Der Deutsche Bundestag hat in seiner 99. Sitzung am 24. März 2011 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Rechtsausschusses - Drucksache 17/5240 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 und zur Neuordnung bestehender Aus- und Durchführungsbestimmungen auf dem Gebiet des internationalen Unterhaltsverfahrensrechts - Drucksache 17/4887 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 15.04.11
Erster Durchgang: Drucksache. 854/10 (PDF)
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- a) Dem § 4 wird folgender Absatz 3 angefügt:
(3) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, Aufgaben der zentralen Behörde entsprechend Artikel 51 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 auf eine andere öffentliche Stelle zu übertragen oder eine juristische Person des Privatrechts mit den entsprechenden Aufgaben zu beleihen. Die Beliehene muss grundlegende Erfahrungen bei der Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen im Ausland nachweisen können. Den Umfang der Aufgabenübertragung legt das Bundesministerium der Justiz fest. Die Übertragung ist vom Bundesministerium der Justiz im Bundesanzeiger bekannt zu geben. Die Beliehene unterliegt der Fachaufsicht des Bundesministeriums der Justiz. § 5 Absatz 5 und die §§ 7 und 9 werden auf die Tätigkeit der Beliehenen nicht angewendet."
- b) In § 74 wird die Angabe " §§ 53 und 119" durch die Wörter " § 53 Absatz 1 und § 119" ersetzt.
2. In Artikel 13 werden in § 74 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b die Wörter "nach § 11 Absatz 2 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich oder" gestrichen.
3. Artikel 15 wird wie folgt gefasst:
"Artikel 15
Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
Die Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139) wird wie folgt geändert:
1. Nach § 39 Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt:
- (5a) Zur Übermittlung durch Abruf im automatisierten Verfahren dürfen aus dem Zentralen Fahrzeugregister nach § 36 Absatz 2c des Straßenverkehrsgesetzes die in Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b genannten Daten für Anfragen unter Verwendung folgender Angaben bereitgehalten werden:
- 1. im Fall einer natürlichen Person Familienname, Vornamen, Ordens- oder Künstlername, Geburtsname, Datum und Ort der Geburt oder
- 2. im Fall einer juristischen Person, Behörde oder Vereinigung der Name oder die Bezeichnung des Halters, gegebenenfalls in Verbindung mit der Anschrift des Halters.
Die in Satz 1 genannten Daten werden bereitgehalten für die zentrale Behörde (§ 4 des Auslandsunterhaltsgesetzes)."
2. § 51 Satz 1 wird aufgehoben."
4. Artikel 17 wird wie folgt gefasst:
"Artikel 17
Weitere Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
In § 39 Absatz 5a der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139), die durch Artikel 15 dieses Gesetzes geändert worden ist, werden nach der Angabe " § 36 Absatz 2c" die Angabe "und 2d" und nach den Wörtern "(§ 4 des Auslandsunterhaltsgesetzes)" die Wörter "sowie für den Gerichtsvollzieher" eingefügt."