Übermittelt vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie am 05. März 2008 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 12. März 1993 (BGBl. I S. 313), zuletzt geändert durch das Föderalismusreform-Begleitgesetz vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098).
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat die Vorlage am 28. Februar 2008 dem Bundesrat zugeleitet.
Die Vorlage ist von der Kommission am 29. Februar 2008 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: vgl.
Drucksache 050/98 = AE-Nr. 980146 und
Drucksache 320/02 = AE-Nr. 021298
Begründung
1. Einleitung
Seit seinen Anfängen als ein Kommunikationswerkzeug, das hauptsächlich von Experten und Wissenschaftlern benutzt wurde, hat sich das Internet zusammen mit anderen Kommunikationstechnologien (nachstehend "Online-Technologien" genannt)1 zu einem Kommunikationsmittel entwickelt, das heute in den meisten Teilen der Welt in Privathaushalten, Schulen, Unternehmen und öffentlichen Verwaltungen genutzt wird. Das Internet hat das Ende des 20. und den Anfang des 21. Jahrhunderts geprägt.
Seit der Aufstellung des Aktionsplans zur Förderung der sicheren Nutzung des Internet2 haben sich sowohl die Technologien als die Anwendungen ganz erheblich verändert. Die Technik ist viel leichter zugänglich geworden und die Entwicklung der Werkzeuge und Dienste hat zu einer Vielfalt von Anwendungen geführt, die weit größer und reicher ist, als dies zur Zeit der Aufstellung des Aktionsplans absehbar war. Überdies sind Kinder und Jugendliche oft die ersten, die von den neuen Möglichkeiten tatsächlich Gebrauch machen.
Die neu entstehenden Technologien und Anwendungen bieten großartige Möglichkeiten für die Beteiligung, Kreativität und Meinungsäußerung aller Mitglieder der Gesellschaft.
Kinder sind zunehmend aktive Nutzer der Online-Technologien. Die Möglichkeiten der Interaktivität und Mitwirkung im Online-Umfeld können die Lebensqualität vieler junger Menschen verbessern. Dies bedeutet aber auch, dass die jungen Leute Entscheidungen treffen müssen vor denen sie normalerweise nicht stehen würden und die häufig für ihre eigene Sicherheit von Belang sind. Der Schutz der Kinder vor schädlichen Inhalten und Verhaltensweisen im Internet und die Eindämmung der Verbreitung illegaler Inhalte sind daher Themen, die politische Entscheidungsträger und Gesetzgeber, Unternehmen und Endnutzer, insbesondere aber Eltern, Betreuer und Erzieher regelmäßig beschäftigen.
Kinder und Jugendliche gehen zwar sehr geschickt mit Online-Technologien um, sie kennen die Risiken und wissen auch, wie man sie umgehen kann. Vielen von ihnen mangelt es jedoch an Reife hinsichtlich der Einschätzung der Situationen, in die sie sich begeben, und der möglichen Konsequenzen, die sich aus ihrem Handeln ergeben. Gleichzeitig vertrauen sie sich mit ihren Online-Erfahrungen selten ihren Eltern oder Betreuern an, sondern werden diese nur als letzten Ausweg um Hilfe bitten. Für Personen, die für die Sicherheit der Kinder verantwortlich sind, bilden diese Faktoren ein großes Problem.
Zu den größten Gefahren für Kinder im Zusammenhang mit Online-Technologien gehören die direkte Schädigung von Kindern, etwa als Opfer sexuellen Missbauchs, der durch Fotos, Filme oder Tondateien dokumentiert und dann online verbreitet wird (Material über Kindesmissbrauch), aber auch Fälle, in denen sich Täter mit Kindern anfreunden, um sie dann sexuell zu missbrauchen ("Grooming") und in denen sie Opfer von Schikanen im Online-Umfeld werden ("Cyber-Bullying").
Die Europäische Union spielt seit 1996 eine Vorreiterrolle beim Schutz der Kinder im Online-Umfeld. Die aufeinander folgenden Programme zur sichereren Nutzung des Internet3 waren und sich ein wichtiger Bestandteil der Aktivitäten der Kommission in diesem Bereich. Sie stellen gegenwärtig die einzige europaweite Initiative dar, die sich mit Fragen des Schutzes der Kinder im Online-Umfeld beschäftigt und umfassen mehrere Maßnahmen, die sich als wirksam erwiesen haben.
So wurde Folgendes erreicht:
- - Aufbau eines europäischen Meldestellennetzes - Anlaufstellen, bei denen die Öffentlichkeit illegale Inhalte melden kann;
- - Aufbau eines europäischen Sensibilisierungsnetzes und Veranstaltung des "Tags des sicheren Internets", der von dem Netz koordiniert wird und an dem sich jedes Jahr mehr Länder aus Europa und aller Welt beteiligen;
- - Information der Eltern durch eine unabhängige Erprobung der Wirksamkeit von Filtersoftware;
- - Unterstützung der Selbstregulierungsinitiativen der Branche auf dem Gebiet der Inhaltsbewertung und der Mobiltelefone.
Laut der abschließenden Bewertung des Aktionsplans zur Förderung der sicheren Nutzung des Internet wird die Europäische Union "als Vorreiter gesehen, da sie zu einem frühen Zeitpunkt die Frage illegaler und schädlicher Inhalte im Internet als ernstes und wichtiges politisches Thema von weltweiter Bedeutung herausgestellt hat"4.
Außerdem nahm die Kommission eine Mitteilung über die Durchführung des Programms "Mehr Sicherheit im Internet" im Zeitraum 2005-20065 an. Im Zuge der Ausarbeitung dieses Vorschlags wurde zwischen April und Juli 2007 eine Folgenabschätzung vorgenommen, zu der auch eine öffentliche Konsultation und gezielte Konsultationen gehörten6.
Sie alle bestätigten die Wirksamkeit der durchgeführten Maßnahmen, machten gleichzeitig aber auch deutlich, dass diese an die neuen Bedürfnisse angepasst werden müssen. Vor allem der Schutz der Kinder im Online-Umfeld bleibt ein wichtiges Anliegen, und die Herausforderungen durch neu entstehende Technologien und Dienste, die neue Nutzungsarten und somit insbesondere für Kinder auch neue Risiken mit sich bringen, sind noch größer geworden.
Das neue Programm wird die Zusammenarbeit und den Austausch von Erfahrungen und empfehlenswerten Verfahren auf allen Ebenen zu Fragen der Online-Sicherheit der Kinder fördern. Diese Rolle könnte noch weiter ausgebaut werden, um auf diese Weise einen europäischen Mehrwert zu schaffen. Der Vorschlag berücksichtigt alle diese Ideen.
Das neue Programm beinhaltet weder eine Ausweitung des Anwendungsbereichs, noch eine Aufnahme neuer Themen wie z.B. Gesundheitsfragen, Netzsicherheit und Datenschutz, da diese bereits in anderen EU-Politikbereichen und Finanzierungsinitiativen berücksichtigt werden. Vielen dieser Ideen wurden aber in den Sensibilisierungsmaßnahmen und durch entsprechende Verweise auf die bestehenden Instrumente Rechnung getragen.
Das Programm soll vor allem in der Lage sein, auf noch unbekannte künftige Entwicklungen im Online-Umfeld und die daraus erwachsenen Bedrohungen einzugehen, deren Bedeutung in den kommenden Jahren zunehmen wird. Im Zeitraum 2009-2013 wird es entscheidend darauf ankommen dass Europa in der Lage ist, geeignete Maßnahmen zum Schutz der Kinder im Online-Umfeld zu ergreifen.
2. Förderung der sichereren Nutzung des Internet und anderer Kommunikationstechnologien
2.1. Rechtlicher Hintergrund
Die Fragen des Schutzes der Kinder im Online-Umfeld sind global und komplex: jeder kann Inhalte erzeugen, die für alle anderen Nutzer überall auf der Welt sichtbar und zugänglich sind. Material über Kindesmissbrauch kann in einen Land hergestellt, in einem anderen bereitgehalten und dann überall in der Welt heruntergeladen werden. Es sind Täter bekannt, die nach einer online erfolgten Kontaktaufnahme in ein anderes Land gereist sind, um sich mit Kindern zum Missbrauch zu treffen.
Aus rechtlicher Sicht gibt es einen wesentlichen Unterschied zwischen dem Begriff "illegal" einerseits und dem Begriff "schädlich" andererseits, denn sie erfordern unterschiedliche Methoden, Strategien und Instrumente.
