Der Deutsche Bundestag hat in seiner 222. Sitzung am 21. Februar 2013 zu dem von ihm verabschiedeten Ersten Gesetz zur Änderung des Holzhandels-Sicherungs-Gesetzes - Drucksachen 17/12033, 17/12400 - die beigefügte Entschließung unter Buchstabe b der Beschlussempfehlung auf Drucksache 17/12400 angenommen.
"Der Bundestag wolle beschließen:
I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Für Marktteilnehmer ist es von großer Bedeutung, dass Unterlagen nicht zwingend in physischer Form vorzuhalten und der zuständigen Behörde vorzulegen seien. Zur Vermeidung unnötiger administrativer Kosten und im Sinne des Bürokratieabbaus müsse es erlaubt sein, dies auch in elektronischer Form zu tun. Angesichts der Darlegungen der Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung zur Stellungnahme des Bundesrates ist davon auszugehen, dass es nach der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen (ABl. L 295 vom 12.11.2010, S. 23) und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 607/2012 der Kommission vom 6. Juli 2012 über die detaillierten Bestimmungen für die Sorgfaltspflichtregelung und die Häufigkeit und Art der Kontrollen der Überwachungsorganisationen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen (ABl. L 177 vom 7.7.2012, S.16) nicht ausgeschlossen ist, die dort genannten Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form vorzuhalten. Nach allgemeinem Verwaltungsverfahrensrecht ist zudem eine Übermittlung elektronischer Dokumente an die zuständige Behörde zulässig, wenn sie einen entsprechenden elektronischen Zugang eröffnet (vgl. § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes sowie die entsprechenden Regelungen in Verwaltungsverfahrensgesetzen der Länder).
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf:
Mit Blick auf Regelungen zum Verwaltungsverfahren war es möglich, das Gesetz schlank zu halten.
Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung allerdings auf, möglichst noch in dieser Wahlperiode allgemeine Verwaltungsvorschriften zur einheitlichen Ausgestaltung der Überwachungstätigkeit der Länder zu beschließen und in den Bundesrat einzubringen. Um eine einheitliche Durchführung der Kontrollen in den Ländern zu gewährleisten, sollten hierin die Anforderungen an das Kontrollsystem, etwa hinsichtlich von Kontrollaufzeichnungen, erläutert werden."