sich in zunehmendem Maße an legalen sowie illegalen Märkten zu beteiligen, wobei sie auf nicht kriminelle Wirtschaftsexperten und Strukturen zurückgreifen, die sie bei ihren kriminellen Aktivitäten unterstützen. Darüber hinaus profitieren sie von dem freien Verkehr von Kapital, Waren, Personen und Dienstleistungen in der Europäischen Union. Aufgrund ihres immer höheren Entwicklungsstandes sind zahlreiche Gruppierungen der organisierten Kriminalität in der Lage, legale Schlupflöcher und Gesetzesunterschiede zwischen den Mitgliedstaaten zu nutzen und von Anomalien in den verschiedenen Systemen zu profitieren. Wenn auch die Bedrohung, die von Gruppierungen der organisierten Kriminalität außerhalb des Unionsgebietes ausgeht, zuzunehmen scheint, so dürfte doch eine bedeutend größere Gefahr von den Gruppierungen ausgehen, die ihren Ursprung in Europa haben, in ganz Europa operieren und überwiegend aus Staatsangehörigen der EU-Länder und dort ansässigen Personen bestehen. Diese Gruppierungen bauen ihre internationalen kriminellen Kontakte aus und greifen beispielsweise über Geldwäsche, Drogenhandel und Wirtschaftskriminalität gezielt die sozialen und wirtschaftlichen Strukturen der europäischen Gesellschaft an. Sie scheinen in der Lage zu sein, sowohl in Europa als auch in anderen Teilen der Welt ohne Schwierigkeiten und effizient zu operieren, wobei sie die illegale Nachfrage durch Erwerb und Lieferung bzw. Erbringung von Waren und Dienstleistungen - von Drogen und Waffen bis zu gestohlenen Fahrzeugen und zur Geldwäsche - decken. Die gemeinsamen Anstrengungen dieser Gruppierungen zur Beeinflussung und Behinderung der Arbeit der Strafverfolgungs- und Justizbehörden machen das Ausmaß und das professionelle Vorgehen dieser kriminellen Organisationen deutlich. Dies macht eine dynamische und koordinierte Reaktion aller Mitgliedstaaten erforderlich.
Die Kommission hat in ihrer Mitteilung vom 29. März 2004 über bestimmte Maßnahmen, die zur Bekämpfung des Terrorismus und anderer schwerwiegender Formen der Kriminalität, insbesondere im Hinblick auf die Verbesserung des Informationsaustauschs, zu treffen sind 3 festgestellt, dass das Instrumentarium zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität in der Europäischen Union verstärkt werden muss. Sie hat darin die Vorlage eines Vorschlags für einen Rahmenbeschluss angekündigt, der die Gemeinsame Maßnahme 1998/733/JI ersetzen und Folgendes vorsehen würde:
- - tatsächliche Angleichung der Definitionen von Straftatbeständen und Strafmaßnahmen für natürliche und juristische Personen;
- - Aufnahme eines besonderen Straftatbestands "Anführen einer kriminellen Vereinigung";
- - Definition, in gegeben Anlaß, besonders erschwerender Umstände (Begehen einer Straftat im Zusammenhang mit einer kriminellen Vereinigung) und mildernder Umstände (Strafmilderung für "reuige" Straftäter);
- - Aufnahme von Bestimmungen zur Erleichterung der Zusammenarbeit zwischen den Justizbehörden und zur Koordinierung ihrer Tätigkeit.
Diese "Neuformatierung" der Gemeinsamen Maßnahme betreffend die Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung zu einem Rahmenbeschluss wird es erlauben, bei der Bekämpfung von kriminellen Vereinigungen, seien sie dem Terrorismus oder der organisierten Kriminalität zuzuordnen, mit der erforderlichen Parallelität vorzugehen.
Der hier vorgeschlagene Rahmenbeschluss trägt den Entwicklungen seit 1998 Rechnung:
- - Der Vertrag von Amsterdam, der dem Maastrichter Vertrag folgte, führte neue Instrumente ein, die wirksamer als die Gemeinsame Maßnahme sind; der Rahmenbeschluss ist nunmehr ein geeignetes Instrument zur Angleichung der einschlägigen Strafvorschriften in der Union auf diesem Gebiet.
- - Das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität, dem so genannten "Palermo-Übereinkommen"4 bildet von nun an den internationalen Rahmen, der ausführlich die Straftatbestände im Zusammenhang mit der Beteiligung an einer organisierten kriminellen Gruppe aufstellt. Die Europäische Gemeinschaft hat dieses Übereinkommen am 21. Mai 2004 genehmigt.
- - Der Rahmenbeschluss 2002/475/JI vom 13. Juni 20025 zur Terrorismusbekämpfung muss berücksichtigt werden. Er definiert eine "terroristische Vereinigung" beruhend auf der Definition einer "kriminellen Vereinigung" der Gemeinsamen Maßnahme 1998/733/JI, stellt aber ein viel umfassenderes Instrument dar6.