Was als illegal gilt, wird von Land zu Land durchaus unterschiedlich im jeweils geltenden nationalen Recht bestimmt und fällt in den Tätigkeitsbereich von Strafverfolgungsbehörden oder anderen staatlichen Stellen. Trotz zahlreicher gemeinsamer Merkmale können sich die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten und Drittländer, in denen Inhalte produziert oder bereitgehalten werden, im Detail beträchtlich unterscheiden.
Schädliche Inhalte sind solche, die Eltern, Lehrer oder andere Erwachsenen als für Kinder schädlich ansehen. Solche Inhalte werden in den Ländern und Kulturen unterschiedlich definiert und reichen von Pornografie und Gewalt über Rassismus, Fremdenhass, Hassreden und Hassmusik bis hin zu Themen wie Selbstverstümmelung, Anorexie und Selbstmord.
Schädliche Inhalte können bei Kindern psychologische Traumata hervorrufen und zu physischen Schädigungen führen, wenn ein Kind dazu verleitet wird, sich oder anderen Schaden zuzufügen. Die Mitgliedstaaten vertreten unterschiedliche Ansichten darüber, was schädlich ist (z.B. Darstellung von Nacktheit, sexuellen Aktivitäten und Gewalt) und wie ernst sich solche möglicherweise schädlichen Inhalte auf Kinder auswirken. In einigen Ländern gibt es Rechtsvorschriften, die die Verbreitung schädlicher Inhalte auf Erwachsene beschränken aber es bestehen auch hier im Detail erhebliche Unterschiede zwischen den Vorschriften, die in Mitgliedstaaten und Drittländern bestehen.
Für den Umgang mit schädlichen Inhalten gibt es eine ganze Reihe von Mitteln, die zur Erhöhung ihrer Wirksamkeit in Kombination angewandt werden müssen: Durchsetzung der Rechtsvorschriften, Selbstregulierung, Werkzeuge zur Ausübung der elterlichen Kontrolle, Sensibilisierung und Erziehung und viele andere.
In beiden Bereichen wird die Primärhaftung der Inhalteanbieter immer noch weitgehend durch nationales Recht geregelt. Immerhin gibt es einige europaweit geltende Normen, die bestimmte Rechtsprobleme in Form verschiedener Empfehlungen und Richtlinien klarstellen.
Für das vorgeschlagene Programm sind insbesondere folgende Dokumente von Belang:
Die Empfehlung über den Jugendschutz und den Schutz der Menschenwürde in audiovisuellen Diensten und Informationsdiensten7 (1998) enthält Vorgaben und Leitlinien für den Jugendschutz. Darauf folgte 2006 die Empfehlung über den Schutz Minderjähriger und den Schutz der Menschenwürde und über das Recht auf Gegendarstellung8, die den jüngsten technischen Entwicklungen und der veränderten Medienlandschaft Rechnung trägt.
Die im Dezember 2007 verabschiedete Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste dient der Modernisierung der Richtlinie "Fernsehen ohne Grenzen". Ihr Geltungsbereich geht über das Fernsehen hinaus und umfasst alle "audiovisuellen Mediendienste". Sie enthält auch Jugendschutzvorschriften.
Im Übereinkommen des Europarats über Computerkriminalität9 (2001) werden "Straftaten mit Bezug zu Kinderpornographie" erwähnt. Das Übereinkommen soll die internationale Zusammenarbeit bei der Entdeckung, Untersuchung und Verfolgung der Computerkriminalität sowohl im Inland als auch international erleichtern und dient der Schaffung einer gemeinsamen Grundlage für das materielle Recht, das Verfahrensrecht und die rechtliche Zuständigkeit. Ihm folgte das Übereinkommen des Europarates zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch (Juli 2007), in dem die Formen des sexuellen Missbrauchs von Kindern als Straftatbestände definiert werden: sexueller Missbrauch, Kinderprostitution, Material über Kindesmissbrauch, Anfreundung mit Kindern zu sexuellen Zwecken ("Grooming") und "Sextourismus"10.
Der EU-Rahmenbeschluss zur Kinderpornografie11 (2004) enthält Mindestanforderungen für die Mitgliedstaaten in Bezug auf die Festlegung von Straftatbeständen und entsprechenden Sanktionen im Zusammenhang mit Herstellung, Vertrieb, Verbreitung, Weitergabe, Zugänglichmachung sowie Erwerb und Besitz von Material über Kindesmissbrauch.
Die Mitteilung der Kommission über eine allgemeine Politik zur Bekämpfung der Internetkriminalität12 (2007) dient der Verstärkung der operativen Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungsbehörden auf dem Gebiet des Online-Materials über sexuellen Kindesmissbrauch und somit der Verbesserung der internationalen Zusammenarbeit.
In der Mitteilung der Kommission im Hinblick auf eine EU-Kinderrechtsstrategie13 (2006) wird in zusammenhängender Weise und im Einklang mit den bereits bestehenden Aktionsplänen und Programmen der Gemeinschaft auf interne und externe Maßnahmen und Strategien zugunsten der Rechte der Kinder eingegangen. Die "Leitlinien der EU für die Förderung und den Schutz der Rechte des Kindes"14 (2007) bilden einen Rahmen für den Schutz der Rechte und der Unversehrtheit der Kinder in Drittländern.
2.2. Verbindungen mit anderen Gemeinschaftsinitiativen
Das vorgeschlagene Programm berücksichtigt bei seiner Durchführung die im Zuge anderer Programme und Initiativen getroffenen Maßnahmen, baut darauf auf und ergänzt sie, um Doppelarbeit zu vermeiden und eine möglichst große Wirkung zu erzielen. Dazu gehören:
- - die Verhütung und Bekämpfung von Kriminalität,
- - das Programm DAPHNE III,
- - die Medienkompetenz,
- - das 7. Rahmenprogramm für Forschung und technologische Entwicklung (2007-2013).
2.3. Künftige Entwicklungen
Die Entwicklungen der letzten Jahre waren kaum vorherzusehen, und ebenso schwer ist es, die künftigen Entwicklungen vorauszusagen. Dennoch zeichnen sich einige Haupttrends ab:
2.3.1. Weiterentwicklung des technologischen Umfelds
Technologien, Kommunikationsnetze, Medien, Inhalte, Dienste und Geräte werden immer mehr in digitaler Konvergenz zusammenwachsen. Schon heute können Geräte und Plattformen "miteinander reden", Inhalte können in neuen, vielfältigen Formaten zunehmend unabhängig von Zeit und Ort zur Verfügung gestellt und an die individuellen Bedürfnisse und Anforderungen der Bürger angepasst werden. Dank besserer Netze, schnellerer Breitbandanschlüsse und neuer Komprimierungstechnik sind bereits neue und schnellere Verbreitungskanäle entstanden, die ihrerseits neue Inhaltsformate und Dienste sowie neue Formen der Kommunikation ermöglichen.
So gehen die neu entstehenden Technologien mit der ständigen Steigerung der Verarbeitungsleistung und Speicherkapazität der Computer einher. Breitbandnetze erlauben die Verbreitung reichhaltiger Inhalte wie Videoübertragungen, die eine große Bandbreite erfordern. Mobiltelefone der dritten Generation ("3G") ermöglichen - wie auch einige Spielkonsolen - die Verbreitung von Videomaterial und den Zugang zum Internet.
Kinder sind oft die ersten, die neue Technologien annehmen und nutzen. Aus den Änderungen im Online-Umfeld ergeben sich auch neue Arten der Technologienutzung, wodurch sich auch die Risiken für Kinder und Jugendliche verändern. Das Problem besteht darin, diese Änderungen rechtzeitig zu begreifen und Gegenstrategien zu entwickeln, sobald sich neue Risiken abzeichnen.
Gleichzeitig ist eine Konvergenz der Online- und Offline-Risiken zu beobachten. Obwohl sich die meisten Kinder und Jugendlichen der möglichen Risiken und Vorsichtsmaßnahmen durchaus bewusst sind, kann aber nicht zwangsläufig davon ausgegangen werden, dass sie auch die notwendigen Vorkehrungen treffen oder sich bei der Kommunikation im Online-Umfeld auf möglichst sichere Weise verhalten. So ist es für eine mögliche Schädigung von Kindern, die sich mit Computerspielen beschäftigen (z.B. mit gewalttätigen oder sexuell geprägten Spielen), unerheblich, ob solche Spiele online im Internet oder auf einer Spielkonsole zuhause gespielt werden.
