Der Deutsche Bundestag hat in seiner 225. Sitzung am 28. Februar 2013 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Rechtsausschusses - Drucksache 17/12535 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Einführung von Kostenhilfe für Drittbetroffene in Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR-Kostenhilfegesetz - EGMRKHG) - Drucksache 17/11211 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 22.03.13
Erster Durchgang: Drucksache. 462/12 (PDF)
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
"Gesetz zur Einführung von Kostenhilfe für Drittbetroffene in Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte sowie zur Änderung der Finanzgerichtsordnung".
2. Dem § 1 wird folgende Überschrift vorangestellt:
"Artikel 1
Gesetz zur Einführung von Kostenhilfe für Drittbetroffene in Verfahren vor dem Europäischen
Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR-Kostenhilfegesetz - EGMRKHG)".
3. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- a) § 1 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
"2. entweder
- a) der Präsident des Gerichtshofs eine drittbetroffene Person gemäß Artikel 36 Absatz 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention aufgefordert hat, schriftlich Stellung zu nehmen oder an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen, oder
- b) der Antrag der drittbetroffenen Person, gemäß Artikel 36 Absatz 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention Stellung zu nehmen oder an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen,
- aa) erfolgreich war oder
- bb) Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig ist und".
- b) § 5 wird aufgehoben.
4. Die folgenden Artikel 2 und 3 werden angefügt:
,Artikel 2
Änderung der Finanzgerichtsordnung
Nach § 38 Absatz 2 der Finanzgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 442, 2262; I 2002 S. 679), die zuletzt durch ... geändert worden ist, wird folgender Absatz 2a eingefügt:
(2a) In Angelegenheiten des Familienleistungsausgleichs nach Maßgabe der §§ 62 bis 78 des Einkommensteuergesetzes ist das Finanzgericht zuständig, in dessen Bezirk der Kläger seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat der Kläger im Inland keinen Wohnsitz und keinen gewöhnlichen Aufenthalt, ist das Finanzgericht zuständig, in dessen Bezirk die Behörde, gegen welche die Klage gerichtet ist, ihren Sitz hat. Die Sätze 1 und 2 gelten nur für Verfahren, die vor dem 1. Mai 2016 anhängig werden."
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 2 tritt am 1. Mai 2013 in Kraft."