Übermittelt vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie am 13. Februar 2009 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 12. März 1993 (BGBl. I S. 313), zuletzt geändert durch das
Föderalismusreform-Begleitgesetz vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098).
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat die Vorlage am 11. Februar 2009 dem Bundesrat zugeleitet.
Die Vorlage ist von der Kommission am 30. Januar 2009 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.
Das Europäische Parlament und der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss werden an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: vgl.
Drucksache 817/00 = AE-Nr. 003571 und AE-Nr. 041394
Begründung
Kontext des Vorschlags
Gründe und Ziele des Vorschlags
Mit der Richtlinie 2001/115/EG ("Rechnungsstellungsrichtline") wurden EU-weit gemeinsame Vorschriften für Rechnungen mit ausgewiesener Mehrwertsteuer eingeführt die für das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes als notwendig angesehen wurden. Die angestrebte Vereinfachung, Modernisierung und Harmonisierung dieser Vorschriften wurde jedoch nicht in vollem Umfang erreicht, denn die vielen Optionen, aus denen die Mitgliedstaaten derzeit wählen können, haben dazu geführt, dass die Rechnungsstellungsvorschriften heute alles andere als harmonisiert sind. Dies kann eindeutig mit den unterschiedlichen Regeln für die elektronische Rechnungsstellung in Zusammenhang gebracht werden und wird generell als eines der Haupthindernisse für die verstärkte Verwendung elektronischer Rechnungen betrachtet.
Die Rechnungsstellungsrichtlinie, die inzwischen in die Richtlinie 2006/112/EG des Rates (nachstehend "MwSt-Richtlinie" genannt) integriert wurde, sah vor, dass die Kommission dem Rat spätestens am 31. Dezember 2008 einen Bericht über die technologischen Entwicklungen im Bereich der elektronischen Rechnungsstellung vorlegt gegebenenfalls zusammen mit einem Änderungsvorschlag. Da die mit der Rechnungsstellungsrichtlinie verfolgten Ziele nicht in vollem Umfang erreicht wurden, wurde der dem Rat zusammen mit dem Bericht vorgelegte Vorschlag so erweitert, dass die Schwächen der bisherigen Rechnungsstellungsvorschriften behoben werden.
Allgemeiner Kontext
Unnötiger Verwaltungsaufwand wirkt wachstumsdämpfend und innovationshemmend.
Mit den in der MwSt-Richtlinie enthaltenen Vorschriften zur Rechnungsstellung werden praktisch allen Unternehmen in Europa Informationspflichten auferlegt. Eine Vereinfachung dieser Vorschriften könnte infolgedessen den Verwaltungsaufwand der Unternehmen erheblich verringern.
Zudem steht die Erfüllung der MwSt-Pflichten der Verwendung der elektronischen Rechnungsstellung im Wege, so dass den Unternehmen möglicherweise erhebliche Kosteneinsparungen entgehen. Wenn die Unternehmen zu mehr Effizienz ermutigt werden sollen, müssen Hindernisse für den Einsatz neuer Technologien beseitigt werden.
Ein wichtiger Aspekt neben der Vereinfachung, Harmonisierung und Modernisierung der Vorschriften ist die Bekämpfung des MwSt-Betrugs. In diesem Bereich wurde viel getan und etwaige Änderungen der Rechnungsstellungsvorschriften dürfen die Ergebnisse dieser Arbeit nicht aufs Spiel setzen, sondern sollten vielmehr darauf abzielen sie zu ergänzen.
Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet
MwSt-Richtlinie 2006/112/EG
Vereinbarkeit mit den anderen Politikbereichen und Zielen der Union
Das übergeordnete Ziel dieses Vorschlags zur Rechnungsstellung ist die Einführung moderner harmonisierter Regeln, die einerseits die Rechnungsstellungspflichten der Unternehmen vereinfachen und andererseits den Steuerverwaltungen eine wirksame Kontrolle ermöglichen. Damit dient dieser Vorschlag vier wesentlichen Aspekten des Kommissionsprogramms.
Verringerung des Verwaltungsaufwands der Unternehmen Im Januar 2007 legte die Kommission ein ehrgeiziges Aktionsprogramm vor, demzufolge bis 2012 eine 25 %ige Verringerung des Verwaltungsaufwands der Unternehmen in der EU erreicht werden soll. Das Aktionsprogramm wurde vom Europäischen Rat auf seiner Frühjahrstagung im März 2007 gebilligt. Die MwSt-Richtlinie ist einer der 42 von diesem Programm betroffenen Rechtsakte. Mit dieser Richtlinie werden den Unternehmen insbesondere im Bereich der Rechnungsstellung Informationspflichten auferlegt.
Ziel dieses Vorschlags ist die Reduzierung des aus den Rechnungsstellungsvorschriften resultierenden Verwaltungsaufwands. Erreicht werden soll vor allem, dass die Steuerbehörden elektronische Rechnungen unter denselben Bedingungen akzeptieren wie Papierrechnungen. Ein weiteres Ziel ist die Harmonisierung der Vorschriften durch Verringerung der Optionsmöglichkeiten der Mitgliedstaaten. Die Unternehmen betrachten einheitliche Rechnungsstellungsvorschriften als Grundvoraussetzung für eine Verringerung ihres Verwaltungsaufwands.
Die Hochrangige Gruppe unabhängiger Interessenträger im Bereich Verwaltungslasten erklärte in ihrer Stellungnahme vom 22. Oktober 2008, dass der Verwaltungsaufwand im Bereich der Rechnungsstellung erheblich reduziert werden könnte; sie plädierte dafür dass die Steuerverwaltungen elektronische Rechnungen und Papierrechnungen grundsätzlich gleichbehandeln.
Förderung von KMU
Am 25. Juni 2008 erließ die Kommission den "Small Business Act (SBA)". Er enthält eine Liste von Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten und die Kommission zur Förderung von KMU ergreifen sollen.
Dieser Vorschlag ergänzt den SBA, indem er den Anwendungsbereich vereinfachter Rechnungen, einschließlich der für KMU besonders wichtigen Rechnungen über kleinere Beträge, ausweitet und vorsieht, dass die Mitgliedstaaten den KMU gestatten können die Mehrwertsteuer auf Kassenbasis im Rahmen einer Einnahmen- /Ausgabenrechnung (cash accounting) abzurechnen.
Förderung der elektronischen Rechnungsstellung Die Lissaboner Agenda für Wachstum und Arbeitsplätze ist eine der Hauptprioritäten der Kommission. Wird die elektronischen Rechnungsstellung durch Beseitigung der rechtlichen Hindernisse für die Übermittlung und Aufbewahrung elektronischer Rechnungen gefördert, kann dies den Unternehmen helfen, Kosten zu senken und ihre Effizienz zu steigern, und auf diese Weise zur Verwirklichung der Ziele der Agenda von Lissabon beitragen.
Eine durch Kommissionsbeschluss eingesetzte Sachverständigengruppe für die elektronische Rechnungsstellung stellte fest, dass die MwSt-Richtlinie einer der Rechtsakte ist (allerdings bei weitem nicht der einzige), die sich unmittelbar auf die Akzeptanz der elektronischen Rechnungsstellung auswirken.
Zudem könnte der einheitliche Euro-Zahlungsverkehrsraum, der Anfang 2008 geschaffen wurde, um die elektronischen Zahlungsvorgänge europaweit zu harmonisieren die angestrebte Förderung der elektronischen Rechnungsstellung angesichts der inhärenten Verknüpfung von Rechnung und Zahlung begünstigen und umgekehrt.
Um die elektronische Rechnungsstellung zu fördern, sollten die in der MwSt-Richtlinie enthaltenen Hindernisse für diese Art der Rechnungsstellung beseitigt werden; zu diesem Zweck wird vorgeschlagen, die Unterscheidung zwischen elektronisch übermittelten Rechnungen einerseits und Papierrechnungen andererseits aufzuheben, um auf diese Weise in Bezug auf die Übermittlungsmethode Neutralität zu gewährleisten.
