Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 92/58/EWG, 92/85/EWG, 94/33/EG und 98/24/EG des Rates sowie der Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks ihrer Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008/EG über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen - COM (2013) 102 final

Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt.

Hinweis: vgl.
Drucksache 803/90 = AE-Nr. 902578,
Drucksache 109/91 = AE-Nr. 910411,
Drucksache 232/92 = AE-Nr. 920952,
Drucksache 437/93 = AE-Nr. 931796 und
Drucksache 473/07 (PDF) = AE-Nr. 070578

Brüssel, den 26.2.2013
COM (2013) 102 final
2013/0062 (COD)

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 92/58/EWG, 92/85/EWG, 94/33/EG und 98/24/EG des Rates sowie der Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks ihrer Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008/EG über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen

Begründung

1. Hintergrund des Vorschlags

Gründe und Ziele des Vorschlags

Gemäß Artikel 153 Absatz 1 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) "unterstützt und ergänzt die Union die Tätigkeit der Mitgliedstaaten [bei der] Verbesserung insbesondere der Arbeitsumwelt zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Arbeitnehmer". Gemäß Artikel 153 Absatz 2 AEUV kann die Kommission "unter Berücksichtigung der in den einzelnen Mitgliedstaaten bestehenden Bedingungen und technischen Regelungen durch Richtlinien Mindestvorschriften [vorschlagen], die schrittweise anzuwenden sind".

Auf der Grundlage dieser Bestimmungen wurde ein geeigneter arbeitsschutzrechtlicher Rahmen angenommen, um den Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor Gefahren der Exposition gegenüber chemischen Stoffen am Arbeitsplatz zu gewährleisten. Nach der Annahme der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen1 ("CLP-Verordnung"), mit der das Global Harmonisierte System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien ("GHS") der Vereinten Nationen2 auf EU-Ebene umgesetzt wird, müssen noch einige Aspekte des Rechtsrahmens angepasst werden.

In den Richtlinien 92/58/EWG3, 92/85/EWG4, 94/33/EG5, 98/24/EG6 und 2004/37/EG7 wird auf die EU-Rechtsvorschriften zur Einstufung und Kennzeichnung von chemischen Stoffen verwiesen. Sollen diese Richtlinien wirksam bleiben, so müssen sie an die neuen Rechtsvorschriften in diesem Bereich angepasst werden. Ziel dieser Richtlinie ist es daher, die Verweise und die Terminologie der fünf oben genannten Richtlinien so anzupassen, dass sie mit dem geltenden EU-Recht zur Einstufung und Kennzeichnung chemischer Stoffe übereinstimmen. Der Anwendungsbereich der Richtlinien oder das von ihnen garantierte Schutzniveau müssen dafür nicht geändert werden.

Allgemeiner Kontext

Das GHS der Vereinten Nationen dient dazu, gefährliche Chemikalien zu ermitteln und die Anwender durch standardisierte Symbole und Warnhinweise auf den Verpackungen sowie durch Sicherheitsdatenblätter über die jeweiligen Gefahren zu informieren.

Nach dem erfolgreichen Abschluss der Verhandlungen über den Vorschlag der Kommission verabschiedeten das Europäische Parlament und der Rat am 16. Dezember 2008 die CLP-Verordnung, mit der die EU-Rechtsvorschriften an das GHS angepasst wurden. Sie wurde am 31. Dezember 2008 im Amtsblatt veröffentlicht.

Die CLP-Verordnung trat am 20. Januar 2009 in Kraft. Die Einstufung von Stoffen muss seit dem 1. Dezember 2010, die von Gemischen ab 1. Juni 2015 den neuen Bestimmungen entsprechen. Die CLP-Verordnung wird die derzeit geltenden Vorschriften zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen (Richtlinie 67/548/EWG) und Zubereitungen (Richtlinie 1999/45/EG) nach den in Artikel 61 geregelten Übergangszeiten schließlich ersetzen.

Die CLP-Verordnung soll dazu beitragen, den weltweiten Handel und die einheitliche Information über die Gefahrenmerkmale von Chemikalien zu erleichtern und die Regulierungseffizienz zu verbessern. Sie soll die REACH-Verordnung8 ergänzen.

Zur Umsetzung des GHS in der Europäischen Union mittels der CLP-Verordnung werden die Unternehmen verpflichtet, ihre Chemikalien und Gemische vor dem Inverkehrbringen entsprechend einzustufen, zu kennzeichnen und zu verpacken. Während einer Übergangszeit gelten beide Systeme (d.h. die CLP-Verordnung und die beiden Richtlinien über Stoffe bzw. über Zubereitungen) parallel zueinander. Ziel ist es, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Verbraucherinnen und Verbraucher sowie die Umwelt zu schützen, indem durch eine entsprechende Kennzeichnung auf die potenziell von Chemikalien ausgehenden Gefahren hingewiesen wird.