2.3.2. Zunahme der Menge illegalen Materials und der Schwere der Rechtsverletzungen
Nicht nur die Menge des online zugänglichen illegalen Materials nimmt zu, sondern auch die Schwere der damit verbundenen Rechtsverletzungen. Im Vereinigten Königreich ist im Zeitraum 1997-2005 die Anzahl der Websites, die Material über Kindesmissbrauch enthalten, um 1500 Prozent15 gestiegen. Gleichzeitig hat sich die Menge des Materials, das die schwersten Missbrauchsarten darstellt, vervierfacht16. Für kommerzielle Zwecke bestimmtes Material wird immer mehr durch privat hergestelltes Material ersetzt. Überdies werden die für die Herstellung dieses Materials missbrauchten Kindern immer jünger, während gleichzeitig auch die Zahl der Kinder, die erstmals darin zu sehen sind, zunimmt.
Für die dafür missbrauchten und darin dargestellten Kinder sind die Folgen schwerwiegend.
In der Interpol-Bilddatenbank für Kindesmissbrauch sind 550 000 Bilder von 20 000 einzelnen Kindern enthalten. Lediglich 500 dieser Kinder konnten seit der Einrichtung der Datenbank im Jahr 0117 identifiziert und gerettet werden.
2.3.3. Verbleibende "Generationskluft"
Kinder und Jugendliche stehen bei der Übernahme neuer technischer Entwicklungen und Möglichkeiten an vorderster Front. Oft sind sie Experten, die sich viel besser auskennen als ihre Eltern und Lehrer. Deshalb werden sie diese auch kaum um Rat fragen oder um Hilfe bitten außer in ganz besonders schweren Fällen18. Zwischen der Nutzung der Online-Technologien durch Kinder und Jugendliche und deren Risikowahrnehmung einerseits und dem Verständnis dieser Nutzung seitens der Erwachsenen andererseits wird daher die Generationskluft immer größer. Dies ist eine große Herausforderung für Gesetzgeber, Behörden und Wirtschaft bei der Schaffung eines sicheren Online-Umfelds für Kinder und bei der Sensibilisierung, aber auch in Bezug auf die Schaffung der nötigen Fähigkeiten und Kompetenzen, damit Kinder und Jugendliche die neuen Technologien auf sichere Art nutzen und Eltern, Lehrer und Betreuer aufgrund eigener Erfahrungen hinreichende Hilfestellung geben können.
2.4. Fazit
Es ist weiterhin notwendig, Maßnahmen zur Bekämpfung illegaler Online-Inhalte zu ergreifen ein sichereres Online-Umfeld zu fördern und dafür zu sorgen, dass sich die Öffentlichkeit der bestehenden Risiken und der im Online-Umfeld zu treffenden Vorkehrungen bewusst wird - all diese Bemühungen sind bereits Teil des bestehenden Programms "Mehr Sicherheit im Internet". Darüber hinaus ist es notwendig, den Anwendungsbereich des Programms zu erweitern, um
- a) insbesondere den Schutz gefährdeter Kinder im Online-Umfeld in den Mittelpunkt zu stellen, vor allem vor "Grooming" (Anfreunden mit Kindern, um sie dann sexuell zu missbrauchen) und vor "Cyber-Bullying" (Schikane und Ausübung psychologischen Drucks), und
- b) allen Beteiligten bessere Kenntnisse darüber zu vermitteln, wie Kinder die neuen Technologien nutzen.
3. Ein neues Programm
3.1. Ziele und Ansatz
Ziel des Programms ist die Förderung der sichereren Nutzung des Internet und anderer Kommunikationstechnologien, insbesondere durch Kinder, und die Bekämpfung illegaler Inhalte und schädlichen Verhaltens im Online-Umfeld.
Im Vergleich zum Programm "Mehr Sicherheit im Internet" enthält das neue Programm keine Maßnahme mehr gegen unerbetene kommerzielle Kommunikation ("Spam"), ein Problem, dass unabhängig vom Alter alle Nutzer betrifft und von der Kommission mit anderen Maßnahmen angegangen wird.
Um dieses Ziel zu erreichen, wird sich das Programm auf die praktische Hilfe für Endnutzer konzentrieren insbesondere für Kinder, Eltern, Betreuer und Erzieher.
Angestrebt wird mit dem Programm die Beteiligung und Zusammenführung der unterschiedlichen Akteure, deren Zusammenarbeit entscheidend ist, die aber ohne geeignete Strukturen nicht zwangsläufig immer zueinander finden.
Zu diesen Akteuren zählen Inhalteanbieter, Internet-Diensteanbieter, Mobilfunknetzbetreiber, Regulierungsbehörden, Normungsgremien, Selbstregulierungsgremien der Wirtschaft, nationale regionale und lokale Behörden, die für die Branche, für Unterricht und Ausbildung, Verbraucherschutz, Familien, Strafverfolgung, Kinderrechte und Kinderfürsorge zuständig sind sowie nichtstaatliche Organisationen, die sich für den Verbraucherschutz, die Familien, Kinderrechte und Kinderfürsorge einsetzen.
Dieser Beschluss steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, wie sie in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere in den Artikeln 7, 8 und 24, niedergelegt sind. Er dient insbesondere der Wahrung der körperlichen und geistigen Unversehrtheit von Kindern und Jugendlichen im Einklang mit Artikel 3 der Charta.
3.2. Aktionen
Das Programm umfasst vier Aktionen: Verringerung illegaler Inhalte und Bekämpfung schädlichen Verhaltens im Online-Umfeld; Förderung eines sichereren Online-Umfelds;
Sensibilisierung der Öffentlichkeit und Aufbau einer Wissensbasis.
3.2.1. Aktion 1: Verringerung illegaler Inhalte und Bekämpfung schädlichen Verhaltens im Online-Umfeld
Diese Aktion war bereits die erste Aktion des Programms "Mehr Sicherheit im Internet". Ihr Anwendungsbereich ist nun auf "Grooming" und "Cyber-Bullying" ausgedehnt worden.
Ziel der Aktivitäten sind die Verringerung der Menge an illegalen Inhalten, die online verbreitet werden, und ein angemessener Umgang mit schädlichem Online-Verhalten, mit dem Schwerpunkt auf der Online-Verbreitung von Material über Kindesmissbrauch, dem Anfreunden mit Kindern zu sexuellen Zwecken (Grooming) und dem Schikanieren von Kindern (Bullying). Es wird vorgeschlagen, Anlaufstellen zu finanzieren, um das Melden illegaler Online-Inhalte und schädlichen Online-Verhaltens zu erleichtern. Diese Anlaufstellen sollten auf nationaler Ebene eng mit anderen Maßnahmen wie Selbstregulierung oder Aufklärung verzahnt werden und auf europäischer Ebene zusammenarbeiten, um grenzübergreifende Probleme zu lösen und empfehlenswerte Verfahren auszutauschen.
Weitere Tätigkeiten werden darauf abzielen, die Entwicklung und Anwendung technischer Lösungen für den Umgang mit illegalen Inhalten und schädlichem Verhalten im Online-Umfeld anzuregen und die Zusammenarbeit wie auch den Austausch empfehlenswerter Verfahren unter einer breiten Palette von Akteuren auf europäischer und internationaler Ebene zu fördern.
Für den Umgang mit schädlichem Online-Verhalten wie Schikanieren von Kindern (Bullying) und Anfreunden zu sexuellen Zwecken (Grooming) können andere Verfahren und ein anderes Knowhow erforderlich sein. Das Programm soll sich mit psychologischen, soziologischen und technischen Fragestellungen im Zusammenhang mit diesen Problemen befassen und die Zusammenarbeit zwischen den Akteuren fördern. Diesbezügliche Maßnahmen können auch in andere Aktionen integriert werden.
3.2.2. Aktion 2: Förderung eines sichereren Online-Umfelds
In dieser Aktion wurden zwei Aktionen des Programms "Mehr Sicherheit im Internet" zusammengefasst: eine um den Eltern passende Instrumente an die Hand zu geben (Befähigung der Nutzer), und eine andere, um die Selbstregulierung zu fördern.