Artikel 1
(Begriffsbestimmungen)
Artikel 1 Absatz 1 übernimmt teilweise die Definition einer "kriminelle Vereinigung" des Absatzes 1 des Artikels 1 der Gemeinsamen Maßnahme 098/733/JI.
Hierbei handelt es sich um eine strukturierte, auf längere Dauer angelegte Vereinigung von mehr als zwei Personen, die in Verabredung handeln, um Straftaten zu begehen, die mit einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung im Höchstmaß von mindestens vier Jahren oder einer schwereren Strafe bedroht sind.
Wie im UN-Übereinkommen zur Bekämpfung der grenzüberschreitenden organisierten Kriminalität präzisiert, will eine solche Vereinigung sich damit finanzielle oder sonstige materielle Vorteile verschaffen. Der Gedanke, dass die Strafbarkeit der Beteiligung an einer organisierten kriminellen Vereinigung voraussetzt, dass das Ziel dieser Beteiligung das Begehen einer "schweren Straftat" ist, wird beibehalten. Das einschlägige Kriterium ist, wie in der Gemeinsamen Maßnahme, dass die Straftat mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens vier Jahren oder einer schwereren Strafe bedroht ist.
Dieses Vorgehen erscheint zweckmäßiger als eine Auflistung der betreffenden Straftaten. Die Höchstfreiheitsstrafe von mindestens vier Jahren ist auch im UN-Übereinkommen als Kriterium vorgesehen. Auch das Ziel, sich einen finanziellen oder sonstigen materiellen Vorteil zu verschaffen, ist ein im UN-Übereinkommen vorgesehenes Kriterium.
Gemäß Artikel 2 Buchstabe b) des Übereinkommens ist ein "schweres Verbrechen" ein Verhalten, das eine strafbare Handlung darstellt, die mit einer Höchstfreiheitsstrafe von mindestens vier Jahren oder einer schwereren Strafe bedroht ist.
Es ist nicht zweckmäßig, den zweiten Absatz von Artikel 1 der Gemeinsamen Maßnahme - Straftaten, die in die Zuständigkeit von Europol fallen - zu übernehmen, da die Mindesthöchststrafe auch für diese Straftaten gilt. Diese Mindesthöchststrafe muss beibehalten werden. Würde diese Voraussetzung fallengelassen, um alle Straftaten aufzunehmen, auf die das Europol-Übereinkommen bezieht, würde der Begriff "kriminelle Vereinigung" beträchtlich ausgeweitet und möglicherweise in seiner Tragweite geschwächt. Der Begriff der kriminellen Vereinigung muss mit dem der schweren Straftat verknüpft bleiben. Das entspricht im Übrigen voll und ganz dem Ansatz des UN-Übereinkommens zur Bekämpfung der grenzüberschreitenden organisierten Kriminalität.
Hingegen wird aus Artikel 2 des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI die Definition des organisierten Zusammenschlusses übernommen. Der Ausdruck "organisierter Zusammenschluss" bezeichnet einen Zusammenschluss, der nicht zufällig zur unmittelbaren Begehung eines Verbrechens gebildet worden ist.
Artikel 2
(Straftaten im Zusammenhang mit der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung)
Artikel 2 sieht vor, dass die Mitgliedstaaten, die verschiedenen Arten von Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung unter Strafe stellen müssen.
Er sieht die Strafbarkeit bestimmter Formen der Beteiligung vor, die nicht ausdrücklich in der Gemeinsamen Maßnahme 98/733/JI, wohl aber weitgehend im UN-Übereinkommen (in gleicher oder ähnlicher Formulierung) genannt sind.
So müssen die Mitgliedstaaten die Anführung einer kriminellen Vereinigung unter Strafe stellen. Des Weiteren müssen sie das Verhalten von Person unter Strafe stellen, die sich vorsätzlich aktiv an den kriminellen Tätigkeiten oder an anderen Tätigkeiten dieser kriminellen Vereinigung beteiligen, einschließlich durch Bereitstellung von Informationen oder materiellen Mitteln, Anwerbung neuer Teilnehmer oder durch jegliche Art der Finanzierung der Tätigkeiten dieser Vereinigung, im Wissen, dass diese Beteiligung zur Realisierung der kriminellen Tätigkeiten der Vereinigung beiträgt.
Artikel 3
(Sanktionen)
Artikel 3 betrifft die Sanktionen. Er zielt auf eine Angleichung der Strafrechtsvorschriften der EU-Mitgliedstaaten ab.
Die Gemeinsame Maßnahme sah lediglich vor, dass die Mitgliedstaaten für wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Strafen sorgen mussten. Nunmehr muss ein Schritt weiter gegangen werden, d.h. die Mindesthaftstrafen müssen nach dem Grad der Beteiligung an der betreffenden kriminellen Vereinigung bemessen werden.
