Der Deutsche Bundestag hat in seiner 99. Sitzung am 24. März 2011 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - Drucksache 17/5167 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Auflösung und Abwicklung der Anstalt Absatzförderungsfonds der deutschen Land- und Ernährungswirtschaft und der Anstalt Absatzförderungsfonds der deutschen Forst- und Holzwirtschaft - Drucksache 17/4558 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 15.04.11
Erster Durchgang: Drucksache. 702/10 (PDF)
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- a) § 1 Absatz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
"4. ihr Vermögen in Geld umgesetzt und dieses nach Maßgabe des § 2 Absatz 2 übergegangen ist."
- b) § 2 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Verbleibt bei der Anstalt im Zeitpunkt der Beendigung der Abwicklung ein Vermögensüberschuss, so geht dieser Überschuss auf das Zweckvermögen des Bundes nach § 1 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über das Zweckvermögen des Bundes bei der Landwirtschaftlichen Rentenbank über. Die dem Zweckvermögen nach Satz 1 zugewachsenen Finanzmittel sind im Rahmen des § 2 des Gesetzes über das Zweckvermögen des Bundes bei der Landwirtschaftlichen Rentenbank zu verwenden."
2. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
- a) § 1 Absatz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
"4. ihr Vermögen in Geld umgesetzt und dieses nach Maßgabe des § 2 Absatz 2 übergegangen ist."
- b) § 2 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Verbleibt bei der Anstalt im Zeitpunkt der Beendigung der Abwicklung ein Vermögensüberschuss, so geht dieser Überschuss auf das Zweckvermögen des Bundes nach § 1 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über das Zweckvermögen des Bundes bei der Landwirtschaftlichen Rentenbank über. Die dem Zweckvermögen nach Satz 1 zugewachsenen Finanzmittel sind im Rahmen des § 2 des Gesetzes über das Zweckvermögen des Bundes bei der Landwirtschaftlichen Rentenbank zu verwenden."