Die Tätigkeiten sollen alle Beteiligten zusammenführen, um Wege zur Förderung eines sicheren Online-Umfelds zu finden und Kinder vor für sie möglicherweise schädlichen Inhalten und Verhaltensweisen zu schützen. Dazu gehören Anreize für die Akteure, selbst Verantwortung zu übernehmen, die Zusammenarbeit und der Austausch von Erfahrungen und empfehlenswerten Verfahren zwischen den Beteiligten auf europäischer und internationaler Ebene, die Ermunterung zur Entwicklung und Einführung von Systemen der Selbstregulierung sowie Maßnahmen, um den Nutzern Instrumente und Anwendungen zur Verfügung zu stellen, die ihnen beim Umgang mit schädlichen Inhalten helfen.
Neu ist dabei, dass ein besonderer Schwerpunkt auf der Förderung der Einbeziehung von Kindern und Jugendlichen liegt, um so ein besseres Verständnis für ihre Ansichten und ihre Erfahrungen mit der Nutzung der Online-Technologien zu erreichen und ihre Beiträge nutzbringend in die Ausarbeitung von Sensibilisierungsmaßnahmen, Werkzeugen, Materialien und Strategien einfließen zu lassen.
3.2.3. Aktion 3: Sensibilisierung der Öffentlichkeit
Ziel der Tätigkeiten ist die Schärfung des Bewusstseins der Öffentlichkeit und insbesondere der Kinder, Eltern, Betreuer und Erzieher für die Chancen und Risiken, die sich aus der Nutzung der Online-Technologien ergeben, wie auch für die Mittel und Wege eines sicheren Verhaltens im Online-Umfeld.
Die Maßnahmen dienen der Sensibilisierung der Öffentlichkeit durch eine europaweit koordinierte Bereitstellung geeigneter Informationen über die Möglichkeiten und Risiken wie auch den Umgang mit ihnen, aber auch durch die Bereitstellung von Anlaufstellen, bei denen Eltern und Kinder Antworten auf ihre Fragen bezüglich eines sicheren Online-Umgangs erhalten. Gefördert wird auch der Aufbau kostengünstiger Mittel zur Verteilung der Aufklärungs- und Informationsinhalte an eine große Anzahl von Nutzern.
Diese Aktion war bereits ein wichtiger Bestandteil des Programms "Mehr Sicherheit im Internet". Ausgehend von den gezogenen Lehren werden weitere Anstrengungen unternommen werden, um mit Hilfe der Schulen die wirksame Verbreitung der Aufklärungsbotschaften unter den Kindern zu fördern.
Besondere Beachtung genießt dabei die Entwicklung oder Ermittlung effektiver Sensibilisierungsinstrumente, -methoden und -werkzeuge, die kostengünstig auf das gesamte Netz übertragen werden können. Ferner dienen die Maßnahmen dem Austausch empfehlenswerter Verfahren und der grenzübergreifenden Zusammenarbeit auf europäischer Ebene.
3.2.4. Aktion 4: Aufbau einer Wissensbasis
Diese Aktion ist neu, obwohl einige Tätigkeiten des Programms "Mehr Sicherheit im Internet" (Eurobarometer-Umfrage, thematisches Netz "EU Kids Online") bereits zum Aufbau der Wissensbasis beigetragen haben.
Veränderungen im Online-Umfeld und neue Trends bei der Nutzung der Technologien gehen sehr schnell vonstatten. Um sowohl derzeitige wie auch neu entstehende Nutzungsarten, Risiken und Folgen zu erfassen, ist es notwendig, eine Wissensbasis aufzubauen, die in diesem Zusammenhang sowohl quantitative wie auch qualitative Aspekte erfasst. Das gewonnene Wissen wird in die Programmdurchführung sowie die Konzeption geeigneter Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit aller Nutzer einfließen.
Die Maßnahmen dienen der Koordinierung der Untersuchungen auf den betreffenden Gebieten innerhalb und außerhalb der EU und dem Aufbau von Wissen über die (sich verändernde) Art und Weise, wie Kinder Online-Technologien nutzen, über die damit verbundenen Risiken und über mögliche schädliche Auswirkungen, die sich aus der Nutzung der Online-Technologien auf Kinder ergeben können, einschließlich technischer, psychologischer und soziologischer Probleme. Die im Rahmen dieser Aktion durchzuführenden Studien können sich auch mit Methoden und Werkzeugen zur Sensibilisierung, mit der Bewertung von Ko- und Selbstregulierungssystemen, mit unterschiedlichen technischen und nicht technischen Lösungen wie auch mit anderen neu aufkommenden Gebieten befassen.
Die genannten Aktionen umfassen keine Forschungstätigkeiten, die innerhalb des Siebten Rahmenprogramms für Forschung und technologische Entwicklung (2007-2013) durchgeführt werden können. Das Rahmenprogramm enthält einen Bereich über von Jugendlichen ausgehende Veränderungen der Lebensweise und Verbrauchergewohnheiten, der auch Forschungsarbeiten auf dem Gebiet der Sicherheit der Kinder im Internet erlauben würde19.
3.2.5. Internationale Zusammenarbeit
Die internationale Zusammenarbeit wird als Bestandteil jeder Einzelmaßnahme entsprechend den noch festzulegenden Prioritäten gefördert.
4. Rechtsgrundlage
Die Rechtsgrundlage dieses Programms ist Artikel 153 EG-Vertrag zum Verbraucherschutz.
Auf diese Rechtsgrundlage hatten sich das Europäische Parlament und der Rat schon für den ursprünglichen Aktionsplan zur Förderung der sicheren Nutzung des Internet im Jahr 9920, für die Verlängerung des Aktionsplans um zwei Jahre im Jahr 0321 und für das Programm "Mehr Sicherheit im Internet"22 verständigt.
Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über ein mehrjähriges Gemeinschaftsprogramm zum Schutz der Kinder bei der Nutzung des Internet und anderer Kommunikationstechnologien (Text von Bedeutung für den EWR)
Das Europäische Parlament und der Rat der europäischen Union - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 153, auf Vorschlag der Kommission23, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses24, nach Anhörung des Ausschusses der Regionen, gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag25, in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1) Die Verbreitung des Internet und die Nutzung von Kommunikationsmitteln wie Mobiltelefonen nehmen in der Gemeinschaft noch immer beträchtlich zu und bieten allen Bürgern gleichermaßen großartige Möglichkeiten beispielsweise für die Beteiligung, Interaktivität und Kreativität. Gefahren für Kinder und Missbrauch der Technik wird es auch weiterhin geben, denn mit den sich verändernden Technologien und gesellschaftlichen Verhaltensweisen werden auch künftig neue Risiken und Missbrauchsmöglichkeiten entstehen. Sollen die Chancen ausgeschöpft und die Vorteile des Internet und anderer Online-Technologien wirklich nutzbar gemacht werden so müssen auch Maßnahmen getroffen werden, um deren sichere Nutzung zu fördern.
- (2) Mit ihrer Strategie "i2010 - Eine europäische Informationsgesellschaft für Wachstum und Beschäftigung"26, in der die Lissabonner Strategie weiter konkretisiert wird, bemüht sich die Kommission darum, alle Politikbereiche der Informationsgesellschaft und der Medien noch besser aufeinander abzustimmen, damit der wichtige Beitrag der Informations- und Kommunikationstechnologien zur Wirtschaftsleistung der EUMitgliedstaaten noch vergrößert werden kann. Eines ihrer Ziele ist die Schaffung eines europäischen Informationsraums mit erschwinglichen, sicheren und schnellen Breitbandverbindungen, reichhaltigen und vielseitigen Inhalten und digitalen Diensten.