Beitrag zur Betrugsbekämpfung
Die Kommission veröffentlichte am 31. Mai 2006 eine Mitteilung hinsichtlich der Notwendigkeit der Entwicklung einer koordinierten Strategie zur Verbesserung der Bekämpfung des Steuerbetruges (KOM (2006) 254). Für bestimmte in der Mitteilung genannte Formen des MwSt-Betrugs wie den unzulässigen Vorsteuerabzug und den Karussellbetrug ist die Rechnung der Ausgangspunkt.
Obwohl die Rechnung zu Betrugszwecken verwendet werden kann, ist sie doch in vielen Fällen das Dokument, auf das sich die Steuerverwaltungen in erster Linie stützen wenn sie prüfen, ob die Steuer abgeführt wurde. Deshalb erklärte Kommissar Kovacs in seinem mündlichen Bericht auf der Tagung des Rates für Wirtschaft und Finanzen, dass bei einer Aktualisierung der Rechnungsstellungsvorschriften auch darauf geachtet werden müsse, den Steuerverwaltungen eine bessere Kontrolle der Steuerpflichtigen zu ermöglichen.
Dieser Vorschlag enthält Maßnahmen, die den Steuerverwaltungen die Betrugsbekämpfung erleichtern sollen. So werden die Bestimmungen über die Bedeutung der Rechnung für den Vorsteuerabzug verschärft, und es wird ein schnellerer Austausch von Informationen über innergemeinschaftliche Lieferungen ermöglicht. Letzteres ergänzt den Vorschlag der Kommission, die Fristen für den Informationsaustausch zwischen Mitgliedstaaten über zusammenfassende Meldungen zu verkürzen.
Anhörung von interessierten Kreisen und Folgenabschätzung
Anhörung von interessierten Kreisen Vereinbarkeit mit den anderen Politikbereichen und Zielen der Union
Anhörungsmethoden, angesprochene Sektoren und allgemeines Profil der Befragten
Öffentliche Konsultation.
Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung
Eine Reihe von Empfehlungen aus der Studie über die Rechnungsstellung und die von der Sachverständigengruppe für die elektronische Rechnungsstellung aufgestellten allgemeinen Grundsätze wurden in einer öffentlichen Konsultation zur Diskussion gestellt. Die Unternehmen und Unternehmensverbände äußerten sich generell sehr positiv zu den Vom 24. Juli bis 19. September 2008 erfolgte eine offene Konsultation im Internet. Bei der Kommission gingen 64 Antworten ein. Die Ergebnisse können über folgende Website eingesehen werden: http://ec.europa.eu/taxation_customs/common/consultations/tax/index_de.htm .
Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Relevante wissenschaftliche/fachliche Bereiche
Am 25. Juli 2007 veröffentlichte die Kommission eine Ausschreibung für eine Studie über die Rechnungsstellung. Frist für die Angebotsabgabe war der 7. September 2007.
Der Vertrag mit dem erfolgreichen Bieter wurde am 17. Dezember 2007 unterzeichnet.
Methodik
Die Studie diente einem dreifachen Zweck, und zwar erstens, der Zusammenstellung der Vorschriften, die die 27 Mitgliedstaaten zur Umsetzung der Rechnungsstellungsrichtlinie erlassen haben, und der Sammlung von Daten über die Verwendung der elektronischen Rechnungsstellung in der EU; zweitens, der Analyse der Schwierigkeiten der Unternehmen bei Erfüllung ihrer verschiedenen Rechnungsstellungspflichten, insbesondere in Bezug auf die elektronische Rechnungsstellung, und der Bewertung der Bedeutung der Rechnungsstellungspflichten als Kontrollmaßnahme der nationalen Steuerverwaltungen; drittens, der Formulierung von Empfehlungen für die Änderung der Rechtsvorschriften in den Bereichen, in denen die Mitgliedstaaten einen stärker harmonisierten Ansatz verfolgen oder die Vorschriften modernisiert werden könnten.
Konsultierte Organisationen/Sachverständige
Steuerberater und MwSt-Experten aus den Mitgliedstaaten.Zusammenfassung der Stellungnahmen und ihre Berücksichtigung
Es gab keine Hinweise auf potenziell ernste Risiken mit irreversiblen Folgen.
Das Expertenwissen wurde in Form einer Studie über die Rechnungsstellung zur Verfügung gestellt, die als Grundlage für die öffentliche Anhörung verwendet wurde.
Die Mitgliedstaaten wurden in einer Sitzung der Arbeitsgruppe 1 am 25. September 2008 konsultiert. Die MwSt-Experten der Mitgliedstaaten nahmen zu Maßnahmen Stellung, die in diesen Vorschlag aufgenommen werden sollten.
Form der Veröffentlichung der Stellungnahmen
Die Studie über die Rechnungsstellung wurde auf der Website der Kommission veröffentlicht ein Teil der darin enthaltenen Empfehlungen war Gegenstand der öffentlichen Anhörung.
Die Studie über die Rechnungsstellung kann über folgende Website eingesehen werden: http://ec.europa.eu/taxation_customs/common/publications/studies/index_en.htm .
Folgenabschätzung
Artikel 237 der MwSt-Richtlinie sieht vor, dass die Kommission spätestens am 31. Dezember 2008 einen Bericht, gegebenenfalls zusammen mit einem Vorschlag zur Änderung der Bedingungen der elektronischen Ausstellung von Rechnungen, vorlegt, damit etwaige künftige technologische Entwicklungen in diesem Bereich berücksichtigt werden können. Obwohl die technologischen Entwicklungen für sich genommen keinen Änderungsvorschlag der Kommission erforderlich machen, ist doch eine Änderung der Richtlinie das geeignetste Mittel, um die Hindernisse für die elektronische Rechnungsstellung zu beseitigen, da diese Hindernisse in der MwSt-Richtlinie selbst enthalten sind.
Auch andere politische Ziele wie die Reduzierung des Verwaltungsaufwands der Unternehmen und die KMU-Förderung können nur durch eine Änderung der einschlägigen Vorschriften in der MwSt-Richtlinie erreicht werden.
Auch wenn wegen der in der MwSt-Richtlinie gesetzten Frist keine vollständige Folgenabschätzung durchgeführt werden konnte, sind doch viele Elemente einer solchen in dem Vorschlag und der dazugehörigen Mitteilung enthalten.
Die Bestandsmessung im Rahmen des Aktionsprogramms zur Verringerung der Verwaltungslasten in der EU (http://ec.europa.eu/enterprise/admin-burdensreduction/action_program_de.htm ) anhand des EU-Standardkostenmodells ergab, dass durch eine Beseitigung der MwStbedingten Hindernisse für die elektronische Rechnungsstellung auf mittlere Sicht Kosten von maximal 18 Mrd. EUR eingespart werden könnten, wenn alle Rechnungen elektronisch übermittelt würden. Bei vorsichtigerer Schätzung der Differenz der Kosten von Papierrechnungen und elektronischen Rechnungen unter Berücksichtigung der Anzahl der für MwSt-Zwecke auszustellenden Rechnungen und der Akzeptanz der elektronischen Rechnungsstellung in den Mitgliedstaaten, in denen die beiden Rechnungsarten bereits gleichbehandelt werden würde sich für die Unternehmen eine geringere, aber immer noch sehr beachtliche Kosteneinsparung ergeben.