In Absatz 1 wird, wie bei den bisherigen Rahmenbeschlüssen des Rates, die Strafe für Delikte im Zusammenhang mit der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung, im Wege der so genannten "Mindesthöchststrafe" festgelegt: Die Anführung einer kriminellen Vereinigung muss mit einer Höchstfreiheitsstrafe von mindestens 10 Jahren bedroht werden. Für die anderen Straftaten ist eine Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens 5 Jahren vorzusehen.
Absatz 2 sieht vor, dass für bestimmte, im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangene Straftaten schwerere Strafen vorzusehen sind.
Dieser Absatz stellt auf Handlungen ab, die an sich eine Straftat darstellen, und nicht auf andere Handlungen, die verschiedene Formen annehmen können: Gründung, Anführung, Anwerbung, materielle oder finanzielle Hilfe. Ziel ist, dass für schwere Straftaten, die im Rahmen einer organisierten Gruppe von in Verabredung handelnden Personen begangen werden, schwerere Strafen vorgesehen werden. Damit wird herausgestellt, dass unter derartigen Umständen begangene Straftaten besonders gefährlich sind.
So müssen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen treffen, damit die Straftaten nach Artikel 1, soweit sie im Zusammenhang mit der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung begangen werden, mit höheren Freiheitsstrafen als denjenigen bedroht werden, die im nationalen Recht für solche Straftaten vorgesehen sind, die außerhalb einer kriminellen Vereinigung begangen werden, es sei denn, die vorgesehenen Strafen sind bereits die nach nationalem Recht möglichen Höchststrafen (Absatz 1).
Es handelt sich hier um einen erschwerenden Umstand: bei der Ahndung schwerer Verbrechen wird die besondere Gefährlichkeit von Personen berücksichtigt, die im Rahmen einer kriminellen Vereinigung handeln, unabhängig davon, ob sie mafioser Art oder eine organisierte Bande ist.
Solch erschwerende Strafbestände sind bereits im Rahmenbeschlusses 2002/475/JI zur Terrorismusbekämpfung vorgesehen, allerdings im Fall von Terrorismus ist das Strafmaß ist erhöht worden für bestimmte aufgelistete Straftaten. In diesem Fall gilt der erschwerende Umstand für alle Straftaten, die mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens vier Jahren bedroht sind.
Artikel 4
(Besondere Umstände)
Artikel 4 berücksichtigt die Entschließung des Rates vom 20. Dezember 1996 über Personen, die im Rahmen der Bekämpfung der organisierten Kriminalität mit den Justizbehörden zusammenarbeiten, und legt fest, dass "strafmildernde Umstände" vorliegen, wenn der Täter sich von seiner kriminellen Aktivität lossagt und den Verwaltungs- und Justizbehörden bestimmte zweckdienliche Informationen mitteilt.
Für diesen Artikel wurde der Wortlaut von Artikel 6 des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI übernommen. Dieser Artikel stellt auf Maßnahmen ab, die geeignet sind, die Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden zu verbessern. Derartige Maßnahmen sind in Artikel 26 des UN-Übereinkommens zur Bekämpfung der grenzüberschreitenden organisierten Kriminalität vorgesehen.
Die Empfehlung 25 der Strategie der Europäischen Union für den Beginn des neuen Jahrtausends zur Prävention und Bekämpfung der organisierten Kriminalität (2000/C 124/01) sieht die Ausarbeitung eines Rechtsakts über "die Rechtsstellung und den Schutz von Zeugen und Personen vor, die einer kriminellen Vereinigung angehören oder angehört haben und mit den Justizbehörden zusammenarbeiten wollen, indem sie für die Ermittlungen und die Beweisführung nützliche Informationen oder Informationen liefern, mit deren Hilfe den kriminellen Organisationen ihre Mittel oder die Erträge aus ihren Straftaten entzogen werden können. In diesem Vorschlag sollte die Möglichkeit in Erwägung gezogen werden, ob u. a. gegebenenfalls die Bestrafung eines Angeklagten, der in derartigen Fällen in erheblichem Maße mit der Justiz zusammenarbeitet, gemildert werden kann."
Artikel 5
(Verantwortlichkeit juristischer Personen)
In Übereinstimmung mit dem Ansatz mehrerer Rechtsinstrumente, die die EU zur Bekämpfung der verschiedenen Arten von Kriminalität angenommen hat, müssen Fälle, in denen juristische Personen an Straftaten der organisierten Kriminalität beteiligt sind, auch berücksichtigt werden. Daher sieht Empfehlung 9 der Strategie der Europäischen Union für den Beginn des neuen Jahrtausends zur Prävention und Bekämpfung der organisierten Kriminalität vor, dass die Kommission "ersucht wird, einen Vorschlag für einen Rechtsakt über die strafrechtliche, zivilrechtliche oder verwaltungsrechtliche Verantwortlichkeit von juristischen Personen in den Fällen, in denen eine juristische Person an organisierter Kriminalität beteiligt war, auszuarbeiten."