Die von Lieferanten chemischer Stoffe bereitgestellten Sicherheitsdatenblätter dienen Arbeitgebern und Arbeitnehmern als wichtige Informationsquelle. Auch für die rechtlichen Anforderungen an Sicherheitsdatenblätter, die derzeit in Artikel 31 der REACH-Verordnung geregelt sind, wird es Übergangsregelungen geben.

Die fünf oben genannten Richtlinien müssen geändert werden, um die Verweise auf die oben beschriebenen EU-Rechtsvorschriften zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien anzupassen, ohne dass dabei jedoch der Geltungsbereich der Richtlinien oder das von ihnen garantierte Schutzniveau geändert werden.

Vereinbarkeit mit anderen Politikbereichen und Zielen der Europäischen Union

Dieser Vorschlag steht im Einklang mit der Leitinitiative "Eine Agenda für neue Kompetenzen und Beschäftigungsmöglichkeiten"9 und insbesondere der dort beschriebenen Leitaktion für bessere Arbeit und Arbeitsbedingungen.

Er entspricht den Zielen anderer Strategien der Europäischen Union, vor allem dem Ziel der Verbesserung des Rechtsrahmens, also der klaren, verständlichen, aktuellen und benutzerfreundlichen Gestaltung des sekundären EU-Rechts im Interesse der Bürgerinnen und Bürger und der Wirtschaftsteilnehmer.

2. Anhörung der Interessenträger und Folgenabschätzung

Anhörung der Interessenträger

Die Ergebnisse lassen sich wie folgt zusammenfassen:

Folgenabschätzung

Mit den vorgeschlagenen Änderungen der fünf oben genannten Richtlinien wird das derzeitige Schutzniveau für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beibehalten, und es werden keine zusätzlichen Anforderungen eingeführt. Daher haben die Änderungen keine spürbaren Auswirkungen, die einer formellen Folgenabschätzung bedürften.

Eine vollständige Folgenabschätzung für die Grundvorschrift - die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen - wurde 2007 vorgelegt11.

3. Rechtliche Aspekte

Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

Mit dem Vorschlag werden die relevanten Artikel und Anhänge der Richtlinien 92/58/EWG, 92/85/EWG, 94/33/EG, 98/24/EG und 2004/37/EG geändert, um die in Abschnitt 1 genannten Ziele zu erreichen.

Rechtsgrundlage

Artikel 153 Absatz 2 AEUV. Subsidiaritätsprinzip

Das Subsidiaritätsprinzip kommt insofern zum Tragen, als der Vorschlag einen Bereich betrifft - den Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer bei der Arbeit -, der nicht in die ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Union fällt.

Die Ziele des Vorschlags können von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden, da Richtlinienbestimmungen nicht auf einzelstaatlicher Ebene geändert oder aufgehoben werden können.

Die Ziele des Vorschlags können nur durch eine Maßnahme der Union erreicht werden, da ein geltender EU-Rechtsakt geändert wird, was den Mitgliedstaaten selbst nicht möglich wäre.

Das Subsidiaritätsprinzip wird insofern eingehalten, als durch den Vorschlag bereits geltende Unionsbestimmungen geändert werden.

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag wird dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gerecht. Es wird das notwendige Minimum an EU-Maßnahmen vorgeschlagen, damit die Wirksamkeit der derzeitigen Strategie weiter gewährleistet ist, ohne neue Anforderungen einzuführen.

Wahl des Instruments

Vorgeschlagenes Instrument: Richtlinie.

Ein anderes Instrument wäre nicht angemessen. Da fünf Richtlinien geändert werden sollen, ist eine Richtlinie das einzig geeignete Mittel.

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den EU-Haushalt.

5. weitere Angaben

Vereinfachung

Der Vorschlag trägt dadurch zur Vereinfachung des Rechtsrahmens bei, dass er eine angemessene Verhältnismäßigkeit und Flexibilität gewährleistet.

Aufhebung geltender Rechtsvorschriften

Entfällt. Mit diesem Vorschlag werden lediglich existierende Richtlinien abgeändert.

Europäischer Wirtschaftsraum

Der vorgeschlagene Rechtsakt ist von Bedeutung für den Europäischen Wirtschaftsraum und sollte sich deshalb auf den EWR erstrecken.