Rechtliche Aspekte
Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme
Bei der vorgeschlagenen Maßnahme handelt es sich um eine Änderung der MwSt-Richtlinie. Im Einzelnen werden folgende Änderungen vorschlagen:
Eintritt des Steueranspruchs bei innergemeinschaftlichen Lieferungen Dieser Vorschlag ergänzt den Vorschlag der Kommission (KOM (2008) 147) über die Verkürzung der Frist für die Abgabe der zusammenfassenden Meldungen, indem er die Vorschriften über den Eintritt des Steueranspruchs bei innergemeinschaftlichen Lieferungen vereinfacht. Ziel dieser Änderung ist die Festlegung eines einzigen Zeitpunkts für den Eintritt des Steueranspruchs, nämlich bei Vorliegen des Steuertatbestands der innergemeinschaftlichen Lieferung. Indem vorgeschrieben wird, dass die Rechnung bis zum 15. Tag des Monats auszustellen ist, der auf den Monat folgt in dem der Steuertatbestand eintritt, bleibt die Rechnung weiterhin der wichtigste Nachweis für die innergemeinschaftliche Lieferung.
Außerdem wird der Zeitpunkt des Eintritts des Steueranspruchs für innergemeinschaftliche Erwerbe so geändert, dass er dem für innergemeinschaftliche Lieferungen entspricht.
Recht auf Vorsteuerabzug
In Bezug auf das Recht auf Vorsteuerabzug wurden zwei Maßnahmen vorgeschlagen.
Besitz einer Rechnung als Voraussetzung für den Vorsteuerabzug Der Vorschlag sieht insofern die Gleichbehandlung von
Lieferer/Dienstleistungserbringer und Erwerber/Dienstleistungsempfänger vor, als Ersterer eine Rechnung ausstellen muss, um sein Recht auf Vorsteuerabzug auszuüben zu können, und Letzterer die Vorsteuer nur abziehen kann, wenn er in Besitz einer Rechnung ist. Die derzeitigen Vorschriften führen zu einer Ungleichbehandlung, da in bestimmten Fällen, z.B. bei Verlagerung der Steuerschuldnerschaft, der
Erwerber/Dienstleistungsempfänger nicht im Besitz einer gültigen Rechnung sein muss, um sein Recht auf Vorsteuerabzug auszuüben. Dem Vorschlag zufolge können die Mitgliedstaaten aber weiterhin auf der Grundlage anderer Nachweise ein Recht auf Vorsteuerabzug gewähren, wenn keine gültige Rechnung vorliegt.
Cashaccounting-Regelung
Manche Mitgliedstaaten dürfen in Bezug auf den Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs für Steuerpflichtige, die die Mehrwertsteuer im Rahmen einer fakultativen Einnahmen- /Ausgabenrechnung (cash accounting) abrechnen, welche kleinen Unternehmen die Entrichtung der Steuer erleichtert, eine Ausnahme anwenden. Dieser Ausnahme zufolge dürfen die betreffenden Steuerpflichtigen die Vorsteuer erst dann abziehen, wenn die Zahlung an ihre Lieferer/Dienstleistungserbringer erfolgt, sofern sie selbst die Steuer erst bei Zahlungseingang entrichten müssen.
Es wird vorgeschlagen diese fakultative Vereinfachungsmaßnahme auf alle Mitgliedstaaten auszuweiten. Diese Regelung sollte allen Kleinstunternehmen mit einem Jahresumsatz bis 2 Mio. EUR im Sinne der Empfehlung der Kommission betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (2003/361/EG) offenstehen.
Außerdem sollte in Fällen, in denen der Lieferer/Dienstleistungserbringer die Mehrwertsteuer erst bei Erhalt der Zahlung abrechnet, dem Erwerber/
Dienstleistungsempfänger ein sofortiges Recht auf Vorsteuerabzug eingeräumt werden.
Dies bietet den Mitgliedstaaten eine Rechtsgrundlage für die weitere Förderung von Unternehmen, die die cashaccounting-Regelung anwenden.
In diesem Zusammenhang steht auch die Änderung der Vorschriften über die obligatorischen Angaben auf einer vollständigen Rechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer, damit der Lieferer/Dienstleistungserbringer auf der Rechnung den Zeitpunkt des Eintritts des Steueranspruchs angeben muss. Ohne diese Angabe kann der Erwerber/Dienstleistungsempfänger derzeit in bestimmten Fällen nicht erkennen, wann er sein Recht auf Vorsteuerabzug ausüben kann.
Ausstellung einer Rechnung
Anzuwendende Vorschriften
Gegenwärtig besteht eine gewisse Unsicherheit darüber, die Vorschriften welches Mitgliedstaats anzuwenden sind. Zwar besteht allgemein die Auffassung, dass die Rechnungsstellungsvorschriften des Mitgliedstaats gelten, in dem die Steuer geschuldet wird, dies ist aber nirgends ausdrücklich festgelegt.
Daraus entstehen den Unternehmen gewisse Schwierigkeiten. Ein Steuerpflichtiger, der Lieferungen oder Dienstleistungen durchführt, für die die Steuer in einem anderen Mitgliedstaat geschuldet wird, müsste die Rechnungsstellungsvorschriften des anderen Mitgliedstaats erfüllen, die aber von denen des Mitgliedstaats seiner Niederlassung abweichen können.
Der Vorschlag soll dieses Problem durch die Einführung harmonisierter Vorschriften für Rechnungen zwischen Unternehmen (B2B) lösen, so dass ein Steuerpflichtiger, der in dem Mitgliedstaat eine Rechnung ausstellt, in dem er für Zwecke der Mehrwertsteuer erfasst ist, sicher sein kann, dass diese Rechnung EU-weit gültig ist.
Dann könnten die Vorschriften auch im Mitgliedstaat des
Lieferers/Dienstleistungserbringers gelten, was dem Konzept der einzigen Anlaufstelle entspricht demzufolge Unternehmen ihre steuerlichen Pflichten von dem Mitgliedstaat aus erfüllen können, in dem sie ansässig sind.
Ziel des Vorschlags ist es insbesondere, die Rechnungsstellungsvorschriften in den Punkten zu harmonisieren, in denen sie derzeit divergieren, d. h. in Bezug auf die Behandlung steuerbefreiter Lieferungen/Dienstleistungen, die Fristen für die Ausstellung der Rechnungen, Sammelrechnungen, Gutschriften und die Ausstellung der Rechnung durch Dritte.
Für Geschäfte direkt mit Endverbrauchern (B2C) werden weiterhin die Vorschriften des Orts der Besteuerung maßgeblich bleiben, aber sie werden stärker harmonisiert und für die Unternehmen transparenter gestaltet. Indem die Mitgliedstaaten die Möglichkeit erhalten Rechnungen für B2C-Geschäfte vorzuschreiben (was dann allerdings für ansässige und nicht ansässige Unternehmen gleichermaßen gelten muss), die Wahlmöglichkeit jedoch auf vereinfachte Rechnungen begrenzt wird, soll sowohl den Kontrollerfordernissen der Mitgliedstaaten als auch der erforderlichen Verringerung des Verwaltungsaufwands Rechnung getragen werden.
Die Transparenz für die Unternehmen lässt sich dadurch verbessern, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, auf einer Website ausführliche Informationen über die Rechnungsstellungsvorschriften für B2C-Geschäfte zu veröffentlichen. In der Tat wurde dies in dem Kommissionsvorschlag (KOM (2004) 728 endg. - Artikel 34f der Verordnung (EG) Nr. 1798/2003)) bereits für die Regelung der einzigen Anlaufstelle vorgesehen so dass die angenommene "Mini-Regelung" Ähnliches erfordern wird.
Rechnungsangaben
Es muss grundsätzlich eine Rechnung für Mehrwertsteuerzwecke ausgestellt werden, um die dem Fiskus geschuldete Steuer abzurechnen und dem Erwerber/Dienstleistungsempfänger den Vorsteuerabzug zu ermöglichen. In Fällen, in denen ein Vorsteuerabzug möglich ist, ist die Rechnung eindeutig von größerer Bedeutung, als wenn nur vom Lieferer Mehrwertsteuer geschuldet wird.
