Der Bundesrat hat in seiner 989. Sitzung am 15. Mai 2020 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe der sich aus der Anlage ergebenden Änderungen zuzustimmen
Anlage
Änderungen zur Verordnung zur Änderung der Erhaltungsmischungsverordnung und der Anbaumaterialverordnung
1. Zur Eingangsformel,
Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb (§ 8 Absatz 1 Nummer 15 2. Buchstabe b (§ 8 Absatz 2 Satz 1 ErMiV)
- a) Die Eingangsformel ist wie folgt zu ändern:
- aa) Nach den Wörtern "des § 14a Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 4 Buchstabe d" sind die Wörter ", des § 22 Absatz 1 Nummer 1" einzufügen.
- bb) Nach den Wörtern " § 14a Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 4 Buchstabe d" sind die Wörter ", § 22 Absatz 1 Nummer 1" einzufügen.
- b) In Artikel 1 ist Nummer 2 wie folgt zu ändern:
- aa) In Buchstabe a Doppelbuchstabe bb ist in § 8 Absatz 1 Nummer 15 der Punkt am Ende durch die Wörter " ; hierbei sind die zugemischten Arten für das jeweilige Ursprungsgebiet anzugeben." zu ersetzen.
- bb) In Buchstabe b sind in § 8 Absatz 2 Satz 1 die Wörter "sowie 12, 13 und 15" durch die Wörter "sowie 12 und 13 und im Fall der Nummer 15 nur den nach dem ersten Halbsatz anzugebenden Hinweis" zu ersetzen.
Begründung:
In der Eingangsformel ist die für die Kennzeichnung maßgebliche Ermächtigung (§ 22 Absatz 1 Nummer 1 des Saatgutverkehrsgesetzes) entsprechend zu ergänzen.
Beim Inverkehrbringen einer Mischung, die zugemischte Arten aus angrenzenden Ursprungsgebieten beinhaltet, müssen diese Arten auch benannt werden, da dies maßgebliche Informationen sind, die zur Erteilung einer Genehmigung nach § 40 Absatz 1 Satz 1 BNatSchG erforderlich sind. Daher ist § 8 ErMiV um die Verpflichtung zur Bereitstellung dieser Information zu ergänzen.
Werden viele Arten beigemischt, ist es technisch schwierig, alle Arten auf dem Etikett zu benennen. Es ist deshalb ausreichend, wenn die Arten auf dem Lieferschein genannt werden.
2. Zu Artikel 1 Nummer 01 - neu - (§ 1 Satz 2 ErMiV)
In Artikel 1 ist der Nummer 1 folgende Nummer 01 voranzustellen:
"01. In § 1 Satz 2 werden nach dem Wort "Mahdgut" die Wörter ", sowie daraus gewonnenes frisches Druschgut" eingefügt."
Begründung:
Nach § 1 der ErMiV sind lediglich Mulch, Grünschnitt, Mahdgut und diasporenhaltiger Boden von der Verordnung ausgenommen. Um die Verfügbarkeit von Regiosaatgut zu erhöhen, ist es von grundliegender Bedeutung, dass auch frisches Druschgut unter die Ausnahmen fällt. Bei Transporten von mehr als 30 km kann sich das Mahdgut in einer Weise erhitzen, dass die Samen in ihrer Keimfähigkeit beeinträchtig werden. Daher ist die Möglichkeit der Verwendung von frischem Druschgut elementar für eine direkte Saatgutübertragung von Spenderflächen auf weiter entfernt liegende Empfängerflächen.