Der Bundesrat hat in seiner 857. Sitzung am 3. April 2009 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:
1. Zu Artikel 3 Nummer 1a - neu - ( § 21 StVZO)
In Artikel 3 ist nach Nummer 1 folgende Nummer 1a einzufügen:
"1a. § 21 wird wie folgt neu gefasst:"
§ 21 Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge
- (1) Gehört ein Fahrzeug nicht zu einem genehmigten Typ, so hat der Verfügungsberechtigte die Betriebserlaubnis bei der Zulassungsbehörde zu beantragen. Mit dem Antrag auf Erteilung der Betriebserlaubnis ist der Zulassungsbehörde das Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr vorzulegen. Das Gutachten muss die technische Beschreibung des Fahrzeugs in dem Umfang enthalten, der für die Ausfertigung der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II erforderlich ist. In dem Gutachten bescheinigt der amtlich anerkannte Sachverständige für den Kraftfahrzeugverkehr, dass er das Fahrzeug im Gutachten richtig beschrieben hat und dass das Fahrzeug gemäß § 19 Absatz 1 vorschriftsmäßig ist; die Angaben aus dem Gutachten überträgt die Genehmigungsbehörde in die Zulassungsbescheinigung Teil I und, soweit vorgesehen, in die Zulassungsbescheinigung Teil II.
- (2) Für die im Gutachten zusammengefassten Ergebnisse müssen Prüfprotokolle vorliegen, aus denen hervorgeht, dass die notwendigen Prüfungen durchgeführt und die geforderten Ergebnisse erreicht wurden. Auf Anforderung sind die Prüfprotokolle der Genehmigungs- oder der zuständigen Aufsichtsbehörde vorzulegen. Die Aufbewahrungsfrist für die Gutachten und Prüfprotokolle beträgt zehn Jahre.
- (3) Der Leiter der Technischen Prüfstelle ist für die Sicherstellung der gleichmäßigen Qualität aller Tätigkeiten des befugten Personenkreises verantwortlich. Er hat der zuständigen Aufsichtsbehörde jährlich sowie zusätzlich auf konkrete Anforderung hin einen Qualitätssicherungsbericht vorzulegen. Der Bericht muss in transparenter Form Aufschluss über die durchgeführten Qualitätskontrollen und die eingeleiteten Qualitätsmaßnahmen geben, sofern diese aufgrund eines Verstoßes erforderlich waren. Der Leiter der Technischen Prüfstelle hat sicherzustellen, dass fehlerhafte Begutachtungen aufgrund derer ein Fahrzeug in Verkehr gebracht wurde oder werden soll, von dem ein erhebliches Risiko für die Verkehrssicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die Umwelt ausgeht, nach Feststellung unverzüglich der zuständigen Genehmigungsbehörde und der zuständigen Aufsichtsbehörde gemeldet werden.
- (4) Bei zulassungspflichtigen Fahrzeugen ist der Behörde mit dem Antrag eine Zulassungsbescheinigung Teil II vorzulegen. Wenn diese noch nicht vorhanden ist, ist nach § 12 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung zu beantragen, dass diese ausgefertigt wird.
- (5) Ist für die Erteilung einer Genehmigung für Fahrzeuge zusätzlich die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 erforderlich, hat die begutachtende Stelle diese im Gutachten zu benennen und stichhaltig zu begründen.
- (6) Abweichend von Absatz 4 Satz 1 bedarf es für Fahrzeuge, die für die Bundeswehr zugelassen werden, nicht der Vorlage einer Zulassungsbescheinigung Teil II, wenn ein amtlich anerkannter Sachverständiger für den Kraftfahrzeugverkehr eine Datenbestätigung entsprechend Muster 2d ausgestellt hat."".
Folgeänderungen:
Artikel 4 Nummer 2 Buchstabe b ist wie folgt zu ändern:
- a) Nach den Wörtern "Betriebserlaubnis/Einzelgenehmigung" sind die Wörter "nach § 13 EG-FGV" einzufügen.
- b) Folgender Satz ist anzufügen:
"In Gebührennummer 223 wird die Angabe "23,00" durch die Angabe "52,30", in Gebührennummer 227.1 wird die Angabe "10,20" durch die Angabe "39,50" und in Gebührennummer 227.2 wird die Angabe "26,30" durch die Angabe "55,60" ersetzt."
Begründung
Die Verordnung sieht eine Abgrenzung der Erteilung einer Betriebserlaubnis nach § 21 StVZO und einer Einzelgenehmigung nach § 13 EG-FGV für Fahrzeuge, die nicht zu einem genehmigten Typ gehören, nicht vor. Da die EG-FGV gegenüber § 21 StVZO nach den Intentionen der Richtlinien lex specialis ist, ist in § 21 StVZO eine Regelung dahingehend aufzunehmen, dass die Erteilung einer Betriebserlaubnis auf Grund eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen nur in den Fällen, die nicht unter § 13 EG-FGV fallen, zulässig ist.
Nach § 13 Absatz 3 und 4 der Verordnung werden an das zu erstellende Gutachten hinsichtlich Form und Nachvollziehbarkeit bestimmte Anforderungen gestellt. Für die Erstellung von Gutachten nach § 21 StVZO gelten hinsichtlich der Nachvollziehbarkeit die gleichen Grundsätze. Es ist bei den derzeitigen Gutachten nach § 21 StVZO nur ausnahmsweise nachvollziehbar, wie der Sachverständige zu einzelnen Werten gekommen ist und welche Vorschrift der jeweiligen Begutachtung zu Grunde gelegt wurde. Das gleiche gilt hinsichtlich der Anforderungen an die Qualitätssicherung. Es ist deshalb notwendig, die in § 13 EG-FGV festgelegten Anforderungen auch auf die Erstellung von Gutachten nach § 21 StVZO zu übertragen.