Artikel 5 sieht daher vor, dass eine juristische Person für Straftaten oder Verhalten nach Artikel 2, die zu ihren Gunsten von einer Person begangen wurden, die eine Führungsposition innehat und die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt hat, verantwortlich gemacht werden kann. Der Begriff "Verantwortlichkeit" ist so auszulegen, dass er sowohl die zivil- als auch die strafrechtliche Haftung einschließt.
Wie allgemein üblich bestimmt Absatz 2 außerdem, dass eine juristische Person verantwortlich gemacht werden kann, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle seitens einer dafür zuständigen Person die Begehung einer Straftat zu Gunsten der juristischen Person ermöglicht hat. Absatz 2 besagt, dass rechtliche Schritte gegen eine juristische Person die gleichzeitige strafrechtliche Verfolgung einer natürlichen Person nicht ausschließen.
Hier wurde nicht der Wortlaut von Artikel 3 der Gemeinsamen Maßnahme 98/733/JI, sondern von Artikel 7 des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI übernommen, denn die Regelung der Verantwortlichkeit juristischer Personen sollte auf den aktuellsten Rechtsakt abgestimmt werden; außerdem sollte ein Parallelismus zum Rechtsakt betreffend die Terrorismusbekämpfung gegeben sein.
Artikel 6
(Sanktionen gegen juristische Personen)
Gegen juristische Personen, die für eine Straftat oder ein Verhalten nach Artikel 2 verantwortlich gemacht werden, sind Sanktionen zu verhängen. Die Sanktionen müssen wirksam, angemessen und abschreckend sein und müssen mindestens strafrechtliche oder nichtstrafrechtliche Geldsanktionen beinhalten.
Darüber hinaus sind weitere Strafen aufgeführt, die üblicherweise für juristische Personen in Betracht kommen.
Aus den bereits bei Artikel 5 angegebenen Gründen wurde der Wortlaut von Artikel 8 des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI und nicht von Artikel 3 der Gemeinsamen Maßnahme 98/733/JI übernommen.
Artikel 7
(Gerichtsbarkeit und Koordinierung der Strafverfolgung)
Dieser gegenüber der Gemeinsamen Maßnahme 98/733/JI neue Artikel beinhaltet einige Grundsätze, die bereits im Rahmenbeschluss 2002/475/JI festgeschrieben sind.
Er regelt nicht sämtliche Gerichtsbarkeitsfragen, beinhaltet aber eine Mindestnorm: jeder Mitgliedstaat muss seine gerichtliche Zuständigkeit für mindestens die Fälle begründen, in denen eine Straftat nach Artikel 2 ganz oder teilweise in seinem Hoheitsgebiet begangen wurde, unabhängig davon, wo die kriminelle Vereinigung ihren Sitz hat oder ihre kriminellen Aktivitäten ausübt.
Steht mehreren Mitgliedstaaten die Gerichtsbarkeit zu, müssen sie sich miteinander ins Benehmen setzen, um ihr Vorgehen zu koordinieren und festzustellen, wer die Strafverfolgung übernimmt. Dazu sollen sie, sofern notwendig, auf die Dienste von Eurojust zugreifen können.
Die Anknüpfungspunkte sind in nachstehender Reihenfolge:
- - Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Straftat begangen wurde;
- - Mitgliedstaat, dessen Staatsangehöriger der Täter ist oder in dem er gebietsansässig ist;
- - Mitgliedstaat, aus dem die Opfer stammen;
- - Mitgliedstaat, in dem der Täter ergriffen wurde.
Artikel 8
(Schutz und Unterstützung der Opfer)
Die Europäische Union legt besonderen Wert auf den Schutz und die Unterstützung der Opfer. Am 15. März 2001 hat der Rat einen Rahmenbeschluss über die Stellung des Opfers im Strafverfahren erlassen. Außerdem hat die Kommission ein Grünbuch zur Entschädigung der Opfer von Straftaten vorgelegt.
In Fällen von organisierter Kriminalität, insbesondere von Menschenhandel, muss dafür gesorgt werden, dass es nicht einer Klage oder einer Erklärung des Opfers bedarf, um die Strafverfolgung einzuleiten. In vielen Fällen befürchten die Opfer für sich und ihre Angehörigen Repressalien seitens der mafiosen Organisationen.
Dieser Artikel entspricht sinngemäß Artikel 25 des UN-Übereinkommens zur Bekämpfung der grenzüberschreitenden organisierten Kriminalität betreffend der Hilfe und des Schutzes für die Opfer sowie den Artikeln 6 bis 8 des Zusatzprotokolls über den Menschenhandel, insbesondere den Frauen- und Kinderhandel.