- (3) Der Rechtsrahmen der Gemeinschaft für die Bewältigung der Herausforderungen im Zusammenhang mit digitalen Inhalten in der Informationsgesellschaft umfasst Vorschriften über den Jugendschutz27, den Schutz der Privatsphäre28 und die Verantwortlichkeit der Vermittler29. Der Rahmenbeschluss 2004/68/JI des Rates vom 22. Dezember 2003 zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornografie30 enthält Mindestanforderungen für die Mitgliedstaaten in Bezug auf die Festlegung von Straftatbeständen und entsprechenden Sanktionen. Aufbauend auf die Empfehlung 98/560/EG des Rates vom 24. September 1998 zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit des europäischen Industriezweiges der audiovisuellen Dienste und Informationsdienste durch die Förderung nationaler Rahmenbedingungen für die Verwirklichung eines vergleichbaren Niveaus in Bezug auf den Jugendschutz und den Schutz der Menschenwürde31 enthält die Empfehlung 2006/952/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Schutz Minderjähriger und den Schutz der Menschenwürde und über das Recht auf Gegendarstellung im Zusammenhang mit der Wettbewerbsfähigkeit des europäischen Industriezweiges der audiovisuellen Dienste und Online-Informationsdienste32 nunmehr Leitsätze für die Schaffung von Selbstkontrollsystemen auf nationaler Ebene und erweitert den Anwendungsbereich um Fragen der Medienkompetenz, der Zusammenarbeit und des Austauschs von Erfahrungen und bewährten Verfahren zwischen bestehenden Selbst- und Koregulierungsgremien sowie um Maßnahmen gegen Diskriminierung in allen Medien.
- (4) Sowohl im Bereich der für Kinder möglicherweise schädlichen Inhalte als auch der illegalen Inhalte, insbesondere des Materials über Kindesmissbrauch, sind auch weiterhin Maßnahmen erforderlich. Das Gleiche gilt für Kinder, die Opfer schädlichen oder illegalen Verhaltens werden, das zu körperlichen und psychologischen Schädigungen führt, und für Kinder, die dazu verleitet werden, solche Verhaltensweisen nachzumachen und die dadurch sich selbst und anderen schaden.
- (5) Internationale Vereinbarungen über rechtsverbindliche Grundregeln sind wünschenswert werden aber nicht rasch zu erreichen sein. Selbst wenn sie zustande kommen wird dies allein nicht ausreichen, um auch die Anwendung der Regeln oder den Schutz der gefährdeten Personen sicherzustellen.
- (6) Die Entscheidung Nr. 276/1999/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Januar 1999 über die Annahme eines mehrjährigen Aktionsplans der Gemeinschaft zur Förderung einer sichereren Nutzung des Internet und der neuen Online-Technologien durch die Bekämpfung illegaler und schädlicher Inhalte, vor allem im Bereich des Schutzes von Kindern und Minderjährigen33 (Aktionsplan zur Förderung der sicheren Nutzung des Internet 1998-2004)34 und der Beschluss Nr. 854/2005/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über ein mehrjähriges Gemeinschaftsprogramm zur Förderung der sichereren Nutzung des Internet und neuer Online-Technologien35 (Programm "Mehr Sicherheit im Internet" 2005-2008) haben dafür gesorgt, dass Finanzmittel der Gemeinschaft bereitgestellt wurden, wodurch eine Reihe von Initiativen gefördert und europäischer Mehrwert geschaffen werden konnten wie aus den Programmbewertungen hervorgeht, die dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Ausschuss der Regionen vorgelegt wurden36.
- (7) Zusätzlich zu den Erkenntnissen aus den Bewertungen der Vorläuferprogramme wurde auch in einer Reihe von Eurobarometer-Umfragen und einer öffentlichen Konsultation die Notwendigkeit klargestellt, die Tätigkeiten bezüglich der Meldung illegaler Inhalte sowie der Sensibilisierung in den Mitgliedstaaten fortzuführen.
- (8) Die Technologieentwicklung, die veränderte Art der Nutzung des Internet und anderer Kommunikationstechnologien durch Erwachsene und Kinder und der Wandel gesellschaftlicher Verhaltensweisen führen zu neuen Risiken für Kinder. Um solche Veränderungen besser verstehen zu können, müssen die Wissensgrundlagen für die Gestaltung effizienter Maßnahmen gestärkt werden. Verschiedene Maßnahmen und Aktionen müssen dazu in vielschichtiger und sich ergänzender Art und Weise miteinander kombiniert werden. Dazu gehören beispielsweise die Weiterentwicklung von Unterstützungstechnologien und die Förderung beispielhafter Verhaltensregeln, die allgemein anerkannte Vorgaben für das Verhalten oder die Zusammenarbeit mit der Branche im Hinblick auf vereinbarte Ziele enthalten.
- (9) Angesichts der globalen Natur des Problems ist eine internationale Zusammenarbeit unverzichtbar. Illegale Inhalte können in einen Land hergestellt und in einem zweiten bereitgehalten werden, sind dann aber überall in der Welt zugänglich und abrufbar. Die internationale Zusammenarbeit, die durch die gemeinschaftlichen Vernetzungsstrukturen schon belebt worden ist, muss verstärkt werden, damit Kinder auch dann besser vor grenzübergreifenden Risiken geschützt werden können, wenn Drittländer beteiligt sind. Ein Austausch empfehlenswerter Verfahren zwischen europäischen Einrichtungen und Einrichtungen in anderen Teilen der Welt kann von gegenseitigem Vorteil sind.
- (10) Bei den Maßnahmen, die die Kommission gemäß den ihr mit diesem Beschluss übertragenen Durchführungsbefugnissen erlassen kann, handelt es sich im Wesentlichen um Verwaltungsmaßnahmen zur Durchführung eines Programms mit erheblichen Auswirkungen auf den Haushalt im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse37. Diese Maßnahmen sollten daher nach dem Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 4 des genannten Beschlusses erlassen werden.
- (11) Die Kommission sollte für die Komplementarität und Synergie mit verwandten Gemeinschaftsinitiativen und -programmen sorgen.
- (12) In diesem Beschluss sollte für die gesamte Laufzeit des Programms ein Finanzrahmen festgesetzt werden, der für die Haushaltsbehörde den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 37 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung38 bildet.
- (13) Da die Ziele der vorgeschlagenen Maßnahmen wegen des grenzübergreifenden Charakters der betreffenden Fragen von den Mitgliedstaaten nicht hinreichend verwirklicht werden können und sich aufgrund ihrer europäischen Dimension und Wirkung besser auf Gemeinschaftsebene erreichen lassen, kann die Gemeinschaft entsprechend dem in Artikel 5 EG-Vertrag niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Dieser Beschluss geht entsprechend dem in demselben Artikel niedergelegten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht über das zur Erreichung dieser Ziele Erforderliche hinaus.
- (14) Dieser Beschluss steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, wie sie in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere in den Artikeln 7, 8 und 24, niedergelegt sind - Beschliessen:
Artikel 1
Ziel des Programms
- 1. Mit diesem Beschluss wird ein Gemeinschaftsprogramm festgelegt, mit dem eine sicherere Nutzung des Internet und anderer Kommunikationstechnologien, insbesondere durch Kinder, gefördert sowie illegale Inhalte und schädliches Verhalten im Online-Umfeld bekämpft werden sollen.
Das Programm erhält den Titel "Sicheres Internet" (nachstehend "das Programm" genannt).
- 2. Zur Verwirklichung des Gesamtziels des Programms werden die folgenden Aktionsbereiche festgelegt:
- a) Verringerung illegaler Inhalte und Bekämpfung schädlichen Verhaltens im Online-Umfeld,
- b) Förderung eines sichereren Online-Umfelds,
- c) Sensibilisierung der Öffentlichkeit,
- d) Aufbau einer Wissensbasis.
Die Maßnahmen zu diesen Aktionsbereichen sind in Anhang I aufgeführt.
Das Programm ist gemäß Anhang III durchzuführen.
Artikel 2
Beteiligung
- 1. An dem Programm können sich Rechtspersonen mit Sitz in den Mitgliedstaaten beteiligen.
- 2. Darüber hinaus steht das Programm folgenden Rechtspersonen zur Teilnahme offen:
- a) Rechtspersonen mit Sitz in den EFTA-Ländern, die Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) sind, gemäß den im EWR-Abkommen festgelegten Bedingungen;
- b) Rechtspersonen mit Sitz in den Beitrittsländern und den Kandidatenländern, die im Rahmen einer Heranführungsstrategie unterstützt werden, gemäß den in den jeweiligen Rahmenabkommen und Beschlüssen des Assoziationsrates festgelegten allgemeinen Grundsätzen und allgemeinen Bedingungen für die Teilnahme dieser Länder an Gemeinschaftsprogrammen;
- c) Rechtspersonen mit Sitz in den Ländern des westlichen Balkans und der europäischen Nachbarschaft gemäß den mit diesen Ländern nach Abschluss von Rahmenabkommen über ihre Teilnahme an Gemeinschaftsprogrammen festzulegenden Bedingungen;
- d) Rechtspersonen mit Sitz in einem Drittland, das mit der Gemeinschaft ein völkerrechtliches Abkommen geschlossen hat, nach dessen Bedingungen oder auf dessen Grundlage es einen finanziellen Beitrag zu dem Programm leistet;
- e) internationale Organisationen und Rechtspersonen mit Sitz in anderen Drittländern als den in Buchstabe a), b), c) und d) genannten unter den in Anhang III festgelegten Bedingungen.