Angesichts dieses Umstands zielt dieser Vorschlag darauf ab, ein dualistisches Rechnungsstellungssystem einzuführen. Darin soll es erstens die obligatorische Rechnung mit ausführlichen MwSt-Angaben geben, die eine Vielzahl von Angaben enthalten muss und für B2B-Geschäfte auszustellen ist, wenn die Wahrscheinlichkeit besteht dass der Erwerber/Dienstleistungsempfänger die Vorsteuer abziehen wird oder der Lieferer/Dienstleistungserbringer ein Recht auf Vorsteuerabzug hat oder wenn es sich um eine grenzüberschreitende Lieferung/Dienstleistung handelt. Zweitens besteht die Möglichkeit - und in bestimmten Fällen die Pflicht -, eine vereinfachte Rechnung auszustellen.
Rechnung mit ausführlichen MwSt-Angaben
Die derzeit geltenden Anforderungen an eine Rechnung mit ausführlichen MwSt-Angaben nach Artikel 226 der MwSt-Richtlinie werden im Großen und Ganzen beibehalten. Der Vorschlag enthält drei wesentliche Änderungen.
Die erste betrifft die Pflicht des Lieferers/Dienstleistungserbringers, auf der Rechnung die MwSt-Identifikationsnummer des Erwerbers/Dienstleistungsempfängers anzugeben. Dies bietet der Steuerverwaltung eine größere Gewähr, dass es sich bei der MwSt-Identifikationsnummer auf der Rechnung um die Nummer handelt, unter der das Recht auf Vorsteuerabzug ausgeübt wird. Damit wird auch die Unterscheidung zwischen Inlandsrechnungen und Rechnungen für Geschäfte mit Kunden in einem anderen Mitgliedstaat hinfällig. Zudem wird dies dazu beitragen, dass jeder Erwerber/Dienstleistungsempfänger durch eine einzige Nummer identifiziert wird, wenn es - wie erhofft - dazu kommt, dass Rechnungen verstärkt auf elektronischem Wege übermittelt werden.
Die zweite Änderung besteht darin, dass künftig anstelle des Zeitpunkts der Lieferung/Dienstleistung der Zeitpunkt des Eintritts des Steueranspruchs anzugeben ist. Auf diese Weise weiß der Erwerber/Dienstleistungsempfänger, wann er sein Recht auf Vorsteuerabzug ausüben kann.
Die dritte Änderung betrifft Lieferungen/Dienstleistungen mit Verlagerung der Steuerschuldnerschaft. Danach kann künftig der Lieferer/Dienstleistungserbringer, der die Steuer nicht selbst abführen muss, in der Rechnung mit ausführlichen MwSt-Angaben darauf verzichten, den Steuersatz und den geschuldeten Steuerbetrag anzugeben wenn die Lieferung/Dienstleistung in einem anderen Mitgliedstaat durchgeführt wird. In vielen Fällen, in denen der Erwerber/Dienstleistungsempfänger in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist, weiß der Lieferer/Dienstleistungserbringer möglicherweise nicht, welcher MwSt-Satz anzuwenden ist.
Vereinfachte Rechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass die Steuerpflichtigen für B2C-Geschäfte eine Rechnung ausstellen. Da ein Vorsteuerabzug in diesen Fällen unwahrscheinlich ist können sie nur eine vereinfachte Rechnung verlangen.
Bei B2B-Geschäften kann ein Unternehmen für Gutschriften und steuerbefreite Inlandsgeschäfte, die dem leistenden Unternehmen kein Recht auf Vorsteuerabzug eröffnen für eine vereinfachte Rechnung optieren. Auch wenn der Rechnungsbetrag 200 EUR nicht übersteigt, reicht eine vereinfachte Rechnung aus. Da der abzugsfähige Steuerbetrag gering ist, ist das Risiko für die Haushalte der Mitgliedstaaten ebenfalls gering. Die meisten Mitgliedstaaten haben jedenfalls den MwSt-Ausschuss bereits mit dem Anliegen befasst, für kleine Beträge nur vereinfachte Rechnungen vorzuschreiben.
Welche Angaben eine vereinfachte Rechnung enthalten muss, ist derzeit in Artikel 238 der MwSt-Richtlinie festgelegt. Darüber hinaus ist lediglich der Wert der gelieferten Gegenstände oder der erbrachten Dienstleistungen anzugeben.
Elektronische Rechnungsstellung
Im Rahmen ihrer verschiedenen Optionsmöglichkeiten haben die Mitgliedstaaten die Bestimmungen über die elektronische Rechnungsstellung unterschiedlich umgesetzt.
Dies hat zu uneinheitlichen Vorschriften für die elektronische Rechnungsstellung geführt deren Einhaltung den Unternehmen Schwierigkeiten bereitet, vor allem bei der Übermittlung grenzüberschreitender elektronischer Rechnungen.
Der Vorschlag soll alle rechtlichen Hürden für die elektronische Rechnungsstellung in der MwSt-Richtlinie beseitigen, indem er die Gleichbehandlung von Papierrechnungen und elektronischen Rechnungen ermöglicht. Deshalb wird die Anforderung, dass elektronische Rechnungen einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur bedürfen oder per EDI-Verfahren übermittelt werden müssen, gestrichen.
Wichtig ist gleichzeitig die Entwicklung einer guten Praxis, damit Normen, Unternehmenserfordernisse und rechtliche Anforderungen konvergieren und zu einem gemeinsamen Konzept führen. Hierzu kann die MwSt-Richtlinie lediglich dadurch einen Beitrag leisten, dass die derzeit noch bestehenden mehrwertsteuerrechtlichen Hindernisse beseitigt werden; die Arbeiten der Expertengruppe zur elektronischen Rechnungsstellung werden in diesem Zusammenhang nützlich sein.
Aufbewahrung von Rechnungen
Der Vorschlag sieht für die gesamte EU eine obligatorische Aufbewahrungsdauer von 6 Jahren vor. Dies ermöglicht eine einheitliche Regelung für den Austausch der Rechnungen zwischen den Mitgliedstaaten und entspricht im Großen und Ganzen der derzeit üblichen Aufbewahrungsdauer in den Mitgliedstaaten.
In dem vorliegenden Vorschlag wird nunmehr eindeutig festgelegt, die Vorschriften welches Mitgliedstaats gelten. Für den Lieferer/Dienstleistungserbringer gelten die Regeln des Mitgliedstaats, in dem er für die Zwecke der MwSt erfasst ist. Für den Erwerber bzw. Dienstleistungsempfänger gelten die Regeln des Mitgliedstaats, in dem er ansässig ist.
Eine weitere wichtige Änderung besteht darin, dass Unternehmen künftig Papierrechnungen in elektronischer Form aufbewahren dürfen.
Rechtsgrundlage
Artikel 93 EG-Vertrag Subsidiaritätsprinzip Der Vorschlag fällt unter die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft. Daher findet das Subsidiaritätsprinzip keine Anwendung.
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Der Vorschlag entspricht aus folgenden Gründen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit:
Die Richtlinie ist das am besten geeignete und einfachste Instrument, weil die Vorschriften, die vereinfacht, modernisiert und harmonisiert werden sollen, in einer Richtlinie festgelegt sind.
Ziel der Maßnahmen ist eine Verringerung der Belastung der Unternehmen, die Förderung der KMU sowie der elektronischen Rechnungsstellung; die Maßnahmen dürften somit insgesamt positive Auswirkungen für die Wirtschaftsbeteiligten haben und gleichzeitig den Mitgliedstaaten genügend Mittel für eine wirksame, effiziente Steuerkontrolle an die Hand geben.
Wahl des Instruments Vorgeschlagene Instrumente: Richtlinie Andere Instrumente wären aus folgendem Grund nicht angemessen:
Bei dem geänderten Rechtsakt handelt es sich um eine Richtlinie, so dass ein anderer Rechtsakt nicht angemessen wäre.
Auswirkungen auf den Haushalt
Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt.
