857. Sitzung des Bundesrates am 3. April 2009
A.
Der federführende Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik (AS) und der Wirtschaftsausschuss (Wi) empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
- 1. Der Bundesrat stellt fest, dass sich die Generalunternehmerhaftung für Sozialversicherungsbeiträge in der Bauwirtschaft in der Vergangenheit bewährt hat und sieht darin ein wirkungsvolles Instrument, auch bei der Erbringung von Bauleistungen unter Einbindung von Nachunternehmern oder Verleihern die Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Regelungen, insbesondere unter dem Aspekt der Eindämmung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung, zu fördern.
- 2. Der Bundesrat begrüßt die Zielsetzung des vorliegenden Gesetzentwurfs, die verwaltungsaufwändige und uneinheitliche Ausgestaltung der Generalunternehmerhaftung für Sozialversicherungsbeiträge in der Bauwirtschaft zu beseitigen.
- 3. Der Bundesrat hält es ebenfalls für geboten, einerseits die Generalunternehmerhaftung für Sozialversicherungsbeiträge in der Bauwirtschaft auf alle Zweige der Sozialversicherung, mithin auch auf die gesetzliche Unfallversicherung auszudehnen andererseits für den Generalunternehmer aber auch zusätzliche Möglichkeiten zur Entlastung von der Haftung für die Zahlungspflicht des Nachunternehmers oder des von diesem beauftragten Verleihers zu schaffen.
- 4. Der Bundesrat erachtet es jedoch nicht als zielführend, die haftungsrechtliche Entlastung für den Generalunternehmer grundsätzlich nur noch im Wege einer Präqualifikation, die die Eignungsvoraussetzungen nach § 8 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A) i. d. F. der Bekanntmachung vom 20. März 2006 (BAnz. Nr. 94a vom 18. Mai 2006) erfüllt, zu erbringen (§ 28e Absatz 3b Satz 2 SGB IV-E).
- 5. Der Bundesrat sieht es als nicht sachdienlich an, wenn neben der vorrangig anzuwendenden Präqualifikation i. S. d. § 8 VOB/A weiterhin lediglich die Vorlage von Unbedenklichkeitsbescheinigungen der zuständigen Einzugsstelle zulässig sein soll, um eine haftungsrechtliche Entlastung des Generalunternehmers zu begründen. Auch bereits seit längerem etablierte Verfahren, wie die Eintragung des Nachunternehmers bzw. Verleihers in ein regionales Unternehmer- und Lieferantenverzeichnis, die mit der Aussagekraft einer Präqualifikation annähernd vergleichbar sind, haben ihre Effektivität in der Praxis unter Beweis gestellt und sollten deshalb als Exkulpationsmöglichkeit künftig ebenfalls in Betracht gezogen werden.
- 6. Der Bundesrat bittet daher, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, inwieweit durch eine Ergänzung des Gesetzentwurfs sichergestellt werden kann dass auch Instrumente wie regionale Unternehmer- und Lieferantenverzeichnisse auf Grund der darin enthaltenen Eintragungen als Grundlage für einen Haftungsausschluss des Generalunternehmers herangezogen werden können.
- 7. Der Bundesrat begrüßt, dass mit dem Gesetzesentwurf eine unfallversicherungsrechtliche Absicherung der Teilnehmer des entwicklungspolitischen Freiwilligendienstes "weltwärts" beabsichtigt ist. Allerdings erscheint die konkrete Benennung des Programms im Siebten Buch Sozialgesetzbuch verfehlt. Sollte sich der Name des Programms ändern, wäre jeweils eine Änderung des Gesetzes erforderlich. Eine konkrete Regelung für die Teilnehmer eines speziellen Programms passt darüber hinaus nicht in den Gesamtzusammenhang der allgemeinen Regelung des § 2 SGB VII.
Der Bundesrat regt daher an, entweder eine allgemeine Regelung für Teilnehmer an entwicklungspolitischen Freiwilligendiensten des für Entwicklungshilfe zuständigen Ministeriums in § 2 SGB VII zu treffen, oder entsprechend der bisherigen Systematik des § 2 SGB VII im Entwicklungshelfer-Gesetz eine Regelung aufzunehmen, dass auch Teilnehmer an dem Programm "weltwärts" Entwicklungshelfer im Sinne des § 2 SGB VII sind.
B.
- 8. Der Agrarausschuss, der Rechtsausschuss und der Ausschuss für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung empfehlen dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes keine Einwendungen zu erheben.