Der Bundesrat hat in seiner 945. Sitzung am 13. Mai 2016 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
Zu Artikel 1 Nummer 7 ( § 15e Absatz 6 TPG)
In Artikel 1 Nummer 7 ist § 15e Absatz 6 zu streichen.
Begründung:
Ziel des beabsichtigten Transplantationsregisters ist die Zusammenführung der transplantationsmedizinischen Daten, um daraus wesentliche Erkenntnisse zu gewinnen, die zu einer Verbesserung und Weiterentwicklung der transplantationsmedizinischen Versorgung und zur Erhöhung der Transparenz führen. Angesichts der begrenzten Zahl an Transplantationen ist die Vollständigkeit der Daten von ausschlaggebender Bedeutung für valide und aussagekräftige Auswertungen.
Die zusätzlichen Einwilligungserfordernisse, die § 15e Absatz 6 TPG für Organempfänger und Organlebendspender vorsieht, bergen die Gefahr, dass - bei Nichterteilung dieser Einwilligungen - diese Personengruppen nur fragmentarisch erfasst werden und damit die Gesamtziele des Transplantationsregisters verfehlt werden.
Deshalb sollte § 15e Absatz 6 TPG gestrichen werden. Angesichts der überragenden Bedeutung der Vollständigkeit der Daten für die Weiterentwicklung der Transplantationsmedizin im Hinblick auf die grundrechtlich geforderte Sicherstellstellung der Verteilungsgerechtigkeit erscheint die gesetzliche Ermächtigung in § 15e Absatz 1 TPG ausreichend für die Datenübermittlung. Einer zusätzlichen Einwilligung bedarf es nicht.