Empfehlungen der Ausschüsse
Gesetz zur Verbesserung der Öffentlichkeitsbeteiligung und Vereinheitlichung von Planfeststellungsverfahren
(PlVereinhG)

908.. Sitzung des Bundesrates am 22. März 2013

A

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (U) empfiehlt dem Bundesrat, zu dem Gesetz gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes die Einberufung des Vermittlungsausschusses aus folgenden Gründen zu verlangen:

1. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b (§ 25 Absatz 3 Satz 1 VwVfG)

In Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b § 25 Absatz 3 ist Satz 1 wie folgt zu fassen:

"Der Träger hat bei der Planung von Vorhaben, die nicht nur unwesentliche Auswirkungen auf Belange einer größeren Zahl von Dritten oder öffentliche

Belange haben können, die Öffentlichkeit frühzeitig über die Ziele des Vorhabens, die Mittel es zu verwirklichen und seine voraussichtlichen Auswirkungen zu unterrichten (frühe Öffentlichkeitsbeteiligung)."

Begründung:

Die Einführung einer frühen Öffentlichkeitsbeteiligung ist zu begrüßen, wird aber in der vorgesehenen Ausgestaltung den Bedürfnissen einer weitgehenden und möglichst umfassenden Beteiligung der Öffentlichkeit an raumbedeutsamen Vorhaben nicht hinreichend gerecht. Eine Öffentlichkeitsbeteiligung sollte nicht nur erfolgen, wenn das Vorhaben erhebliche Auswirkungen auf die privaten Belange Dritter, sondern auch auf öffentliche Belange, wie z.B. Natur, Umwelt, Hochwasserschutz oder Verkehr, haben kann. Der Gesetzeswortlaut ist daher entsprechend klar und eindeutig zu formulieren, um spätere Rechtsunsicherheiten und Streitigkeiten zu vermeiden.

Außerdem ist es nicht zielführend, dass es allein der Entscheidung des Vorhabenträgers obliegt, ob er die Öffentlichkeit frühzeitig über sein Vorhaben informiert. Vielmehr sollte der Vorhabenträger verpflichtet werden, eine entsprechende Beteiligung vorzunehmen, da letztendlich die Folgen unbewältigter Konflikte und öffentlicher Proteste auch die staatlichen Stellen betrifft.

2. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a (§ 73 Absatz 2 Satz 2 - neu - bis 4 - neu - VwVfG)

In Artikel 1 Nummer 6 ist Buchstabe a wie folgt zu fassen:

'a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

Begründung:

Voraussetzung für eine wirksame Öffentlichkeitsbeteiligung ist die frühzeitige und aktive Information der Betroffenen und der anerkannten Umwelt- und Naturschutzvereinigungen.

Artikel 6 Absatz 4 der UVP-Richtlinie gebietet in Umsetzung der Aarhus-Konvention, dass die Öffentlichkeit frühzeitig und in effektiver Weise beteiligt wird und zwar zu einem Zeitpunkt, zu dem alle Optionen noch offen stehen. Es ist daher sicherzustellen, dass auch die anerkannten Umwelt- und Naturschutzvereinigungen aktiv und möglichst frühzeitig über die Planauslegung informiert werden. Ziel ist es, den anerkannten Vereinigungen wegen der erheblich verkürzten Fristen die Möglichkeit zur Stellungnahme effektiv zu eröffnen. Dazu dient eine frühzeitige und aktive Information.

Wenn die Planunterlagen elektronisch verfügbar sind und sofern möglich, sollen diese auf Verlangen den Vereinigungen übersandt werden. Sofern eine Koordinierungsstelle der Umwelt- und Naturschutzvereinigungen existiert, kann die Benachrichtigung aus Effizienzgründen auch gegenüber dieser einen Stelle erfolgen.

B