Punkt 16 der 908. Sitzung des Bundesrates am 22. März 2013
Der Bundesrat möge beschließen, zu dem Gesetz die Einberufung des Vermittlungsausschusses gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes mit dem Ziel einer grundlegenden Überarbeitung zu verlangen. Insbesondere sind Klarstellungen erforderlich in Bezug auf die Definition und Abgrenzung des Schutzgegenstandes sowie von "Suchmaschinenanbietern" oder "gewerblichen Anbietern von Diensten, die Inhalte entsprechend aufbereiten". Ferner soll präzisiert werden, was unter "kleinste Textausschnitte" zu verstehen ist.
Begründung:
Harvester und Nachrichtenaggregatoren sammeln die im Internet zugänglichen Inhalte, bereiten diese auf und handeln sie über Abruf- oder Vertriebsplattformen als eigene Dienstleistung gegenüber interessierten Abnehmern. Eine unbefugte Verwendung von Presseerzeugnissen ist dabei gekennzeichnet durch die extensive Übernahme von Originalzitaten und deren Einbindung in eigene redaktionelle Texte. Auf der anderen Seite leisten Suchmaschinen einen wichtigen Beitrag dazu, die Vielzahl der Informationen zu bündeln und zu strukturieren und so auch die Auffindbarkeit der Inhalte zu gewährleisten. Diese Geschäftsmodelle zur Strukturierung und Orientierung im unübersichtlichen Informations- und Unterhaltungsangebot des Internets sind ebenfalls notwendig. Erforderlich ist ein fairer Interessenausgleich, nicht zuletzt auch zur Sicherstellung der Informationsfreiheit im Internet. Dies leistet das vorgelegte Gesetz nicht in ausreichendem Maße. Es wägt auch nicht sorgfältig zwischen den Interessen der Presseverleger und Journalisten auf der einen sowie denen der Internet-Plattform- und Suchmaschinenanbieter auf der anderen Seite ab.
Vielmehr lässt das Gesetz rechtliche Unklarheiten entstehen. Aufgrund der Begründung sollen bereits wenige Wörter oder Schlagzeilen unter das Leistungsschutzrecht fallen, obwohl andererseits Verlinkungen und das Zitieren möglich bleiben sollen. Zudem ist nicht definiert, wer Suchmaschinenanbieter oder "gewerbliche Anbieter von Diensten, die Inhalte entsprechen aufbereiten" sind, und damit unklar, welche Anbieter von Diensten im Internet Presseerzeugnisse nicht zugänglich machen dürfen, ohne eine Lizenz erworben zu haben. Unklar ist auch die Definition des Schutzgegenstandes. Darunter könnten auch zahlreiche Onlinepublikationen fallen. Es ist unklar, wie Suchmaschinenbetreiber und News-Aggregatoren ein so definiertes Presseerzeugnis technisch erkennen und von textidentischen Inhalten, die nicht redaktionell betreut werden, unterscheiden können sollen, um den Zugang zu manchen Publikationen zu unterbinden, zu anderen aber zu ermöglichen.