Artikel 3
Zuständigkeiten der Kommission
- 1. Die Kommission ist für die Durchführung dieses Programms verantwortlich.
- 2. Die Kommission erstellt auf der Grundlage dieses Beschlusses ein Arbeitsprogramm.
- 3. Die Kommission handelt in den folgenden Fällen nach dem in Artikel 4 Absatz 2 genannten Verfahren:
- a) Festlegung und Änderung des Arbeitsprogramms, einschließlich der Festlegung der vorrangigen Bereiche für die internationale Zusammenarbeit;
- b) Abweichungen von den Regelungen des Anhangs III,
- c) Durchführung von Maßnahmen für die Programmbewertung.
- 4. Die Kommission unterrichtet den in Artikel 4 genannten Ausschuss über die Fortschritte bei der Durchführung des Programms.
Artikel 4
Ausschuss
- 1. Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.
- 2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG beträgt drei Monate.
- 3. Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
Artikel 5
Überwachung und Bewertung
- 1. Um sicherzustellen, dass die Gemeinschaftsmittel effizient genutzt werden, sorgt die Kommission dafür, dass die gemäß diesem Beschluss durchgeführten Aktionen einer vorherigen Beurteilung, einer ständigen Kontrolle und einer abschließenden Bewertung unterzogen werden.
- 2. Die Kommission überwacht die Durchführung der Projekte im Rahmen des Programms. Sie bewertet die Art und Weise und die Auswirkungen der Durchführung der Projekte, um festzustellen, ob die ursprünglichen Ziele erreicht worden sind.
- 3. Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen spätestens [zweieinhalb Jahre nach der Veröffentlichung dieses Beschlusses] Bericht über die Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Aktionsbereiche.
Nach Abschluss des Programms legt die Kommission einen endgültigen Bewertungsbericht vor.
Artikel 6
Finanzbestimmungen
- 1. Die Laufzeit des Programms beträgt fünf Jahre und beginnt am 1. Januar 2009.
- 2. Als finanzieller Bezugsrahmen für die Durchführung des Programms wird für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2013 ein Betrag von 55 Millionen EUR festgesetzt. Die jährlichen Mittel für den Zeitraum von 2009 bis 2013 werden von der Haushaltsbehörde innerhalb der Grenzen der Finanziellen Vorausschau bewilligt.
- 3. Anhang II enthält eine vorläufige Aufschlüsselung der Ausgaben.
Artikel 7
Dieser Beschluss tritt am Tage seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident
Anhang I
Aktionen
Einleitung
Ziel des Programms ist die Förderung der sichereren Nutzung des Internet und anderer Kommunikationstechnologien, insbesondere durch Kinder, und die Bekämpfung illegaler Inhalte und schädlichen Verhaltens im Online-Umfeld.
Um dieses Ziel zu erreichen, wird sich das Programm auf die praktische Hilfe für Endnutzer, insbesondere für Kinder, Eltern, Betreuer und Erzieher, konzentrieren sowie die Bildung vielseitiger Partnerschaften unter den Akteuren anregen.
Das Gesamtziel des Programms besteht darin, die sicherere Nutzung des Internet und anderer Kommunikationstechnologien ("Online-Technologien"), insbesondere durch Kinder zu fördern die Schaffung eines sicheren Online-Umfelds voranzutreiben, die Menge an illegalen Inhalten, die online verbreitet werden, zu verringern, potenziell schädliches Verhalten im Online-Umfeld zu bekämpfen und dafür so sorgen, dass die im Online-Umfeld bestehenden Risiken und zu treffenden Vorkehrungen in das Bewusstsein der Öffentlichkeit gerückt werden.
Um in Fällen, in denen Inhalte und Dienste sowohl online als auch offline zugänglich und nutzbar sind, beispielsweise bei Videospielen, ein kohärentes Herangehen an die Risiken zu gewährleisten kann sich das Programm mit beiden Zugangs- und Nutzungsarten befassen.
Die Programmdurchführung erfolgt in vier allgemeinen Aktionsbereichen:
- 1. Verringerung illegaler Inhalte und Bekämpfung schädlichen Verhaltens im Online-Umfeld Ziel der Aktivitäten sind die Verringerung der Menge an illegalen Inhalten, die online verbreitet werden, und ein angemessener Umgang mit schädlichem Online-Verhalten, mit dem Schwerpunkt auf der Online-Verbreitung von Material über Kindesmissbrauch, dem Anfreunden mit Kindern zu sexuellen Zwecken (Grooming) und dem Schikanieren von Kindern (Bullying). Hauptsächlich sind folgende Aktionen geplant:
- 1. Einrichtung öffentlicher Anlaufstellen für die Meldung illegaler Inhalte und schädlichen Verhaltens im Online-Umfeld. Die Tätigkeiten sollen sicherstellen, dass diese Anlaufstellen effektiv arbeiten und öffentlich sichtbar sind, auf nationaler Ebene eng mit anderen Maßnahmen verzahnt werden und auf europäischer Ebene zusammenarbeiten um grenzübergreifende Probleme zu lösen und empfehlenswerte Verfahren auszutauschen.
- 2. Bekämpfung schädlichen Online-Verhaltens, insbesondere des Anfreundens mit Kindern zu sexuellen Zwecken (Grooming) und des Schikanierens von Kindern (Bullying). Ziel der Tätigkeiten ist die Bekämpfung von "Online-Grooming", bei dem sich ein Erwachsener mit einem Kind anfreundet, um es dann sexuell zu missbrauchen und von Schikanen gegen Kinder ("Bullying"). Die Aktionen befassen sich mit technischen, psychologischen und soziologischen Fragestellungen im Zusammenhang mit diesen Problemen und fördern die Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den Akteuren.
- 3. Förderung der Anwendung technischer Lösungen für einen angemessenen Umgang mit illegalen Inhalten und schädlichem Verhalten im Online-Umfeld. Die Tätigkeiten sollen die Entwicklung und Anpassung wirksamer technischer Werkzeuge für einen angemessenen Umgang mit illegalen Inhalten und die Bekämpfung schädlichen Verhaltens im Online-Umfeld im Hinblick auf eine allgemeine Nutzung durch alle Akteure vorantreiben.
- 4. Förderung der Zusammenarbeit sowie des Austauschs von Informationen, Erfahrungen und empfehlenswerten Verfahren zwischen den Akteuren auf nationaler und europäischer Ebene. Ziel der Tätigkeiten ist die bessere Koordinierung aller vom Kampf gegen die Verbreitung illegaler Inhalte und gegen schädliches Online-Verhalten betroffenen Akteure und die Förderung der Beteiligung und Mitwirkung dieser Akteure.
- 5. Ausbau der Zusammenarbeit sowie des Informations- und Erfahrungsaustauschs bei der Bekämpfung illegaler Inhalte und schädlichen Verhaltens im Online-Umfeld auf internationaler Ebene. Ziel der Tätigkeiten sind die Verbesserung der Zusammenarbeit mit Drittländern, die Vereinheitlichung des Herangehens an die Bekämpfung illegaler Inhalte und schädlichen Verhaltens im Online-Umfeld auf internationaler Ebene und das Vorantreiben der Entwicklung gemeinsamer Ansätze und Arbeitsmethoden.
- 2. Förderung eines sichereren Online-Umfelds Die Tätigkeiten sollen alle Beteiligten zusammenführen, um Wege zur Förderung eines sicheren Online-Umfelds zu finden und Kinder vor für sie möglicherweise schädlichen Inhalten zu schützen. Hauptsächlich sind folgende Aktionen geplant:
- 1. Ausbau der Zusammenarbeit sowie des Austauschs von Informationen, Erfahrungen und empfehlenswerten Verfahren zwischen den Akteuren. Die Tätigkeiten sollen die Zusammenarbeit verbessern, die Ansätze für die Schaffung eines sichereren Online-Umfelds für Kinder vereinheitlichen und den Austausch von empfehlenswerten Verfahren und Arbeitsmethoden ermöglichen. Die Maßnahmen sind darauf gerichtet, den Akteuren eine offene Plattform für die Diskussion von Fragen im Zusammenhang mit der Förderung eines sichereren Online-Umfelds und den Möglichkeiten des plattformübergreifenden Schutzes der Kinder vor potenziell schädlichen Inhalten zur Verfügung zu stellen.
