Antrag des Freistaates Bayern
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer zivilprozessualen Musterfeststellungsklage

Punkt 14 der 968. Sitzung des Bundesrates am 8. Juni 2018

Der Bundesrat möge für den Fall, dass Ziffer 2 der Ausschussempfehlungen (vergleiche Drucksache 176/1/18) keine Mehrheit erhält, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung nehmen:

Zu Artikel 1 ( § 119 Absatz 3 GVG)

Artikel 1 ist wie folgt zu fassen:

"Artikel 1
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 71 wird wie folgt geändert:

2. § 119 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

(3) Sind in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet, so kann die Zuständigkeit für Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Landgerichte in Musterfeststellungsverfahren nach Buch 6 der Zivilprozessordnung von der Landesregierung durch Rechtsverordnung einem der Oberlandesgerichte oder dem Obersten Landesgericht zugewiesen werden. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen." "

Begründung:

Durch die Neuregelung des § 71 Absatz 2 GVG besteht in Musterfeststellungsverfahren stets eine Zuständigkeit der Landgerichte. In der Folge bestünde für Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheidungen nach § 119 Absatz 1 Nummer 2 GVG grundsätzlich eine Zuständigkeit der Oberlandesgerichte.

Die Neufassung des § 119 Absatz 3 GVG bezweckt, den Ländern die Möglichkeit zu verschaffen, durch Rechtsverordnung eine einheitliche Zuständigkeit eines Oberlandesgerichts für sämtliche Rechtsmittel gegen Entscheidungen in Musterfeststellungsverfahren zu regeln. Ebenso ist eine Übertragung dieser Zuständigkeit auf ein Oberstes Landgericht, soweit ein solches in einem Land besteht, möglich.

Damit einher geht die Möglichkeit einer größeren Spezialisierung der dabei bestimmten Gerichte und somit eine effizientere und zügigere Bewältigung der Rechtsmittelverfahren. Die Vorschrift ähnelt der bereits in Musterverfahren in kapitalmarktrechtlichen Streitigkeiten vorgesehenen Möglichkeit zur Zuständigkeitskonzentration nach § 6 Absatz 6 KapMuG.