Für diesen Artikel wurde der Wortlaut von Artikel 10 des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI übernommen.
Artikel 9
(Aufhebung bestehender Rechtsvorschriften)
Der Artikel hebt die Gemeinsame Maßnahme 98/733/JI auf, die durch den Rahmenbeschluss ersetzt wird, und verweist auf die daraus folgenden Konsequenzen für die Gemeinsame Maßnahme in den Rechtsakten, die auf der Grundlage des EU-Vertrags und des EG-Vertrags angenommen wurden. Die Bezugnahme auf die Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung im Sinne dieses Rahmenbeschlusses ersetzt die Bezugnahme auf angenommene Rechtsakte gemäß Titel VI des Vertrags über die Europäische Union betreffend die Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung im Sinne der Gemeinsamen Maßnahme 098/733/JI..
Artikel 10
(Durchführung und Berichte)
Artikel 10 betrifft die Durchführung dieses Rahmenbeschlusses und die Folgemaßnahmen. In Absatz 1 wird festgeschrieben, bis wann die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen treffen müssen, um dem Rahmenbeschluss nachzukommen.
Absatz 2 legt fest, dass die Mitgliedstaaten dem Generalsekretariat des Rates und der Kommission zum selben Zeitpunkt den Text der Vorschriften übermitteln, mit denen sie ihre Verpflichtungen aus diesem Rahmenbeschluss in einzelstaatliches Recht umsetzen. An Hand dieser Informationen legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Durchführung des Rahmenbeschlusses vor. Am Ende prüft der Rat, inwieweit die Mitgliedstaaten ihren Verpflichtungen aus dem Rahmenbeschluss nachgekommen sind.
Artikel 11
(Inkrafttreten)
2005/0003 (CNS) Vorschlag für einen
Rahmenbeschluss des Rates
zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29, Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe e) und Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe b),
auf Vorschlag der Kommission7,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments8, in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Das Haager Programm zielt ab auf die Verbesserung der gemeinsamen Fähigkeit der Union und ihrer Mitgliedstaaten im Kampf gegen organisierte grenzüberschreitende Kriminalität. Dieses Ziel muss insbesondere im Wege der Rechtsangleichung verwirklicht werden9. Die von kriminellen Vereinigungen ausgehende Gefahr und ihr immer größeres Ausmaß machen es erforderlich, im Rahmen einer verstärkten Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten wirksame Lösungen zu erarbeiten, die den Erwartungen der Bürger und den Bedürfnissen der Mitgliedstaaten entsprechen. Wie der Europäische Rat in Punkt 14 der Schlussfolgerungen seiner Tagung vom 4. und 5. November 2004 in Brüssel in diesem Zusammenhang festgestellt hat, erwarten die Bürger Europas von der Europäischen Union, dass sie grenzüberschreitenden Problemen wie der organisierten Kriminalität mit einem effizienteren, gemeinsamen Konzept entgegentritt, das die Achtung der Grundfreiheiten und Grundrechte gewährleistet.
(2) Die Kommission hat in ihrer Mitteilung vom 29. März 2004 über bestimmte Maßnahmen, die zur Bekämpfung des Terrorismus und anderer schwerwiegender Formen der Kriminalität, insbesondere im Hinblick auf die Verbesserung des Informationsaustauschs, zu treffen sind10, festgestellt, dass das Instrumentarium zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität in der Europäischen Union verstärkt werden muss, und die Vorlage eines Rahmenbeschlusses angekündigt, der die Gemeinsame Maßnahme 1998/733/JI vom 21. Dezember 1998 betreffend die Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union11 betreffend ersetzen soll.
(3) Wie in Ziffer 3.3.2 des Haager Programms festgehalten, stellt die Annäherung des materiellen Strafrechts auf besonders schwerwiegende Deliktsbereiche mit grenzüberschreitender Dimension ab, wobei den in den Verträgen explizit genannten Deliktsbereichen Priorität eingeräumt werden sollte. Die Definitionen der Straftatbestände im Zusammenhang mit der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung sollten in allen Mitgliedstaaten angeglichen werden. Gegen natürliche und juristische Personen, die solche Straftaten begangen haben oder dafür verantwortlich gemacht werden können, sollten Strafen und Sanktionen verhängt werden, welche die Schwere dieser Straftaten widerspiegeln.
(4) Es sollte ein besonderer Straftatbestand "Anführen einer kriminellen Vereinigung" geschaffen werden; außerdem sind Bestimmungen vorzusehen, die die Zusammenarbeit der Justizbehörden und die Koordinierung deren Maßnahmen durch Eurojust erleichtern.