Ausführliche Erläuterung des Vorschlags nach Artikeln

Mit den Artikeln 1 bis 5 des vorliegenden Vorschlags werden die notwendigen Änderungen an den Richtlinien 92/58/EWG, 92/85/EWG, 94/33/EG, 98/24/EG und 2004/37/EG eingeführt, um diese an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Chemikalien und Gemischen anzupassen.

Was die nicht erschöpfende Liste der chemischen Agenzien in Teil I Nummer 3 des Anhangs der Richtlinie 94/33/EG angeht, so ist eine exakte Entsprechung zwischen dem bereits bestehenden und dem neuen System zur Einstufung von Chemikalien nicht herzustellen. Daher wird eine Angleichung vorgeschlagen, in deren Zuge eine begrenzte Zahl zusätzlicher Chemikalien in den Geltungsbereich des Anhangs fallen könnte. Durch die vorgeschlagenen Änderungen wird jedoch das Ziel der Richtlinie gemäß Artikel 7 - der unverändert bleibt - nicht berührt.

Artikel 6 und 7 betreffen die Umsetzung, das Inkrafttreten und die Anwendung der Richtlinie. Artikel 8 ist eine Standardbestimmung zur Rechtsnatur einer Richtlinie.

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 92/58/EWG, 92/85/EWG, 94/33/EG und 98/24/EG des Rates sowie der Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks ihrer Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008/EG über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen

DAS Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 153 Absatz 2, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Rechtsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses12, nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen13, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:

Haben folgende Richtlinie Erlassen:

Artikel 1
Änderungen der Richtlinie 92/58/EWG

Die Richtlinie 92/58/EWG wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Änderungen der Richtlinie 92/85/EWG

Anhang I der Richtlinie 92/85/EWG wird wie folgt geändert:

(1) Abschnitt A Nummer 2 erhält folgende Fassung:

"2. Biologische Agenzien

Biologische Agenzien der Risikogruppen 2, 3 und 4 im Sinne des Artikels 2 Nummern 2, 3 und 4 der Richtlinie 2000/54/EG24, soweit bekannt ist, dass solche Agenzien oder die im Fall einer durch sie hervorgerufenen Schädigung anzuwendenden therapeutischen Maßnahmen die Gesundheit der schwangeren Arbeitnehmerin und des ungeborenen Kindes gefährden, und soweit sie noch nicht in Anhang II aufgenommen sind."(2) Abschnitt A Nummer 3 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

"a) chemische Agenzien, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen als karzinogen der Kategorien 1A, 1B, als keimzellmutagen der Kategorien 1 A oder 1 B, als reproduktionstoxisch der Kategorien 1 A oder 1(B) oder als reproduktionstoxisch mit Wirkungen auf oder über die Laktation gekennzeichnet sind, sofern sie noch nicht in Anhang II aufgenommen sind;"(3) Abschnitt A Nummer 3 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

"b) die in Anhang I der Richtlinie 2004/37/EG aufgeführten chemischen Agenzien"(4) Abschnitt B erhält folgende Fassung:

"B. Verfahren

Die in Anhang I der Richtlinie 2004/37/EG aufgeführten industriellen Verfahren."

Artikel 3
Änderungen der Richtlinie 94/33/EG

Die Richtlinie 94/33/EG wird wie folgt geändert:

Artikel 4
Änderungen der Richtlinie 98/24/EG

Die Richtlinie 98/24/EG wird wie folgt geändert:

(1) Artikel 2 Buchstabe b wird wie folgt geändert:

(3) Artikel 8 Absatz 1 vierter Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

(4) Artikel 8 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

(3) Die Mitgliedstaaten können die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die Arbeitgeber auf Anfrage, nach Möglichkeit vom Hersteller oder Lieferanten, alle Informationen über gefährliche chemische Arbeitsstoffe erhalten können, die zur Anwendung des Artikels 4 Absatz 1 erforderlich sind, sofern die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008/EG keine Informationspflicht vorsieht."

Artikel 5
Änderungen der Richtlinie 2004/37/EG

Die Richtlinie 2004/37/EG wird wie folgt geändert:

(1) Artikel 1 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

"4. Für Asbest, der unter die Richtlinie 2009/148/EG fällt, gelten die Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie, soweit sie ein höheres Sicherheits- und Gesundheitsschutzniveau bei der Arbeit vorsehen."

(2) Artikel 2 wird wie folgt geändert:

(a) Buchstabe a erhält folgende Fassung:

"a) "Karzinogen"

(b) Buchstabe b Ziffer i erhält folgende Fassung:

"b) "Mutagen"

Artikel 6
Umsetzung

Artikel 7
Inkrafttreten und Anwendung

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 8

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am [...]

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident/Die Präsidentin Der Präsident/Die Präsidentin