Weitere Angaben
Vereinfachung
Ziel des vorgeschlagenen Rechtsakts ist eine Vereinfachung der Rechtsvorschriften und der Verwaltungsverfahren für die Behörden (der EU und der Mitgliedstaaten) und private Wirtschaftsbeteiligte.
Der Vorschlag soll die rechtlichen Hürden für Rechnungen mit ausgewiesener Mehrwertsteuer im Binnenmarkt beseitigen. Dieser Vorschlag leistet einen Beitrag zu der Vereinfachungsstrategie, die die Kommission im Oktober 2005 lancierte (KOM (2005) 535), um die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen zu fördern. Die
Vereinfachungsmaßnahmen betreffen im Einzelnen die Ausstellung einer Rechnung auf der Grundlage harmonisierter, EU-weit geltender Vorschriften, eine vereinfachte Rechnung für B2C-Geschäfte, die Gleichbehandlung von elektronischen Rechnungen und Papierrechnungen, eine EU-weit einheitliche Aufbewahrungsdauer für Rechnungen und die Abschaffung der Option der Mitgliedstaaten, Gutschriften an bestimmte Bedingungen zu knüpfen.
Der vorgeschlagene Rechtsakt wird die Qualität der Daten verbessern, die die Mitgliedstaaten über innergemeinschaftliche Lieferungen von Gegenständen austauschen.
Die Festlegung harmonisierter Regeln auf EU-Ebene gibt den Unternehmen die Rechtssicherheit, dass eine Rechnung, die den Vorschriften eines Mitgliedstaats entspricht den Vorschriften aller Mitgliedstaaten entspricht. Derzeit müssen die Unternehmen gegebenenfalls noch bis zu 27 unterschiedliche Rechnungsstellungsvorschriften beachten.
Entsprechungstabelle
Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften, mit denen sie diese Richtlinie umgesetzt haben, sowie eine Entsprechungstabelle zu übermitteln.
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem hinsichtlich der Rechnungsstellungsvorschriften
Der Rat der europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93,
auf Vorschlag der Kommission1,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments2,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1) Die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem4 legt die Bedingungen und Vorschriften für die Ausstellung von Rechnungen mit ausgewiesener Mehrwertsteuer fest, um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten. Die Kommission hat gemäß Artikel 237 der Richtlinie einen Bericht vorgelegt, in dem vor dem Hintergrund der technologischen Entwicklungen bestimmte Schwierigkeiten der elektronischen Rechnungsstellung beschrieben und einige andere Bereiche genannt werden, in denen die MwSt-Vorschriften vereinfacht werden sollten, um die Funktionsweise des Binnenmarkts zu verbessern.
- (2) Da die geführten Aufzeichnungen so ausführlich sein müssen, dass sie den Mitgliedstaaten die Kontrolle von vorübergehend von einem Mitgliedstaat in einen anderen beförderten Gegenständen ermöglichen, sollte präzisiert werden, dass die Aufzeichnungen genaue Angaben über die Begutachtung von Gegenständen enthalten müssen die vorübergehend in einen anderen Mitgliedstaat befördert werden. Außerdem sollte die Verbringung von Gegenständen zum Zwecke der Begutachtung in einen anderen Mitgliedstaat für die Zwecke der Mehrwertsteuer nicht als Lieferung von Gegenständen angesehen werden.
- (3) Die Vorschriften betreffend den Eintritt des Steueranspruchs bei innergemeinschaftlichen Lieferungen von Gegenständen sollten so vereinfacht werden dass die Einheitlichkeit der Informationen in den zusammenfassenden Meldungen und ein zeitnaher Informationsaustausch durch diese Meldungen gewährleistet sind. Die Ausnahme nach Artikel 67 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG, wonach der Steueranspruch bei Ausstellung der Rechnung eintritt, sollte aufgehoben werden; ausschlaggebend für den Eintritt des Steueranspruchs sollte grundsätzlich der Zeitpunkt der Lieferung sein. Außerdem sollte vorgesehen werden, dass im Falle von kontinuierlichen Lieferungen von Gegenständen in einen anderen Mitgliedstaat, die sich über einen Zeitraum von über einem Kalendermonat erstrecken, der Steueranspruch am Ende jedes Kalendermonats eintritt. Die Vorschriften für den Eintritt des Steueranspruchs bei innergemeinschaftlichen Erwerben sollten analog geändert werden.
- (4) Zur Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen, denen es Schwierigkeiten bereitet, die Mehrwertsteuer vor Eingang der Zahlung ihrer Kunden an die zuständige Behörde zu entrichten, sollte den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt werden, diesen Unternehmen zu gestatten, dass sie die Mehrwertsteuer im Rahmen einer Einnahmen-/Ausgabenrechnung (cash accounting) abrechnen, so dass der Lieferer oder Dienstleistungserbringer die Steuer erst dann an die zuständige Behörde entrichtet, wenn er die Zahlung für seine Lieferung oder Dienstleistung erhält, und sein Recht auf Vorsteuerabzug entsteht, wenn er für die Lieferung oder Dienstleistung zahlt. Dies dürfte es den Mitgliedstaaten ermöglichen, ein fakultatives cashaccounting-System einzuführen das keine negativen Auswirkungen auf den Cashflow ihrer Mehrwertsteuereinnahmen hat.
- (5) Eine gültige, nach Maßgabe der Richtlinie 2006/112/EG ausgestellte Rechnung ist ein wichtiges Dokument der Mehrwertsteuerkontrolle, vor allem, was das Recht auf Vorsteuerabzug anbelangt. Dies gilt für alle Lieferungen und Dienstleistungen unabhängig davon, welche Person die Steuer letztlich schuldet. Deshalb sollte vorgesehen werden, dass die Mitgliedstaaten in allen Fällen, in denen ein Recht auf Vorsteuerabzug besteht, eine gültige Rechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer verlangen können.
- (6) Um den Unternehmen Rechtssicherheit in Bezug auf ihre Rechnungsstellungspflichten zu geben, sollte klar festgelegt werden, die Rechnungsstellungsvorschriften welches Mitgliedstaats gelten. Gelten sollten grundsätzlich die Vorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Steuerpflichtige, der die Lieferung oder Dienstleistung durchführt, für die Zwecke der Mehrwertsteuer erfasst oder anderweitig ansässig ist.
- (7) Um die Belastung der Unternehmen weiter zu verringern, sollte die Verwendung vereinfachter Rechnungen auf Bereiche ausgedehnt werden, in denen das steuerliche Risiko minimal ist, z.B. auf Gutschriften, Lieferungen und Dienstleistungen von geringem Wert und bestimmte steuerfreie Umsätze.
- (8) Da die Rechnungsstellungsvorschriften für Geschäfte mit Nichtsteuerpflichtigen in den einzelnen Mitgliedstaaten stark divergieren und Maßnahmen der Betrugskontrolle beibehalten werden müssen, sollten die Mitgliedstaaten weiterhin die Möglichkeit haben von den Steuerpflichtigen zu verlangen, dass sie Rechnungen an Nichtsteuerpflichtige ausstellen. Um jedoch der Notwendigkeit einer Verringerung der Belastung der Unternehmen ausreichend Rechnung zu tragen, sollte nur eine vereinfachte Rechnung mit bestimmten Mindestangaben verlangt werden.
- (9) Um die Vorschriften über die Rechnungsstellung an Steuerpflichtige und nicht steuerpflichtige juristische Personen zu harmonisieren und auf diese Weise die Funktionsweise des Binnenmarktes zu verbessern, sollten die diesbezüglich relevanten Wahlmöglichkeiten der Mitgliedstaaten abgeschafft bzw. durch harmonisierte Regeln ersetzt werden. Dies betrifft die Bestimmungen für befreite Lieferungen und Dienstleistungen, die Frist für die Ausstellung der Rechnung, zusammenfassende Rechnungen, Gutschriften und die Ausstellung der Rechnung durch nicht in der EU ansässige Dritte.