(5) Der Rat hat am 15. März 2001 den Rahmenbeschluss 2001/221/JI des Rates über die Stellung von Opfern im Strafverfahren12 angenommen. Da die Opfer von Straftaten, die durch kriminelle Vereinigungen begangen werden, besonders schutzbedürftig sind, müssen für sie gezielte Maßnahmen ergriffen werden.
(6) Die Union muss die bedeutsame Arbeit der internationalen Organisationen ergänzen, insbesondere das so genannte "Palermo-Übereinkommen" der Vereinten Nationen13, das mit Beschluss 2004/579/EG des Rates vom 29. April 2004 über den Abschluss - im Namen der Europäischen Gemeinschaft - des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität14 genehmigt wurde.
(7) Da die Ziele der geplanten Maßnahme auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher sich besser auf der Ebene der Union erreichen lassen, kann die Union Maßnahmen im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip nach Artikel 5 EG-Vertrag ergreifen. Entsprechend dem in diesem Artikel ebenfalls festgeschriebenen Verhältnismäßigkeitsprinzip geht dieser Rahmenbeschluss nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
(8) Dieser Rahmenbeschluss wahrt die Grundrechte und achtet die Grundsätze, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere in den Artikeln 6 und 49 anerkannt werden.
HAT folgenden Rahmenbeschluss angenommen:
Inhaltsübersicht | |
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Artikel 1 | Begriffsbestimmungen |
Artikel 2 | Straftaten im Zusammenhang mit der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung |
Artikel 3 | Sanktionen |
Artikel 4 | Besondere Umstände |
Artikel 5 | Verantwortlichkeit juristischer Personen |
Artikel 6 | Sanktionen gegen juristische Personen |
Artikel 7 | Gerichtsbarkeit und Koordinierung der Strafverfolgung |
Artikel 8 | Schutz und Unterstützung der Opfer |
Artikel 9 | Aufhebung bestehender Rechtsvorschriften |
Artikel 10 | Durchführung und Berichte |
Artikel 11 | Inkrafttreten |
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Rahmenbeschlusses ist eine "kriminelle Vereinigung" der auf längere Dauer angelegte organisierte Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, die mit dem Ziel, sich unmittelbar oder mittelbar einen finanziellen oder sonstigen materiellen Vorteil zu verschaffen, in Verabredung handeln, um Straftaten zu begehen, die mit einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung im Höchstmaß von mindestens vier Jahren oder einer schwereren Strafe bedroht sind.
Der Begriff "organisierter Zusammenschluss" bezeichnet einen Zusammenschluss, der nicht zufällig zur unmittelbaren Begehung eines Verbrechens gebildet wird und der nicht notwendigerweise förmlich festgelegte Rollen für seine Mitglieder, eine kontinuierliche Mitgliedschaft oder eine ausgeprägte Struktur hat.
Artikel 2
Straftaten im Zusammenhang mit der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung
Die Mitgliedstaaten treffen die notwendigen Maßnahmen, um folgende Straftatbestände einzuführen:
- (a) Anführen einer kriminellen Vereinigung,
- (b) Verhalten von Personen, die sich vorsätzlich und in Kenntnis entweder des Ziels und der allgemeinen kriminellen Tätigkeit einer kriminellen Vereinigung oder deren Absicht, die betreffenden Straftaten zu begehen, aktiv an den kriminellen Tätigkeiten dieser Vereinigung beteiligen, einschließlich durch Bereitstellung von Informationen oder materiellen Mitteln, Anwerbung neuer Teilnehmer oder durch jegliche Art der Finanzierung der Tätigkeiten dieser Vereinigung, im Wissen, dass diese Beteiligung zur Realisierung der kriminellen Tätigkeiten der Vereinigung beiträgt.
Artikel 3
Sanktionen
- 1. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die in Artikel 2 Buchstabe a) genannte Straftat mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens 10 Jahren bedroht wird und die in Artikel 2 Buchstabe b) genannten Straftaten mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens 5 Jahren bedroht werden.
- 2. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Straftaten nach Artikel 1, die im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangen werden, mit höheren Freiheitsstrafen als denjenigen bedroht werden, die im innerstaatlichen Recht für solche Straftaten vorgesehen sind, es sei denn, die vorgesehenen Strafen sind bereits die nach innerstaatlichem Recht möglichen Höchststrafen.
Artikel 4
Besondere Umstände
Die Mitgliedstaaten können die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, damit die Strafen nach Artikel 3 gemildert werden, wenn der Täter
(1) sich von seinen kriminellen Tätigkeiten lossagt und
(2) den Veraltungs- und Justizbehörden Informationen liefert, die sie nicht auf andere Weise hätten erhalten können, und ihnen auf diese Weise hilft,
- - die Auswirkungen der Straftat zu verhindern oder abzumildern,
- - gegen andere Straftäter zu ermitteln oder sie gerichtlich zu belangen,
- - Beweise zu sammeln,
- - der kriminellen Vereinigung ihre Mittel oder die Erträge aus ihren Straftaten zu entziehen, oder
- - weitere Straftaten nach Artikel 2 zu verhindern.