Zur Folgeänderung Buchstabe b:
Die Prüfung eines Gutachtens nach § 13 Absatz 3 EG-FGV nimmt deutlich mehr Zeit in Anspruch als die eines Gutachtens nach § 21 StVZO in der derzeitigen Fassung. Die Genehmigungsbehörde nach § 13 EG-FGV kann die Gutachten im Hinblick auf die nunmehr mögliche Nachvollziehbarkeit nicht mehr ungeprüft übernehmen. Es sind zumindest stichprobenweise Überprüfungen - insbesondere im Hinblick auf die abgasrelevanten Angaben und die Frage, ob eine Zulassung des beschrieben Fahrzeugs nach geltendem Recht noch möglich ist - erforderlich. Außerdem müssen - soweit Ausnahmesachverhalte vorliegen - auch weitergehende Prüfungen vorgenommen werden.
Für die Prüfungen ist entsprechend qualifiziertes Personal einzusetzen. Außerdem nimmt der Umfang der Dokumentation deutlich zu.
Gebührenberechnungen, die unabhängig voneinander durchgeführt wurden, gehen von einem tatsächlichen Arbeitsaufwand von 20 bis 25 Minuten für die Prüfung der Gutachten aus. Hinzu kommen EDV-Kosten und Kosten für die notwendige Aus- und Weiterbildung der Bediensteten. Unter Berücksichtigung der an die Qualifikation der einzusetzenden Bediensteten zu stellenden Anforderungen ist von Kosten von mindestens 18,50 € (unterster Betrag der Gebührennummer 499) je angefangener Viertelstunde auszugehen - bei 25 Minuten mithin 30,83 € (unter Berücksichtigung der seit der letzten Änderung dieser Position tatsächlich eingetretenen Kostensteigerungen von 32,00 €). Für Aus- und Fortbildung, EDV-Kosten und den Back-Office-Bereich sind Kosten in Höhe von insgesamt 7,50 € zu veranschlagen; dies ergibt mithin einen Gesamtbetrag von 39,50 €.
Hinzu kommen bei Gebührennummer 223 die Kosten für die Zuteilung und Ausfertigung der Zulassungsbescheinigung II von 12,80 € (23,00 € minus 10,20 €) und bei Gebührennummer 227.2 die Kosten für die Zuteilung eines Kennzeichens von 16,10 € (26,30 € minus 10,20 €).
2. Zu Artikel 4 Nummer 2 Buchstabe c1 - neu - (Gebührennummer 308.2 GebOst)
In Artikel 4 Nummer 2 ist nach Buchstabe c folgender Buchstabe c1 einzufügen:
- "c1) Der Gebührennummer 308.2 wird folgender Satz angefügt:
"Die Gebühr ist auch zu entrichten, wenn die Untersuchung (Überwachung) ohne Verschulden der Überwachungsbehörde und ohne ausreichende Entschuldigung des Fahrschulinhabers am festgesetzten Termin nicht stattfinden oder nicht zu Ende geführt werden konnte."".
Begründung
Im Zusammenhang mit der Überwachung von Fahrschulen ist in zunehmenden Maße festzustellen, dass von den Fahrschulen festgesetzte Termine für die Fahrschulüberwachung - aus welchen Gründen auch immer - nicht eingehalten werden oder die Überwachung aus Gründen, die von der Überwachungsbehörde nicht zu vertreten sind, abgebrochen werden muss. Dadurch entstehen den für die Überwachung zuständigen Behörden Kosten, insbesondere dann, wenn externe Überwacher eingesetzt werden.
Nach § 34a Absatz 3 Satz 1 FahrlG besteht die grundsätzliche Möglichkeit, Gebühren auch für eine nicht durchgeführte Prüfung oder Untersuchung zu erheben, wenn die Prüfung oder Untersuchung ohne Verschulden der prüfenden oder untersuchenden Stelle und ohne ausreichende Entschuldigung des Bewerbers oder Antragstellers am festgesetzten Termin nicht stattfinden konnte. In der für die Überwachung von Fahrschulen einschlägigen Gebührennummer 308.1 ist für den Fall, dass eine Untersuchung (Überwachung) aus den genannten Gründen nicht stattfinden konnte, nicht enthalten. Die der untersuchenden Behörde (Überwachungsbehörde) wegen der durch Verschulden des Fahrschulinhabers nicht möglichen Überwachung entstehenden Kosten können deshalb derzeit nicht geltend gemacht werden (siehe auch VG Darmstadt vom 30. April 2008 - 4 K 366/08.DA(1)).
Von der Möglichkeit des § 34a Absatz 3 Satz 1 FahrlG wird im Zusammenhang mit der Durchführung von Fahrlehrerprüfungen bereits Gebrauch gemacht (vgl. Gebührennummer 301 letzter Satz). Entsprechende Regelungen gibt es auch in anderem Zusammenhang - wie etwa bei der Durchführung von Fahrerlaubnisprüfungen und medizinischpsychologischen Untersuchungen.
3. Zu Artikel 4 Nummer 2 Buchstabe d (Überschrift zu Gebührennummer 413 GebOst)
In Artikel 4 Nummer 2 Buchstabe d sind in der Überschrift der Gebührennummer 413 die Wörter "Begutachtung nach §§ 21 und 23 StVZO oder § 14 EG-FGV1)" durch die Wörter "Begutachtung nach §§ 21 und 23 StVZO oder § 13 EG-FGV1)" zu ersetzen.
Begründung
Anpassung an die entsprechende Fundstelle im Verordnungstext.