- (10) Die Vorschriften über die obligatorischen Rechnungsangaben sollten so geändert werden dass sie eine bessere Steuerkontrolle gewährleisten, die Gleichbehandlung von grenzüberschreitenden Lieferungen und Dienstleistungen und Lieferungen und Dienstleistungen im Inland ermöglichen und die elektronische Rechnungsstellung fördern.
- (11) Da die elektronische Rechnungsstellung den Unternehmen Kosten sparen und zur Steigerung ihrer Wettbewerbsfähigkeit beitragen kann, ist die Gleichbehandlung von Papierrechungen und elektronischen Rechnungen äußerst wichtig. Technologieneutralität kann nur dann erreicht werden, wenn in Bezug auf Inhalt, Ausstellung und Aufbewahrung keine Unterschiede zwischen Papierrechnungen und elektronischen Rechnungen gemacht werden.
- (12) Da die Mitgliedstaaten den Unternehmen durch ihre unterschiedlichen Vorschriften in Bezug auf Dauer, Medium und Ort der Aufbewahrung erheblichen Aufwand verursachen sollte eine einheitliche Aufbewahrungsdauer festgelegt werden, und es sollte gestattet sein, dass Rechnungen in elektronischer Form und außerhalb des Ansässigkeitsstaats des Steuerpflichtigen aufbewahrt werden, sofern diese Rechnungen unverzüglich zur Verfügung gestellt werden können. Außerdem sollte festgelegt werden, dass für die Aufbewahrung der Rechnungen die Vorschriften des Mitgliedstaats gelten, in dem der Steuerpflichtige ansässig ist.
- (13) Die Vorschriften über den Zugang der zuständigen Behörde zu den Rechnungen für Kontrollzwecke sollten dahingehend präzisiert werden, dass ein Steuerpflichtiger, der von ihm ausgestellte oder bei ihm eingegangene Rechnungen elektronisch aufbewahrt, diese dem Mitgliedstaat zugänglich macht, in dem die Steuer geschuldet wird.
- (14) Da die mit der vorgeschlagenen Maßnahme angestrebten Ziele der Vereinfachung, Modernisierung und Harmonisierung der MwSt-Vorschriften für die Rechnungsstellung auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht in ausreichendem Maße erreicht werden können und daher besser auf Gemeinschaftsebene erreicht werden können kann die Gemeinschaft diese Maßnahmen in Einklang mit dem in Artikel 5 EG-Vertrag verankerten Subsidiaritätsprinzip ergreifen. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zum Erreichen dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
- (15) Die Richtlinie 2006/112/EG sollte daher entsprechend geändert werden -
Hat folgende Richtlinie erlassen:
Artikel 1
Änderung der Richtlinie 2006/112/EG
Die Richtlinie 2006/112/EG wird wie folgt geändert:
- 1. Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe f erhält folgende Fassung: "f) Erbringung einer Dienstleistung an den Steuerpflichtigen, die in der Begutachtung von oder Arbeiten an diesem Gegenstand besteht, die im Gebiet des Mitgliedstaats der Beendigung der Versendung oder Beförderung des Gegenstands tatsächlich ausgeführt werden, sofern der Gegenstand nach der Begutachtung oder Bearbeitung wieder an den Steuerpflichtigen in dem Mitgliedstaat zurückgesandt wird, von dem aus er ursprünglich versandt oder befördert worden war;"
- 2. Artikel 64 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
- (2) Kontinuierlich über einen Zeitraum von mehr als einem Kalendermonat durchgeführte Lieferungen von Gegenständen, die der Steuerpflichtige für Zwecke seines Unternehmens in einen anderen Mitgliedstaat als den des Beginns der Versendung oder Beförderung versendet oder befördert, und deren Lieferung oder Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat nach Artikel 138 von der Steuer befreit ist gelten als mit Ablauf eines jeden Kalendermonats bewirkt, solange die Lieferung nicht eingestellt wird.
Dienstleistungen, für die nach Artikel 196 der Leistungsempfänger die Steuer schuldet die kontinuierlich über einen längeren Zeitraum als ein Jahr erbracht werden und die in diesem Zeitraum nicht zu Abrechnungen oder Zahlungen Anlass geben gelten als mit Ablauf eines jeden Kalenderjahres bewirkt, solange die Dienstleistung nicht eingestellt wird.
In bestimmten, nicht von den Unterabsätzen 1 und 2 erfassten Fällen können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass kontinuierliche Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, die sich über einen bestimmten Zeitraum erstrecken, mindestens jährlich als bewirkt gelten."
- (2) Kontinuierlich über einen Zeitraum von mehr als einem Kalendermonat durchgeführte Lieferungen von Gegenständen, die der Steuerpflichtige für Zwecke seines Unternehmens in einen anderen Mitgliedstaat als den des Beginns der Versendung oder Beförderung versendet oder befördert, und deren Lieferung oder Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat nach Artikel 138 von der Steuer befreit ist gelten als mit Ablauf eines jeden Kalendermonats bewirkt, solange die Lieferung nicht eingestellt wird.
- 3. Artikel 66 Buchstabe c erhält folgende Fassung: "c) im Falle der Nichtausstellung oder verspäteten Ausstellung der Rechnung spätestens am 15. Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Steuertatbestand eingetreten ist."
- 4. Artikel 67 wird gestrichen.
- 5. In Kapitel 2 Titel VI wird der folgende Artikel 67a eingefügt:
"Artikel 67a
- Artikel 64 Absatz 1, Artikel 64 Absatz 2 dritter Unterabsatz, Artikel 65 und Artikel 66 gelten nicht, wenn Gegenstände, die gemäß Artikel 138 in einen anderen Mitgliedstaat als den des Beginns der Versendung oder Beförderung versandt oder befördert werden, von einem Steuerpflichtigen für Zwecke seines Unternehmens steuerfrei in einen anderen Mitgliedstaat geliefert oder verbracht werden."
- 6. Artikel 68 Absatz 2 erhält folgende Fassung: "Der innergemeinschaftliche Erwerb von Gegenständen gilt als zu dem Zeitpunkt bewirkt und der Steueranspruch tritt zu dem Zeitpunkt ein, zu dem die Lieferung gleichartiger Gegenstände innerhalb des Mitgliedstaats als bewirkt gilt."
- 7. Artikel 69 wird gestrichen.
- 8. Der folgende Artikel 167a wird eingefügt:
"Artikel 167a
- (1) Entsteht der Anspruch auf die abzugsfähige Steuer zum Zeitpunkt des Eingangs der Zahlung, können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass das Recht auf Vorsteuerabzug zum Zeitpunkt der Lieferung der Gegenstände bzw. der Dienstleistung oder zum Zeitpunkt der Ausstellung der Rechnung entsteht.
- (2) Sind die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt, können die Mitgliedstaaten im Rahmen einer fakultativen Regelung vorsehen, dass Steuerpflichtige ihr Recht auf Vorsteuerabzug erst dann ausüben dürfen, wenn der Lieferer bzw. der Dienstleistungserbringer die Mehrwertsteuer erhalten hat:
- a) Der Steuerpflichtige weist die für seine Lieferungen von Gegenständen bzw. Dienstleistungen geschuldete Steuer erst dann aus, wenn er die Zahlung des Erwerbers bzw. Dienstleistungsempfängers erhalten hat.
- b) Der Jahresumsatz des Steuerpflichtigen beträgt höchstens 2 000 000 EUR.
Die Mitgliedstaaten unterrichten den Mehrwertsteuerausschuss von allen auf der Grundlage von Unterabsatz 1 erlassenen nationalen Maßnahmen."
