Der Deutsche Bundestag hat in seiner 86. Sitzung am 9. März 2007 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit - Drucksache 016/4587 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden - Drucksache 016/3806 mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 30.03.07
Erster Durchgang: Drucksache. 678/06 (PDF)
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- a) In § 3 Abs. 1 Nr. 2 werden nach dem Wort "Lebensräume" die Wörter "im Sinn des § 21a Abs. 2 und 3 des Bundesnaturschutzgesetzes" eingefügt.
- b) In § 10 werden die Wörter "nach diesem Gesetz tätig," durch die Wörter "nach diesem Gesetz von Amts wegen tätig oder" ersetzt.
- c) § 12 wird gestrichen. Die bisherigen §§ 13 und 14 werden die §§ 12 und 13.
- d) In § 13 Abs. 1 werden die Wörter "vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes" durch die Wörter "vor dem 30. April 2007" ersetzt und das Wort "berufliche" durch das Wort "bestimmte" ersetzt.
- e) Die Anlage 1 (zu § 3 Abs. 1) wie folgt geändert:
- 1. Nummer 3 wird wie folgt geändert:
- 2. Nummer 4 wird wie folgt geändert:
- 3. Nummer 5 wird wie folgt geändert:
- 4. Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
6. Aufstauungen von oberirdischen Gewässern gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 WHG, die einer Erlaubnis oder Bewilligung gemäß § 2 Abs. 1 oder gemäß § 31 Abs. 2 oder Abs. 3 WHG einer Planfeststellung oder Plangenehmigung bedürfen.
2. Artikel 3 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 3 werden § 21 Abs. 4 Satz 2 nach der Angabe "§ 19" die Wörter "oder entsprechendem Landesrecht" eingefügt.
- b) In Nummer 4 wird § 21a Abs. 1 Satz 2 wie folgt geändert:
- 1. Nach der Zahl "35" wird das Komma durch die Wörter "oder entsprechendem Landesrecht, nach §" ersetzt.
- 2. In Nummer 2 wird die Angabe "§§ 30 und 33" durch die Angabe "§§ 30 oder 33" ersetzt.
- c) In Nummer 4 wird § 21a Abs. 5 wie folgt gefasst:
- (5) Die Erheblichkeit der Auswirkungen nach Absatz 1 ist mit Bezug auf den Ausgangszustand unter Berücksichtigung der Kriterien des Anhangs I der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (ABl. EU (Nr. ) L 143, S. 56) zu ermitteln, wobei eine erhebliche Schädigung in der Regel nicht vorliegt, bei
- - nachteiligen Abweichungen, die geringer sind als die natürlichen Fluktuationen, die für den betreffenden Lebensraum oder die betreffende Art als normal gelten;
- - nachteiligen Abweichungen, die auf natürliche Ursachen zurückzuführen sind oder aber auf äußere Einwirkung im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung der betreffenden Gebiete, die den Aufzeichnungen über den Lebensraum oder den Dokumenten über die Erhaltungsziele zufolge als normal anzusehen ist oder der früheren Bewirtschaftungsweise der jeweiligen Eigentümer oder Betreiber entspricht;
- - einer Schädigung von Arten bzw. Lebensräumen, die sich nachweislich ohne äußere Einwirkung in kurzer Zeit soweit regenerieren werden, dass entweder der Ausgangszustand erreicht wird oder aber allein aufgrund der Dynamik der betreffenden Art . oder des betreffenden Lebensraums ein Zustand erreicht wird, der im Vergleich zum Ausgangszustand als gleichwertig oder besser zu bewerten ist."
- (5) Die Erheblichkeit der Auswirkungen nach Absatz 1 ist mit Bezug auf den Ausgangszustand unter Berücksichtigung der Kriterien des Anhangs I der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (ABl. EU (Nr. ) L 143, S. 56) zu ermitteln, wobei eine erhebliche Schädigung in der Regel nicht vorliegt, bei