- 2. Ermunterung der Akteure zur Entwicklung und Einführung geeigneter Selbstregulierungssysteme. Die Maßnahmen sollen die Schaffung und Verwirklichung von Selbstregulierungsinitiativen anregen und die Akteure dazu ermuntern die Sicherheit der Kinder bei der Entwicklung neuer Technologien und Dienste zu berücksichtigen.
- 3. Förderung der Einbeziehung von Kindern und Jugendlichen in die Schaffung eines sichereren Online-Umfelds. Die Maßnahmen dienen der Einbeziehung von Kindern und Jugendlichen, um dadurch besser zu verstehen, welche Ansichten und Erfahrungen diese hinsichtlich der Nutzung der Online-Technologien haben und wie ein sichereres Online-Umfeld für Kinder gefördert werden kann.
- 4. Verbesserung der Information über geeignete Werkzeuge für den Umgang mit schädlichen Online-Inhalten. Die Tätigkeiten dienen der Verbesserung der Informationen über die Leistungsfähigkeit und Wirksamkeit von Werkzeugen für den Umgang mit schädlichen Online-Inhalten, um den Nutzern ausreichende Informationen, Instrumente und Anwendungen zur Verfügung zu stellen, die ihnen beim Umgang mit schädlichen Inhalten helfen.
- 5. Gewährleistung der Vereinbarkeit der Ansätze auf europäischer und internationaler Ebene. Die Tätigkeiten dienen der Förderung der Zusammenarbeit sowie des Austauschs von Informationen, Erfahrungen und empfehlenswerten Verfahren zwischen den Akteuren auf europäischer und internationaler Ebene.
- 3. Sensibilisierung der Öffentlichkeit Ziel der Tätigkeiten ist die Schärfung des Bewusstseins der Öffentlichkeit und insbesondere der Kinder, Eltern, Betreuer und Erzieher für die Chancen und Risiken, die sich aus der Nutzung der Online-Technologien ergeben, wie auch für die Mittel und Wege eines sicheren Verhaltens im Online-Umfeld. Hauptsächlich sind folgende Aktionen geplant:
- 1. Sensibilisierung der Öffentlichkeit und Verbreitung von Informationen über eine sicherere Nutzung der Online-Technologien. Die Tätigkeiten dienen der Schärfung des öffentlichen Bewusstseins dank einer europaweit koordinierten Bereitstellung geeigneter Informationen über die Chancen und Risiken und den möglichen Umgang mit ihnen. Gefördert werden auch kostengünstige Mittel zur Verteilung der Aufklärungs- und Informationsinhalte an eine große Anzahl von Nutzern.
- 2. Anlaufstellen, bei denen Eltern und Kinder Antworten auf ihre Fragen bezüglich eines sicheren Online-Umgangs erhalten. Mit diesen Tätigkeiten sollen die Nutzer durch Beratung zu den einschlägigen Informationen und den zu treffenden Vorkehrungen in die Lage versetzt werden, sich sachkundig und verantwortungsbewusst zu entscheiden.
- 3. Anregung der Verbesserung effizienter und kostengünstiger Sensibilisierungsmethoden und -werkzeuge. Ziel der Maßnahmen ist die Verbesserung der einschlägigen Sensibilisierungsmethoden und -werkzeuge, damit diese langfristig effizienter und kostengünstiger werden.
- 4. Gewährleistung des Austauschs empfehlenswerter Verfahren und der grenzübergreifenden Zusammenarbeit auf europäischer Ebene. Die Maßnahmen sollen eine effektive grenzübergreifende Zusammenarbeit auf europäischer Ebene und den Austausch empfehlenswerter Verfahren, Werkzeuge, Methoden, Erfahrungen und Informationen sicherstellen.
- 5. Gewährleistung des Austauschs empfehlenswerter Verfahren und der Zusammenarbeit auf internationaler Ebene. Die Maßnahmen sollen die Zusammenarbeit sowie den Austausch von empfehlenswerten Verfahren, Werkzeugen, Methoden Erfahrungen und Informationen auf internationaler Ebene fördern gemeinsame Ansätze und Arbeitsmethoden vorantreiben und die Wirksamkeit, Wirtschaftlichkeit und Vielfalt weltweiter Initiativen erhöhen.
- 4. Aufbau einer Wissensbasis Ziel der Tätigkeiten ist der Aufbau einer Wissensbasis für einen geeigneten Umgang mit derzeitigen wie auch neu entstehenden Arten der Nutzung des Online-Umfelds sowie den damit verbundenen Risiken und Folgen, damit geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit aller Nutzer getroffen werden können. Hauptsächlich sind folgende Aktionen geplant:
- 1. Förderung eines koordinierten Ansatzes für die Untersuchungen auf den betreffenden Gebieten. Ziel der Maßnahmen ist ein abgestimmtes Vorgehen, um die auf dem Gebiet der Online-Sicherheit der Kinder tätigen Wissenschaftler und Fachleute auf europäischer Ebene zusammenzuführen, der internationalen Zusammenarbeit und Koordinierung neue Impulse zu verleihen und einen aktuellen Überblick über die laufenden und künftigen Forschungsarbeiten zu erstellen.
- 2. Bereitstellung aktueller Informationen über die Nutzung der Online-Technologien durch Kinder. Die Maßnahmen dienen der Gewinnung aktueller Informationen darüber wie Kinder die Online-Technologien nutzen und wie sie selbst, aber auch ihre Eltern und Betreuer sowohl mit den Chancen als auch den Risiken umgehen. Dies umfasst sowohl quantitative wie auch qualitative Aspekte. Ziel ist ferner die Verbesserung des Wissens über die Strategien der Kinder und Jugendlichen für den Umgang mit Risiken im Online-Umfeld und eine Bewertung der Wirksamkeit dieser Strategien.
- 3. Förderung der Untersuchungen auf dem Gebiet der Online-Viktimisierung von Kindern. Die Maßnahmen dienen der Untersuchung technischer, psychologischer und soziologischer Fragestellungen im Zusammenhang mit der Viktimisierung von Kindern im Online-Umfeld, einschließlich Schikanierung (Bullying), missbräuchlicher Anfreundung (Grooming), Fragen in Bezug auf Online-Material über sexuellen Kindesmissbrauch und neue Kinder gefährdende Verhaltensweisen.
- 4. Förderung der Untersuchung effizienter Wege zur Verbesserung der sicheren Nutzung von Online-Technologien. Die Maßnahmen betreffen die Untersuchung und Erprobung von Sensibilisierungsmethoden und -werkzeugen, erfolgreiche Ko- und Selbstregulierungssysteme, die Wirksamkeit unterschiedlicher technischer und nicht technischer Lösungen wie auch andere einschlägige Fragen.
- 5. Ausbau des Wissens über die Auswirkungen der Nutzung heutiger und künftiger Technologien auf Kinder und Jugendliche. Ziel der Maßnahmen ist ein besseres Verständnis der psychologischen, verhaltensbezogenen und soziologischen Auswirkungen auf Kinder und Jugendliche, die Online-Technologien nutzen, sowie der Folgen, die sich aus der Einwirkung schädlicher Inhalte und Verhaltensweisen ergeben: missbräuchliche Anfreundung (Grooming) und Schikanierung (Bullying) über unterschiedliche Plattformen hinweg, vom Computer über Mobiltelefone bis zu Spielkonsolen und anderen neuen Technologien.
Anhang II
Vorläufige Aufschlüsselung der Ausgaben
1. Verringerung illegaler Inhalte und Bekämpfung schädlichen Verhaltens im Online-Umfeld | 30-35 % |
2. Förderung eines sichereren Online-Umfelds | 5-10 % |
3. Sensibilisierung der Öffentlichkeit | 45-50 % |
4. Aufbau einer Wissensbasis | 8-15 % |
Anhang III
Durchführungsmodalitäten
- 1) Die Kommission führt das Programm gemäß der technischen Beschreibung in Anhang I durch.