- 9. Artikel 178 wird wie folgt geändert:
- a) Buchstabe a erhält folgende Fassung: "a) für den Vorsteuerabzug nach Artikel 168 Buchstabe a in Bezug auf die Lieferung von Gegenständen und das Erbringen von Dienstleistungen muss er eine gemäß Titel XI Kapitel 3 Abschnitte 3 bis 6 ausgestellte Rechnung besitzen;"
- b) Buchstabe c erhält folgende Fassung: "c) für den Vorsteuerabzug nach Artikel 168 Buchstabe c in Bezug auf den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen muss er in der Mehrwertsteuererklärung nach Artikel 250 alle Angaben gemacht haben, die erforderlich sind, um die Höhe der Steuer festzustellen, die für die von ihm erworbenen Gegenstände geschuldet wird, und eine gemäß Titel XI Kapitel 3 Abschnitte 3, 4 und 5 ausgestellte Rechnung besitzen;" "c) Buchstabe f erhält folgende Fassung: "f) hat er die Steuer in seiner Eigenschaft als Dienstleistungsempfänger oder Erwerber gemäß den Artikeln 194 bis 197 sowie 199 zu entrichten, muss er eine gemäß Titel XI Kapitel 3 Abschnitte 3 bis 6 ausgestellte Rechnung besitzen und die von dem jeweiligen Mitgliedstaat vorgeschriebenen Förmlichkeiten erfüllen."
- 10. Artikel 180 erhält folgende Fassung:
"Artikel 180
Die Mitgliedstaaten können einem Steuerpflichtigen gestatten, einen Vorsteuerabzug vorzunehmen der nicht gemäß den Artikeln 178 und 179 vorgenommen wurde.
- Die Mitgliedstaaten legen die Bedingungen und Vorschriften für die Erteilung einer solchen Genehmigung fest."
- 11. Die Artikel 181 und 182 werden gestrichen.
- 12. Artikel 197 Absatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung: "c) die von dem nicht im Mitgliedstaat des Empfängers der Lieferung ansässigen Steuerpflichtigen ausgestellte Rechnung wurde gemäß Kapitel 3 Abschnitte 3, 4 und 5 ausgestellt."
- 13. Der folgende Artikel 218a wird eingefügt:
"Artikel 218a
- Die Mitgliedstaaten dürfen den Steuerpflichtigen in Bezug auf die Ausstellung und Aufbewahrung von Rechnungen keine über die in diesem Kapitel und Kapitel 4 enthaltenen Vorschriften hinausgehenden Verpflichtungen oder Förmlichkeiten auferlegen unabhängig davon, ob die Rechnungen auf elektronischem Wege oder auf Papier übermittelt oder bereitgestellt werden."
- 14. Titel XI Kapitel 3 Abschnitt 3 wird folgender Artikel angefügt:
"Artikel 219a
- (1) Die Ausstellung einer Rechnung erfolgt nach den Vorschriften des Mitgliedstaats, der dem Steuerpflichtigen die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer erteilt hat, unter der er die Lieferung von Gegenständen oder die Dienstleistung durchgeführt hat.
Ist keine solche Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer vorhanden, gelten die Vorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Lieferer bzw. der Dienstleistungserbringer den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine feste Niederlassung hat, von dem bzw. der aus die Lieferung oder Dienstleistung durchgeführt wird, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen festen Niederlassung die Vorschriften des Mitgliedstaats, in dem er seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat oder anderweitig für die Zwecke der Mehrwertsteuer erfasst sein muss.
- (2) Hat der Erwerber oder der Dienstleistungsempfänger seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, von dem aus die Lieferung oder die Dienstleistung durchgeführt wurde, und ist er der Steuerschuldner, so gelten für die Ausstellung der Rechnung die Vorschriften des Mitgliedstaats, der die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer erteilt hat, unter der der Erwerber oder Dienstleistungsempfänger die Lieferung von Gegenständen oder die Dienstleistung erhalten hat."
- (1) Die Ausstellung einer Rechnung erfolgt nach den Vorschriften des Mitgliedstaats, der dem Steuerpflichtigen die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer erteilt hat, unter der er die Lieferung von Gegenständen oder die Dienstleistung durchgeführt hat.
- 15. Artikel 220 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 2 wird gestrichen.
- b) Nummer 4 erhält folgende Fassung:
"4. Er erhält Vorauszahlungen, bevor eine Lieferung von Gegenständen im Sinne der Nummer 1 erfolgt oder abgeschlossen ist."
- 16. Der folgende Artikel 220a wird eingefügt:
"Artikel 220a
Die Mitgliedstaaten gestatten dem Steuerpflichtigen in den folgenden Fällen die Ausstellung einer vereinfachten Rechnung:
- a) Die Steuerbemessungsgrundlage der Lieferung von Gegenständen oder der Dienstleistung liegt unter 200 EUR.
- b) Bei der ausgestellten Rechnung handelt es sich um ein Dokument oder eine Mitteilung, das bzw. die gemäß Artikel 219 einer Rechnung gleichgestellt ist.
- c) Die Lieferung von Gegenständen oder die Dienstleistung ist ohne Recht auf Vorsteuerabzug von der Steuer befreit, und der Steuerpflichtige, der für die Ausstellung der Rechnung Sorge tragen muss, ist in dem Mitgliedstaat für die Zwecke der Mehrwertsteuer erfasst, in dem der Ort der Besteuerung gelegen ist.
Absatz 1 Buchstabe c findet keine Anwendung, wenn die betreffende Lieferung von Gegenständen auch nach Artikel 138 befreit ist."
- 17. Die Artikel 221, 222 und 223 erhalten folgende Fassung:
"Artikel 221
- Die Mitgliedstaaten können die Steuerpflichtigen verpflichten, für andere als die in Artikel 220 genannten Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen eine vereinfachte Rechnung auszustellen, wenn der Ort der Lieferung oder der Ort der Dienstleistung in ihrem Gebiet liegt.
Artikel 222
- Die Rechnung muss spätestens am 15. Tag des Monats ausgestellt sein, der auf den Monat folgt, in dem der Steuertatbestand eingetreten ist.
Artikel 223
- Die Mitgliedstaaten können dem Steuerpflichtigen gestatten, für mehrere getrennte Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen eine zusammenfassende Rechnung auszustellen, sofern der Steueranspruch für die auf der zusammenfassenden Rechnung aufgeführten Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen innerhalb desselben Kalendermonats eintritt."
- 18. Die Artikel 224 und 225 werden gestrichen.
- 19. Artikel 226 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 4 erhält folgende Fassung:
"4. die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer im Sinne des Artikels 214;"
- b) Nummer 7 erhält folgende Fassung:
"7. das Datum des Tages, an dem der Steueranspruch entsteht, sofern dieses Datum nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung identisch ist, oder, wenn das Datum des Eintritts des Steueranspruchs nicht bekannt ist, ein Verweis auf den Steuertatbestand;"
- c) Die folgende Nummer 7a wird eingefügt:
"7a. wenn der Steueranspruch bei Zahlungseingang eintritt: das Datum des Tages der Lieferung der Gegenstände oder der Dienstleistung, sofern dieser Tag dem Tag der Zahlung vorausgeht;"
- d) Die folgende Nummer 10a wird eingefügt:
"10a. bei Ausstellung der Rechnung durch den Erwerber oder Dienstleistungsempfänger und nicht durch den Lieferer oder Dienstleistungserbringer: den Vermerk "Gutschrift";"
- e) Nummer 11 erhält folgende Fassung:
"11. bei Steuerbefreiung: den Vermerk "EX";"
- f) Die folgende Nummer 11a wird eingefügt:
"11a. bei Steuerschuldnerschaft des Erwerbers oder Dienstleistungsempfängers: den Vermerk "RC", ;"
- g) Nummer 13 erhält folgende Fassung:
"13. bei Anwendung der Sonderregelung für Reisebüros: einen Verweis auf Artikel 306;"
- h) Nummer 14 erhält folgende Fassung:
"14. bei Anwendung einer der auf Gebrauchtgegenstände, Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten anwendbaren Sonderregelungen: einen Verweis auf Artikel 313, 326 bzw. 323;"
- a) Nummer 4 erhält folgende Fassung:
- 20. Die folgenden Artikel 226a und 226b werden eingefügt:
"Artikel 226a
- Wird die Rechnung von dem Steuerpflichtigen ausgestellt, der die Gegenstände an einen Erwerber liefert bzw. die Dienstleistung an einen Empfänger erbringt, der die Steuer schuldet, kann der Steuerpflichtige auf die Angaben nach Artikel 226
- Nummern 8, 9 und 10 verzichten und stattdessen durch Bezeichnung von Menge und Art der gelieferten Gegenstände bzw. Umfang und Art der erbrachten Dienstleistungen den Wert der Gegenstände oder Dienstleistungen angeben.
