Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes über den Abschluss der Rentenüberleitung
(Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz)

956. Sitzung des Bundesrates am 31. März 2017

A

Der federführende Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik empfiehlt dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b (§ 154 Absatz 1 Satz 2 SGB VI)

Der Bundesrat begrüßt, dass mit dem Gesetzentwurf die deutsche Einheit auch für die Rentnerinnen und Rentner vollendet wird. Er hält es jedoch für angezeigt, auch in der für die Rentenangleichung vorgesehenen Übergangszeit die Entwicklung der Renten im Beitrittsgebiet darzustellen.

Der Bundesrat spricht sich daher gegen die in Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b vorgesehene Streichung der Verpflichtung aus, im Rentenversicherungsbericht die Entwicklung der Renten im Beitrittsgebiet gesondert darzustellen. Er hält es darüber hinaus für erforderlich, zukünftig im Rentenversicherungsbericht die tatsächliche (das heißt durch das Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz beschleunigte) Entwicklung der Renten im Beitrittsgebiet der Entwicklung ohne die beschleunigte Anhebung der Renten (das heißt nach gegenwärtiger Rechtslage) gegenüberzustellen.

Der Bundesrat bittet deshalb, im weiteren Gesetzgebungsverfahren § 154 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 SGB VI diesem Ziel entsprechend zu ändern.

2. Zur Finanzierung der Rentenangleichung

Der Bundesrat fordert, die Angleichung der Renten in den neuen und alten Ländern ausschließlich aus Steuermitteln zu finanzieren.

Begründung:

Eine Rentenangleichung vor einer Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse führt zu einer Belastung der Versichertengemeinschaft. Denn den zusätzlichen Aufwendungen aus den Rentenanpassungen stehen keine entsprechenden Lohnsteigerungen in den neuen Ländern und damit auch keine steigenden Beitragseinnahmen gegenüber. Diese Aufwendungen sind als Folge der Wiedervereinigung eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe und sind deshalb allein aus dem Bundeshaushalt zu erstatten.

B

3. Der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz und der Finanzausschuss empfehlen dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes keine Einwendungen zu erheben.