- 2) Die Programmdurchführung erfolgt mit Hilfe folgender Aktionen:
A. Aktionen auf Kostenteilungsbasis
- 1. Pilotprojekte und Aktionen zu empfehlenswerten Verfahren; Adhoc-Projekte in für das Programm relevanten Bereichen unter Einschluss von Projekten, in denen empfehlenswerte Verfahren demonstriert oder bestehende Technologien innovativ angewandt werden.
- 2. Netze und nationale Maßnahmen, die eine Vielzahl verschiedener Beteiligter zusammenbringen um für ein europaweites Vorgehen zu sorgen und um die Koordinierung und den Wissenstransfer zu erleichtern.
- 3. Europaweite Arbeiten zur vergleichenden Untersuchung der Art und Weise, wie Erwachsene und Kinder Online-Technologien nutzen, der daraus entstehenden Risiken für Kinder und der Auswirkungen schädlicher Praktiken auf Kinder sowie verhaltensbezogener und psychologischer Aspekte mit dem Schwerpunkt auf dem sexuellen Kindesmissbrauch im Zusammenhang mit der Nutzung der Online-Technologien, ferner die Untersuchung sich abzeichnender Risikosituationen, die sich aus Verhaltensänderungen oder technologischen Entwicklungen ergeben usw.
- 4. Projekte zur Technologieeinführung.
B. Begleitmaßnahmen
Begleitmaßnahmen tragen zur Durchführung des Programms oder der Vorbereitung künftiger Tätigkeiten bei.
- 1. Vergleichende Bewertungen und nach vergleichbarer Methodik durchgeführte Meinungsumfragen zur Erhebung zuverlässiger Daten über die sicherere Nutzung der Online-Technologien für alle Mitgliedstaaten.
- 2. Technische Bewertung von Technologien wie der Filterung, die eine sicherere Nutzung des Internet und neuer Online-Technologien fördern sollen.
- 3. Studien zur Unterstützung des Programms und seiner Aktionen.
- 4. Informationsaustausch durch Konferenzen, Seminare, Workshops oder andere Veranstaltungen und die Verwaltung gebündelter Maßnahmen.
- 5. Verbreitung, Information und Kommunikation.
- 3) Gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe e können sich internationale Organisationen und Rechtspersonen mit Sitz in Drittländern mit oder ohne Gemeinschaftsfinanzierung unter folgenden Bedingungen an Aktionen auf Kostenteilungsbasis beteiligen:
- i) Die Aktion muss unter einen der im Arbeitsprogramm festgelegten vorrangigen Bereiche für die internationale Zusammenarbeit fallen. Diese vorrangigen Bereiche können nach Tätigkeitsbereich und/oder geografischen Kriterien bestimmt werden.
- ii) Im Arbeitsprogramm können weitere Kriterien und Bedingungen festgelegt werden die von internationalen Organisationen und Rechtspersonen mit Sitz in Drittländern erfüllt werden müssen, damit sie Gemeinschaftsmittel erhalten können.
- 4) Die Auswahl von Aktionen auf Kostenteilungsbasis erfolgt aufgrund von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, die gemäß den geltenden Finanzbestimmungen auf den Webseiten der Kommission veröffentlicht werden.
- 5) Anträge auf Förderung durch die Gemeinschaft sollten gegebenenfalls einen Finanzierungsplan umfassen, in dem alle Elemente der Projektfinanzierung aufgeführt sind; dabei sind unter anderem Angaben zur Höhe der bei der Gemeinschaft beantragten Fördermittel sowie zu sonstigen Förderanträgen oder Beihilfen aus anderen Quellen zu machen.
- 6) Begleitmaßnahmen werden gemäß den geltenden Finanzvorschriften im Rahmen von Ausschreibungen durchgeführt.
Finanzbogen
Der Finanzbogen befindet sich im PDF-Dokument.
- 1 Für die Zwecke dieser Begründung bezeichnet der Begriff "Online-Technologien" alle Technologien, die für den Zugang zum Internet genutzt werden, sowie sonstige Kommunikationstechnologien. In einigen Fällen können Inhalte und Dienste sowohl über das Netz ("online") als auch ohne Netzverbindung ("offline") genutzt werden, z.B. bei Videospielen. Beide Möglichkeiten können für die Sicherheit der Kinder von Belang sein.
- 2 Beschluss Nr. 276/1999/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Januar 1999: http://ec.europa.eu/information_society/activities/sip/docs/html/decision/276_1999_EC.htm .
- 3 Aktionsplan zur Förderung der sicheren Nutzung des Internet 1999-2004, Programm "Mehr Sicherheit im Internet" 2005-2008.
- 4 KOM (2006) 663 und Bericht über die Abschlussbewertung des Aktionsplans zur sichereren Nutzung des Internet (2003-2004), IDATE, Mai 2006, S. 4: http://ec.europa.eu/information_society/activities/sip/docs/prog_evaluation/final_evaluation_report_en_siap_06112006.pdf .
- 5 KOM (2006) 661 endg.
- 6 http://ec.europa.eu/saferinternet .
- 7 Empfehlung 98/560/EG des Rates vom 24. September 1998 zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit des europäischen Industriezweigs der audiovisuellen Dienste und Informationsdienste durch die Förderung nationaler Rahmenbedingungen für die Verwirklichung eines vergleichbaren Niveaus in Bezug auf den Jugendschutz und den Schutz der Menschenwürde: http://europa.eu/scadplus/leg/de/lvb/l24030b.htm .
- 8 Empfehlung 2006/952/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Schutz Minderjähriger und den Schutz der Menschenwürde und über das Recht auf Gegendarstellung im Zusammenhang mit der Wettbewerbsfähigkeit des europäischen Industriezweiges der audiovisuellen Dienste und Online-Informationsdienste (ABl. L 378 vom 27.12.2006).
- 9 http://conventions.coe.int/treaty/ger/treaties/html/185.htm .
- 10 Angenommen vom Ministerkomitee am 12. Juli 2007 auf der 1002. Sitzung der Minister-Vertreter. Das Übereinkommen wurde am 25. und 26. Oktober 2007 auf der Konferenz der europäischen Justizminister zur Unterzeichnung aufgelegt.
- 11 Rahmenbeschluss des Rates vom 20. Januar 2004 zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornografie (2004/68/JI).
- 12 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Ausschuss der Regionen, KOM (2007) 267 vom 22.5.2007.
- 13 KOM (2006) 367 endg. vom 4.7.2006.
- 14 Schlussfolgerungen des Rates, Dok. 16457/07 vom 12. Dezember 2007.
- 15 Mitteilung zur Internetkriminalität, S. 9.
- 16 http://www.iwf.org.uk/media/news.196.htm .
- 17 http://www.interpol.int/Public/News/2007/ChildConf070606.asp .
- 18 Eurobarometer-Umfrage von 2007: http://ec.europa.eu/information_society/activities/sip/docs/eurobarometer/qualitative_study_2007/summary_report_en.pdf .
- 19 Maßnahme 3 "Wichtigste gesellschaftliche Tendenzen und ihre Auswirkungen" des Themas 8 "Sozial-, Wirtschafts- und Geisteswissenschaften".
- 20 Entscheidung Nr. 276/1999/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Januar 1999 (ABl. L 33 vom 6.2.1999, S. 1).
- 21 Entscheidung Nr. 1151/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2003 (ABl. L 162 vom 1.7.2003, S. 1).
- 22 Beschluss Nr. 854/2005/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über ein mehrjähriges Gemeinschaftsprogramm zur Förderung der sichereren Nutzung des Internet und neuer Online-Technologien (ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 1).
- 23 ABl. C [...] vom [...], S. [...].
- 24 ABl. C [...] vom [...], S. [...].
- 25 ABl. C [...] vom [...], S. [...].
- 26 KOM/(2005) 0229 endg.
- 27 KOM (2007) 170 endg.: Geänderter Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments zur Änderung der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit.
- 28 Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37).
- 29 Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1).
- 30 ABl. L 13 vom 20.1.2004, S. 44.
- 31 ABl. L 270 vom 7.10.1998, S. 48.
- 32 ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 72.
- 33 ABl. L 33 vom 6.2.1999, S. 1. Geändert durch die Entscheidung Nr. 1151/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2003.
- 34 ABl. L 162 vom 1.7.2003, S. 1.
- 35 ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 1.
- 36 KOM (2001) 690 endg., KOM (2003) 653 endg., KOM (2006) 663 endg.
- 37 ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.
- 38 ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.