Artikel 5
Verantwortlichkeit juristischer Personen
1. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass eine juristische Person für eine Straftat nach Artikel 2 verantwortlich gemacht werden kann, die zu ihren Gunsten von einer Person begangen wurde, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt hat und die innerhalb der juristischen Person eine Führungsposition innehat aufgrund
- (a) der Befugnis zur Vertretung der juristischen Person oder
- (b) der Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder
- (c) einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person.
2. Neben den in Absatz 1 bereits vorgesehenen Fällen tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass eine juristische Person verantwortlich gemacht werden kann, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle seitens einer in Absatz 1 genannten Person die Begehung einer Straftat nach Artikel 2 zugunsten der juristischen Person durch eine ihr unterstellte Person ermöglicht hat.
3. Die Verantwortlichkeit gemäß den Absätzen 1 und 2 von juristischen Personen schließt die strafrechtliche Verfolgung von natürlichen Personen als Täter oder Gehilfe bei einer Straftat nach Artikel 2 nicht aus.
Artikel 6
Sanktionen gegen juristische Personen
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass gegen eine im Sinne des Artikels 5 verantwortliche juristische Person wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen verhängt werden können, zu denen strafrechtliche oder nichtstrafrechtliche Geldsanktionen gehören und andere Sanktionen gehören können, beispielsweise
- (a) Ausschluss von öffentlichen Zuwendungen oder Hilfen,
- (b) vorübergehendes oder ständiges Verbot der Ausübung einer Handelstätigkeit,
- (c) richterliche Aufsicht,
- (d) richterlich angeordnete Auflösung,
- (e) vorübergehende oder endgültige Schließung von Einrichtungen, die zur Begehung der Straftat genutzt wurden.
Artikel 7
Gerichtsbarkeit und Koordinierung der Strafverfolgung
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um ihre Gerichtsbarkeit mindestens in Bezug auf die Fälle zu begründen, in denen eine Straftat nach Artikel 2 ganz oder teilweise in ihrem Hoheitsgebiet begangen wurde, unabhängig davon, wo die kriminelle Vereinigung ihren Sitz hat oder ihre kriminelle Aktivitäten ausübt.
Steht mehreren Mitgliedstaaten die Gerichtsbarkeit in Bezug auf eine Straftat nach Artikel 2 zu, und ist jeder von ihnen berechtigt, diese Straftat aufgrund der selben Tatsachen zu verfolgen, so entscheiden die betreffenden Mitgliedstaaten gemeinsam, welcher von ihnen die Straftäter verfolgt, um die Strafverfolgung nach Möglichkeit in einem einzigen Mitgliedstaat zu konzentrieren. Zu diesem Zweck ziehen die Mitgliedstaaten gegebenenfalls Eurojust hinzu.
Die Anknüpfungspunkte sind in nachstehender Reihenfolge:
- (a) Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Straftat begangen wurde;
- (b) Mitgliedstaat, dessen Staatsangehöriger der Täter ist oder in dem er gebietsansässig ist;
- (c) Mitgliedstaat, aus dem die Opfer stammen;
- (d) Mitgliedstaat, in dem der Täter ergriffen wurde.
Artikel 8
Schutz und Unterstützung der Opfer
- 1. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Einleitung von Ermittlungen oder Strafverfolgsmaßnahmen im Zusammenhang mit den Straftaten im Sinne dieses Rahmenbeschlusses zumindest dann nicht von einer Erklärung des Opfers oder einer Beschuldigung durch das Opfer abhängt, wenn die Straftaten in ihrem Hoheitsgebiet begangen wurden.
- 2. Neben den im Rahmenbeschluss 2001/220/JI des Rates vom 15. März 2001 über die Stellung des Opfers im Strafverfahren15 vorgesehenen Maßnahmen, ergreift jeder Mitgliedstaat gegebenenfalls alle Maßnahmen, die zur angemessenen Unterstützung der Familie des Opfers im Rahmen des Strafverfahrens durchführbar sind.
Artikel 9
Aufhebung bestehender Rechtsvorschriften
Die Gemeinsame Maßnahme 98/733/JI wird aufgehoben. Bezugnahmen auf die Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung im Sinne der Gemeinsamen Maßnahme 98/733/JI in den gemäß Titel VI des Vertrags über die Europäische Union und gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angenommenen Rechtsakten gelten als Bezugnahmen auf die Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung im Sinne dieses Rahmenbeschlusses.
Artikel 10
Durchführung und Berichte
- 1. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um diesem Rahmenbeschluss bis zum (....) nachzukommen.