"Artikel 226b
- Vereinfachte Rechnungen gemäß den Artikeln 220a und 221 müssen nur die folgenden Angaben enthalten:
- a) das Ausstellungsdatum;
- b) die Identität des Steuerpflichtigen, der die Gegenstände liefert bzw. die Dienstleistung erbringt;
- c) Angaben zu Art und Wert der gelieferten Gegenstände oder der erbrachten Dienstleistungen;
- d) den zu entrichtenden oder gutzuschreibenden Mehrwertsteuerbetrag oder die zu dessen Berechnung erforderlichen Angaben."
- 21. Die Artikel 227 und 228 werden gestrichen.
- 22. Artikel 230 erhält folgende Fassung:
"Artikel 230
- Die auf der Rechnung ausgewiesenen Beträge können in jeder Währung angegeben sein sofern die zu zahlende oder gutzuschreibende Mehrwertsteuer in der Währung des Mitgliedstaats, in dem der Ort der Lieferung bzw. der Ort der Dienstleistung gelegen ist, zu dem Umrechnungskurs angegeben ist, den die Europäische Zentralbank für den Tag, an dem der Steueranspruch entsteht, oder, falls an diesem Tag keine Veröffentlichung erfolgte, für den Tag der letzten Veröffentlichung vor Eintritt des Steueranspruchs, veröffentlicht hat.
- 23. Artikel 231 wird gestrichen.
- 24. Artikel 232 wird wie folgt geändert:
"Artikel 232
- Die gemäß Abschnitt 2 ausgestellten Rechnungen können auf Papier versandt oder elektronisch übermittelt oder bereitgestellt werden.
- 25. Die Artikel 233, 234, 235 und 237 werden gestrichen.
- 26. Artikel 238 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
(1) Nach Konsultation des Mehrwertsteuerausschusses und unter den von ihnen festzulegenden Bedingungen können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass Rechnungen für Lieferungen von Gegenständen oder für Dienstleistungen in ihrem Gebiet in folgenden Fällen nur die in Artikel 226b genannten Angaben enthalten müssen:
- a) wenn der Rechnungsbetrag 200 EUR übersteigt, aber nicht höher ist als 400 EUR;
- b) wenn die Einhaltung aller in den Artikeln 226 genannten Verpflichtungen aufgrund der Handels- oder Verwaltungspraktiken in dem betreffenden Wirtschaftsbereich oder aufgrund der technischen Bedingungen der Erstellung dieser Rechnungen besonders schwierig ist."
- b) Absatz 2 wird gestrichen.
- c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
(3) Die Vereinfachung nach Absatz 1 darf nicht angewandt werden, wenn Rechnungen gemäß Artikel 220 Absatz 3 ausgestellt werden müssen, oder wenn die steuerpflichtige Lieferung von Gegenständen bzw. die steuerpflichtige Dienstleistung von einem Steuerpflichtigen durchführt wird, der nicht in dem Mitgliedstaat ansässig ist in dem die Mehrwertsteuer geschuldet wird, und die Steuer vom Erwerber bzw. Dienstleistungsempfänger geschuldet wird.
- a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
- 27. Die Artikel 239 und 240 werden gestrichen.
- 28. Artikel 243 erhält folgende Fassung:
"Artikel 243
- (1) Jeder Steuerpflichtige muss ein Register der Gegenstände führen, die er für die Zwecke seiner in Artikel 17 Absatz 2 Buchstaben f, g und h genannten Umsätze in Form der Begutachtung dieser Gegenstände oder von Arbeiten an diesen Gegenständen oder ihrer vorübergehenden Verwendung nach Orten außerhalb des Mitgliedstaats des Beginns der Versendung oder Beförderung, aber innerhalb der Gemeinschaft versandt oder befördert hat oder die für seine Rechnung dorthin versandt oder befördert wurden.
- (2) Jeder Steuerpflichtige hat Aufzeichnungen zu führen, die so ausführlich sind, dass sie die Identifizierung der Gegenstände ermöglichen, die ihm aus einem anderen Mitgliedstaat von einem Steuerpflichtigen mit Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer in diesem anderen Mitgliedstaat oder für dessen Rechnung im Zusammenhang mit einer Dienstleistung in Form der Begutachtung dieser Gegenstände oder von Arbeiten an diesen Gegenständen gesandt worden sind."
- 29. Artikel 244 erhält folgende Fassung:
"Artikel 244
- Jeder Steuerpflichtige, der dazu verpflichtet ist, eine Rechnung selbst auszustellen oder dafür Sorge zu tragen, dass der Erwerber bzw. der Dienstleistungsempfänger oder ein Dritter in seinem Namen und für seine Rechnung eine Rechnung ausstellt, muss dafür sorgen, dass von diesen Rechnungen Kopien aufbewahrt werden.
- Jeder Steuerpflichtige, der eine Rechnung erhält, muss dafür sorgen, dass die Rechnung aufbewahrt wird.
- Für die Aufbewahrung der Rechnung gelten die Vorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Steuerpflichtige den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine feste Niederlassung hat, von dem bzw. der aus oder für den bzw. die die Lieferung von Gegenständen oder die Dienstleistung durchgeführt wird, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen festen Niederlassung des Mitgliedstaats, in dem er seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat oder anderweitig für die Zwecke der Mehrwertsteuer erfasst sein muss."
- 30. In Artikel 245 Absatz 2 wird der zweite Unterabsatz gestrichen.
- 31. Artikel 246 Absatz 2 wird gestrichen.
- 32. Artikel 247 erhält folgende Fassung:
"Artikel 247
- Der Steuerpflichtige muss dafür sorgen, dass die Rechnungen sechs Jahre lang aufbewahrt werden."
- 33. Artikel 248 wird gestrichen.
- 34. Titel XI Kapitel 3 Abschnitt 4 wird folgender Artikel 248a angefügt:
"Artikel 248a
- Für Kontrollzwecke können die Mitgliedstaaten, in denen die Steuer geschuldet wird, vorschreiben dass bestimmte Rechnungen in ihre Amtssprachen übersetzt sein müssen."
- 35. Artikel 249 erhält folgende Fassung:
"Artikel 249
- Bewahrt ein Steuerpflichtiger von ihm ausgestellte oder empfangene Rechnungen elektronisch in einer Weise auf, die einen Online-Zugriff auf die betreffenden Daten gewährleistet haben die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem er ansässig ist und, falls die Steuer in einem anderen Mitgliedstaat geschuldet wird, die zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats, zu Kontrollzwecken das Recht auf Zugriff auf diese Rechnungen sowie auf deren Herunterladen und Verwendung."
- 36. Artikel 272 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: "Die Mitgliedstaaten dürfen die in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Steuerpflichtigen nicht von den in Kapitel 3 Abschnitte 3 bis 6 und Kapitel 4 Abschnitt 3 vorgesehenen Pflichten in Bezug auf die Rechnungsstellung entbinden."
Artikel 2
Umsetzung
- 1. Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis spätestens 31. Dezember 2012 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen der Richtlinie und diesen innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei.
Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 1. Januar 2013 an.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
- 2. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 3
Inkrafttreten
- Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 4
Adressaten
- Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Rates
Der Präsident
- 1 ABl. C [...] vom [...], S. [...].
- 2 ABl. C [...] vom [...], S. [...].
- 3 ABl. C [...] vom [...], S. [...].
- 4 ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.