Empfehlungen der Ausschüsse
Achtzehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen

969. Sitzung des Bundesrates am 6. Juli 2018 der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderung zuzustimmen:

Zu Artikel 2 Nummer 9 Buchstabe b (Anlage 7 Muster 3 SaatV)

In Artikel 2 Nummer 9 Buchstabe b ist Anlage 7 Muster 3 wie folgt zu ändern:

Begründung:

Die Saatgutverordnung unterscheidet zwischen Futterpflanzenmischungen und Getreidemischungen (vgl. hierzu zum Beispiel § 26 Absatz 2 oder § 44 Absatz 4 neu). Durch die vorgeschlagene Einfügung wird auch in Muster 3 dieser Unterscheidung Rechnung getragen. Dies entspricht auch Nummer 12 der OECD-Seed-Schemes, wo ebenfalls "Getreide" in der Rubrik "Mischungen" eigens genannt wird. Durch die Zunahme des internationalen Handels mit Hybridgetreide, welches oft in Mischungen vertrieben wird, wird eine Klarstellung erreicht.