- 2. Die Mitgliedstaaten teilen dem Generalsekretariat des Rates und der Kommission bis zum (....) den Wortlaut der Bestimmungen mit, mit denen sie ihre Verpflichtungen aus diesem Rahmenbeschluss in ihr innerstaatliches Recht umgesetzt haben. Der Rat prüft bis zum (....) anhand eines auf der Grundlage dieser Informationen erstellten Berichts und eines schriftlichen Berichts der Kommission, inwieweit die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen getroffen haben, um diesem Rahmenbeschluss nachzukommen.
Artikel 11
Inkrafttreten
Dieser Rahmenbeschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am ...
Im Namen des Rates Der Präsident
1 Das genaue Ausmaß der organisierten Kriminalität lässt sich allerdings nicht genau beziffern, da die von den Mitgliedstaaten veröffentlichten Daten nicht auf einer gemeinsamen Definition dieses Phänomens beruhen.
2 ABl. L 351 vom 29.12.1998, S.1. In dieser Gemeinsamen Maßnahme wird eine kriminelle Vereinigung definiert als "auf Dauer angelegter organisierter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, die in Verabredung handeln, um Straftaten zu begehen, die mit Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung im Höchstmaß von mindestens vier Jahren oder einer schwereren Strafe bedroht sind, gleichviel, ob diese Straftaten Hauptzweck oder ein Mittel sind, um geldwerte Vorteile zu erlangen und gegebenenfalls die Tätigkeit öffentlicher Stellen in unzulässiger Weise zu beeinflussen".
3 KOM (2004) 221 endgültig.
4 Das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität wurde mit der Resolution A/RES/55/25 vom 15. November 2000 auf der 55. Tagung der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommen. Nachdem die 40. Urkunde zur Ratifikation dieses Übereinkommens am 1. Juli 2003 beim Generalsekretariat der Vereinten Nationen hinterlegt worden war, trat das Übereinkommen am 29. September 2003 in Kraft.
5 ABl. L 164 vom 22.6.2002, S. 3.
6 Nach dem Rahmenbeschluss 2002/475/JI sind folgende Handlungen unter Strafe zu stellen: das Anführen einer terroristischen Vereinigung, die verschiedenen Formen der Beteiligung an den Handlungen einer terroristischen Vereinigung (einschließlich der Bereitstellung von Informationen oder materiellen Mitteln und jeglicher Art der Finanzierung ihrer Tätigkeit); unter Strafe zu stellen sind außerdem die Anstiftung zur Begehung dieser Straftaten, die Mittäterschaft und in den meisten Fällen auch der Versuch der Begehung dieser Straftaten. Bei den Sanktionen wird der Grundsatz "erschwerender Umstände" eingeführt. So sieht der Rahmenbeschluss vor, dass "terroristische Straftaten" und bestimmte Straftaten im Zusammenhang mit dem Terrorismus mit höheren Freiheitsstrafen als denjenigen bedroht werden, die nach innerstaatlichem Recht für solche Straftaten vorgesehen sind, wenn sie außerhalb eines terroristischen Kontextes begangen werden; das Anführen einer terroristischen Vereinigung und die Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung sind mit Freiheitsstrafen zu bedrohen, deren Höchstmaß mindestens 15 Jahre bzw. mindestens 8 Jahre beträgt. Außerdem werden eine Reihe von Sanktionen aufgezählt, die gegen juristische Personen verhängt werden können (vor allem Maßnahmen des Ausschlusses von öffentlichen Zuwendungen oder Hilfen, das Verbot der Ausübung einer Handelstätigkeit, die richterliche Aufsicht, die Auflösung und die Schließung von Einrichtungen). Ferner sieht der Beschluss eine Regelung für "reuige" Straftäter vor; so werden besondere Umstände berücksichtigt, d.h. die Mitgliedstaaten können die Haftstrafen mildern, wenn der Terrorist sich von seiner terroristischen Aktivität lossagt und den Verwaltungs- und Justizbehörden bestimmte Informationen liefert. Schließlich enthält der Rahmenbeschluss Bestimmungen über die Gerichtsbarkeit sowie zur Erleichterung der Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten und der Zentralisierung der Strafverfolgung.
7 ABl. C ... vom ..., S..
8 ABl. C ... vom ..., S..
9 Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 4./5. November 2004 in Brüssel, Anlage I, Einleitung, Absatz 6.
10 KOM (2004) 221 endgültig.
11 ABl. L 351 vom 29.12.1998, S.1.
12 ABl. L 82 vom 22.3.2001, S. 1.
13 Das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität wurde mit der Resolution A/RES/55/25 vom 15. November 2000 auf der 55. Tagung der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommen. Nachdem die 40. Urkunde zur Ratifikation dieses Übereinkommens am 1. Juli 2003 beim Generalsekretariat der Vereinten Nationen hinterlegt worden war, trat das Übereinkommen gemäß Artikel 38 am 29. September 2003 in Kraft.
14 ABl. L 261 vom 6.8.2004, S. 29.